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	<title>Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer | Steuerbüro Sachs</title>
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	<title>Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer | Steuerbüro Sachs</title>
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	<item>
		<title>Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/steuerfreiheit-von-corona-sonderzahlungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jun 2026 11:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
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					<description><![CDATA[Corona-Sonderzahlungen im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z.B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Corona-Belastung des Arbeitnehmers kam [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Corona-Sonderzahlungen im Zeitraum<br />
		vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere<br />
		freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z.B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld<br />
		angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie<br />
		vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona<br />
		eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Corona-Belastung des<br />
		Arbeitnehmers kam es nicht an. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Der<br />
		Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum<br />
		31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um<br />
		Zahlungen gehandelt hat, die aufgrund der Corona-Krise erbracht und zusätzlich<br />
		zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sind (sog.<br />
		Corona-Sonderzahlung). </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin<br />
		betrieb mehrere Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem<br />
		Informationsschreiben freiwillige Sonderzahlungen an, und zwar eine<br />
		„Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine<br />
		„Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Bereits in den Vorjahren<br />
		hatte sie auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und einen Bonus ausgezahlt. Das<br />
		Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 €<br />
		betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber<br />
		abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des<br />
		Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass<br />
		aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil<br />
		des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei im<br />
		Mai und November geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer<br />
		ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht der Sonderzahlung aus und<br />
		erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Es<br />
		vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen Teil des versprochenen<br />
		steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur<br />
		deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere<br />
		Nettoauszahlung zu erreichen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:</p>
<ul>
<li>
<p> Die streitigen Sonderzahlungen<br />
			 waren lohnsteuerfrei, da die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer<br />
			 Corona-Sonderzahlung erfüllt waren. So wurden die Sonderzahlungen in dem<br />
			 Zeitraum Mai bis November 2020 und damit im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum,<br />
			 der vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 lief, geleistet. </p>
</li>
<li>
<p> Die Sonderzahlungen wurden<br />
			 auch <strong>aufgrund der Corona-Krise</strong> geleistet.<br />
			 Dies ist dann der Fall, wenn die Sonderzahlung vom Arbeitgeber<br />
			 <strong>zweckbestimmt</strong> zur Abmilderung der aufgrund<br />
			 der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wird. Es ist nicht<br />
			 erforderlich, dass die Sonderzahlung eine konkrete individuelle coronabedingte<br />
			 Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen soll.</p>
</li>
<li>
<p> Die Sonderzahlungen wurden<br />
			 schließlich auch <strong>zusätzlich zum ohnehin geschuldeten<br />
			 Arbeitslohn</strong> ausbezahlt. Zwar wurden die<br />
			 Corona-Sonderzahlungen auf das Urlaubsgeld angerechnet; beim Urlaubsgeld<br />
			 handelte es sich aber ebenfalls um eine <strong>freiwillige<br />
			 Leistung</strong> des Arbeitgebers und nicht um das ohnehin<br />
			 geschuldete Gehalt. Das ohnehin geschuldete, also vertraglich vereinbarte<br />
			 Gehalt wurde nicht durch die Corona-Sonderzahlung gemindert.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Der Gesetzgeber<br />
		hat im Dezember 2020 gesetzlich geregelt, dass eine Leistung des Arbeitgebers<br />
		nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, wenn<br />
		die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder wenn<br />
		der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird.<br />
		Hätten die Arbeitnehmer der Klägerin Anspruch auf das Urlaubsgeld gehabt, hätte<br />
		nach dieser gesetzlichen Regelung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten<br />
		Arbeitslohn gewährte Leistung vorgelegen; denn dann wäre die Sonderzahlung auf<br />
		den (vertraglich vereinbarten) Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet worden.<br />
		Allerdings ließ der BFH offen, ob diese Regelung im Streitfall überhaupt<br />
		anwendbar war, da sie erst im Dezember 2020 in Kraft trat. </p>
<p>Die Neuregelung soll verhindern,<br />
		dass geschuldeter und lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in eine steuerfreie<br />
		Zahlung, z.B. Corona-Sonderzahlung, umgewandelt wird. Die meisten<br />
		Steuerbefreiungen erfordern, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin<br />
		geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026<br />
		– VI R 25/24; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Werbungskostenabzug für Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/kein-werbungskostenabzug-fuer-dienstfahrten-mit-privat-pkw-bei-nutzungsmoeglichkeit-des-dienstwagens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2026 11:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/kein-werbungskostenabzug-fuer-dienstfahrten-mit-privat-pkw-bei-nutzungsmoeglichkeit-des-dienstwagens/</guid>

					<description><![CDATA[Ein Arbeitnehmer kann für Dienstreisen, die er mit seinem Privat-Pkw unternimmt, keine Werbungskosten abziehen, wenn er einen Dienstwagen hätte nutzen können, für den ihm keine Kosten entstanden wären. Hintergrund: Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch, kann er nach dem Gesetz die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung für die Dienstreisen entstehen, als [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitnehmer kann für Dienstreisen, die er mit seinem<br />
		Privat-Pkw unternimmt, keine Werbungskosten abziehen, wenn er einen Dienstwagen<br />
		hätte nutzen können, für den ihm keine Kosten entstanden wären.
		</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Führt ein<br />
		Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch, kann er nach dem Gesetz<br />
		die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung für die Dienstreisen<br />
		entstehen, als Werbungskosten absetzen. Unangemessene Aufwendungen, die die<br />
		Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, werden steuerlich nicht<br />
		anerkannt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger war<br />
		Arbeitnehmer und verheiratet. Er war berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen,<br />
		und zwar auch für private Fahrten. Auch seine Ehefrau war berechtigt, den<br />
		Dienstwagen zu nutzen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Im<br />
		Fall der dienstlichen Nutzung des Dienstwagens erstattete der Arbeitgeber dem<br />
		Kläger die Tankkosten. Sofern der Kläger seinen Privat-Pkw für Dienstreisen<br />
		einsetzte, wurden ihm vom Arbeitgeber lediglich 0,30 € pro gefahrenen<br />
		Kilometer ersetzt; allerdings genehmigte der Arbeitgeber die Nutzung des<br />
		Privat-Pkw nur in Ausnahmefällen, weil der Kläger vorrangig den Dienstwagen<br />
		nutzen sollte. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit<br />
		seinem Privat-Pkw, einem Sportwagen der Mittelklasse; seine Ehefrau nutzte<br />
		währenddessen den Dienstwagen. Der Kläger machte für die drei Dienstreisen<br />
		Werbungskosten in Höhe von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer geltend;<br />
		diesen Kilometersatz hatte der Kläger anhand der für den Privat-Pkw für das<br />
		Jahr 2018 entstandenen Kfz-Kosten ermittelt. Das Finanzamt erkannte den<br />
		Werbungskostenabzug nicht an. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:</p>
<ul>
<li>
<p> Zwar kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein<br />
			 Privat-Kfz, das er für Dienstreisen verwendet, als Werbungskosten absetzen. Der<br />
			 für das Jahr 2018 von dem Kläger ermittelte Kostensatz von 2,28 € pro<br />
			 gefahrenen Kilometer kann grundsätzlich auch für das Streitjahr 2021 übernommen<br />
			 werden. </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Allerdings sind die für die Nutzung des Privat-Pkw<br />
			 entstandenen Kosten des Klägers <strong>unangemessen</strong><br />
			 und berühren seine Lebensführung. Der Bezug zur Lebensführung ergibt sich<br />
			 daraus, dass aufgrund der Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen nunmehr<br />
			 die Ehefrau den Dienstwagen während der Dauer der Dienstreisen nutzen konnte.<br />
			 <strong>Es gab keinen beruflichen Grund für die Nutzung des Privat-Kfz<br />
			 für die Dienstreisen.</strong> </p>
</li>
<li>
<p> Die Kosten waren auch unangemessen. Die Unangemessenheit<br />
			 bestimmt sich danach, ob auch ein ordentlicher und gewissenhafter<br />
			 Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die<br />
			 Aufwendungen für den Privat-Pkw auf sich genommen hätte. Dabei spielt auch der<br />
			 Grad der Berührung der privaten Lebensführung eine Rolle: Je stärker die Kosten<br />
			 die Privatsphäre berühren, desto eher ist die Unangemessenheit zu bejahen.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Im Streitfall war die Unangemessenheit zu bejahen, weil dem<br />
			 Kläger nur deshalb Kosten für die Dienstreisen entstanden sind, weil er seinen<br />
			 Dienstwagen seiner Ehefrau aus privaten Gründen überlassen hat. Hätte der<br />
			 Kläger seinen Dienstwagen für die Dienstreisen genutzt, wären ihm keine Kosten<br />
			 für die Dienstreisen entstanden, weil sein Arbeitgeber die Kosten vollständig<br />
			 getragen hätte. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Die Nutzung des<br />
		Privat-Kfz bei gleichzeitiger Überlassung des Dienstwagens an die Ehefrau wird<br />
		vom BFH als sog. <strong>Über-Kreuz-Nutzung</strong><br />
		bezeichnet. </p>
<p>Die Unangemessenheitsregelung ist nicht auf Kfz-Kosten beschränkt,<br />
		sondern gilt für alle Werbungskosten und Betriebsausgaben, die einen Bezug zur<br />
		Lebensführung aufweisen und als unangemessen anzusehen sind. </p>
<p>Im Übrigen steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des<br />
		Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 21.12.2026 – VI R 30/24;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückstellung des Arbeitgebers beim sog. Vorruhestandsmodell</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/rueckstellung-des-arbeitgebers-beim-sog-vorruhestandsmodell/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2026 13:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/rueckstellung-des-arbeitgebers-beim-sog-vorruhestandsmodell/</guid>

					<description><![CDATA[Vereinbart der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer ein sog. Vorruhestandsmodell, bei dem der Arbeitnehmer drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter Fortzahlung von 70 % seiner Bezüge freigestellt wird, muss der Arbeitgeber für seine Verpflichtung, während der Freistellungsphase ein Gehalt zu zahlen, eine Rückstellung bilden. Der entsprechende Verpflichtungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Vereinbart der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit seinem<br />
		Arbeitnehmer ein sog. Vorruhestandsmodell, bei dem der Arbeitnehmer drei Jahre<br />
		vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter Fortzahlung von 70 % seiner Bezüge<br />
		freigestellt wird, muss der Arbeitgeber für seine Verpflichtung, während der<br />
		Freistellungsphase ein Gehalt zu zahlen, eine Rückstellung bilden. Der<br />
		entsprechende Verpflichtungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der mit<br />
		dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnt. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Für ungewisse<br />
		Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch Steuerbilanz<br />
		Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern. Weitere Voraussetzung für die<br />
		Rückstellungsbildung ist, dass eine Inanspruchnahme des Unternehmers<br />
		wahrscheinlich ist. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war<br />
		eine KG, die mit ihren leitenden Angestellten in den Anstellungsverträgen ein<br />
		sog. Vorruhestandsmodell vereinbarte. Danach konnten die leitenden Angestellten<br />
		vor dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze eine dreijährige Freistellungsphase<br />
		gegen Fortzahlung der Bezüge im Umfang von 70 % in Anspruch nehmen. Nach dem<br />
		jeweiligen Arbeitsvertrag musste der Anstellungsvertrag am Tag der<br />
		Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre bestanden haben. Sofern sich der leitende<br />
		Angestellte für das Vorruhestandsmodell entschied, musste noch eine gesonderte<br />
		Vereinbarung über die Freistellung geschlossen werden. Die Klägerin bildete in<br />
		den Streitjahren 2010 bis 2012 entsprechende Rückstellungen für ihre<br />
		Verpflichtungen, die sowohl gegenüber den Angestellten bestanden, die sich<br />
		bereits in der Freistellungsphase befanden, als auch gegenüber den<br />
		Angestellten, die die Voraussetzungen für die Freistellung am jeweiligen<br />
		Bilanzstichtag noch nicht erfüllten und noch keine Freistellungsvereinbarung<br />
		unterzeichnet hatten. Die Klägerin verteilte ihren jeweiligen Aufwand auf die<br />
		gesamte Dienstzeit des Angestellten. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung<br />
		nur für diejenigen Arbeitnehmer an, mit denen die Klägerin am Bilanzstichtag<br />
		bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hatte.
		</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:</p>
<ul>
<li>
<p>An den Bilanzstichtagen der Jahre 2010 bis 2012 bestanden<br />
			 ungewisse Verbindlichkeiten der Klägerin, da diese aufgrund der in den<br />
			 Arbeitsverträgen geschlossenen Regelungen über das Vorruhestandsmodell<br />
			 verpflichtet war, in der Freistellungsphase, d.h. in den letzten drei Jahren<br />
			 vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ein Gehalt in Höhe von 70 % der bisherigen<br />
			 Bezüge zu zahlen. </p>
</li>
<li>
<p> Die Verpflichtung bestand nicht nur für die sog. Echtfälle,<br />
			 also nicht nur für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits eine<br />
			 Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten, sondern für alle leitenden<br />
			 Angestellten; denn bereits aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergab sich für die<br />
			 leitenden Angestellten ein <strong>Anspruch auf eine<br />
			 Freistellungsphase</strong>.</p>
</li>
<li>
<p> Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem<br />
			 Erfüllungsbetrag, der in der dreijährigen Freistellungsphase aufzubringen ist.<br />
			 Dieser voraussichtliche Erfüllungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der<br />
			 bereits mit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beginnt, da bereits ab diesem<br />
			 Zeitpunkt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Teilnahme am<br />
			 Vorruhestandsmodell entsteht. Die Verteilung des Aufwands ist also nicht erst<br />
			 ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Freistellungsvereinbarung<br />
			 vorzunehmen.</p>
</li>
<li>
<p> Ferner war <strong>hinreichend<br />
			 wahrscheinlich</strong>, dass die Klägerin von den leitenden<br />
			 Angestellten in Anspruch genommen wird, also eine zu 70 % bezahlte Freistellung<br />
			 gewähren muss; denn nach den Erfahrungen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre<br />
			 war zu erwarten, dass sich die Mehrzahl der leitenden Angestellten für eine<br />
			 Freistellungsphase entscheiden würden. Für diejenigen Angestellten, die vor dem<br />
			 Eintritt in die Freistellungsphase ausscheiden werden, ist ein sog.<br />
			 Fluktuationsabschlag vorzunehmen. Die Rückstellungen sind im Übrigen<br />
			 abzuzinsen, weil die Verpflichtungen erst nach Ablauf von 12 Monaten zu<br />
			 erfüllen sind. </p>
</li>
</ul>
<p>Hinweise: Unschädlich ist, dass die Verpflichtung zur<br />
		Gehaltszahlung während der Freistellungsphase erst in der Zukunft entstehen<br />
		wird. Denn die Verpflichtung der Klägerin war im jeweils vorangegangenen<br />
		Wirtschaftsjahr verursacht worden, weil es sich bei der in der<br />
		Freistellungsphase zu zahlenden Vergütung um ein Entgelt für die in der<br />
		Vergangenheit bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt.</p>
<p>Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH seiner Rechtsprechung zur<br />
		Rückstellung für Jubiläumszuwendungen; bei Jubiläumsrückstellungen wird<br />
		ebenfalls die bereits zurückgelegte Dienstzeit des Arbeitnehmers<br />
		berücksichtigt. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – IV R 11/24; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Entlastungsprämie kommt vorerst nicht</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/entlastungspraemie-kommt-vorerst-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 May 2026 11:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2861</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.5.2025 der Einführung der sog. Entlastungsprämie nicht zugestimmt. Damit kann das Vorhaben erst einmal nicht umgesetzt werden. Die Bundesregierung wollte mit dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ eine steuerfreie Entlastungsprämie einführen. Danach sollten Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Preise infolge des Irankriegs ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Entlastungsprämie [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Der Bundesrat hat in seiner Sitzung<br />
		am 8.5.2025 der<br />
		Einführung der sog. Entlastungsprämie nicht zugestimmt. Damit kann das Vorhaben<br />
		erst einmal nicht umgesetzt werden.</p>
<p>Die Bundesregierung wollte mit dem<br />
		„Neunten Gesetz zur Änderung des<br />
		Steuerberatungsgesetzes“ eine<br />
		steuerfreie Entlastungsprämie einführen. Danach sollten Arbeitgeber zur<br />
		Abmilderung der gestiegenen Preise infolge des Irankriegs ihren Arbeitnehmern<br />
		eine steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € gewähren können<br />
		(als Bar- oder Sachlohn). Begünstigt werden sollen Arbeitgeberleistungen, die<br />
		zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die<br />
		Entlastungsprämie sollte vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum<br />
		30.6.2027 gewährt<br />
		werden können. Der Bundestag hatte dem Vorhaben bereits zugestimmt.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Wie es mit der<br />
		Entlastungsprämie weitergeht, ist zurzeit offen. Die Bundesregierung oder der<br />
		Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zu<br />
		finden. </p>
<p>Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT,<br />
		<a target="_new" href="https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/26/1065/1065-pk.html#top-6">Meldung vom<br />
		  8.5.2026</a>; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/aenderung-bei-der-steuerlichen-behandlung-von-ausserordentlichen-einkuenften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2026 08:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2859</guid>

					<description><![CDATA[Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam. Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert werden. Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Außerordentliche Einkünfte, wie<br />
		z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die<br />
		Tarifermäßigung nach<br />
		§ 34 EStG<br />
		fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im<br />
		Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hierauf macht das Thüringer<br />
		Finanzministerium aufmerksam.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>:<br />
		Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert<br />
		werden. Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei<br />
		Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des<br />
		Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den<br />
		Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens. </p>
<p><strong>Das bedeutet<br />
		konkret: </strong></p>
<ul>
<li>
<p>Arbeitgeber dürfen die<br />
			 ermäßigte Besteuerung nach<br />
			 § 34 EStG<br />
			 nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die<br />
			 entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung<br />
			 unterwerfen. </p>
</li>
<li>
<p>Die Berücksichtigung der<br />
			 ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte <strong>erfolgt stattdessen<br />
			 ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung</strong>.<br />
			 Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer<br />
			 Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden<br />
			 kann. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Was bedeutet das<br />
		für Steuerpflichtige? </strong></p>
<ul>
<li>
<p>Möglicherweise wird zunächst<br />
			 eine höhere Lohnsteuer einbehalten. </p>
</li>
<li>
<p> Eine eventuelle<br />
			 Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung.
			 </p>
</li>
<li>
<p>Es ist daher besonders wichtig,<br />
			 die <strong>entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der<br />
			 Steuererklärung anzugeben</strong>. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Das Thüringer<br />
		Finanzministerium empfiehlt, steuerliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren<br />
		und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu lassen. </p>
<p><strong>Quelle</strong>: u.a. Thüringer<br />
		Finanzministerium,<br />
		<a target="_new" href="https://finanzen.thueringen.de/aktuelles/medieninfo/detailseite/aenderung-bei-der-steuerlichen-behandlung-von-ausserordentlichen-einkuenften-ab-dem-veranlagungszeitraum-2025">Pressemitteilung v.<br />
		  6.5.2026</a>; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/feier-fuer-die-verabschiedung-eines-arbeitnehmers-kein-arbeitslohn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2825</guid>

					<description><![CDATA[Die feierliche Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen. Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die feierliche Verabschiedung eines<br />
		Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest<br />
		des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die<br />
		Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen<br />
		Familienangehörigen entfallen.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Zum<br />
		Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn,<br />
		sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder<br />
		Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein<br />
		Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für<br />
		eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin<br />
		war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand<br />
		ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und<br />
		Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des<br />
		Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben,<br />
		Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem<br />
		wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den<br />
		Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung.<br />
		Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ<br />
		gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte<br />
		die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine<br />
		acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den<br />
		Haftungsbescheid. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: </p>
<ul>
<li>
<p> Die von der Bank getragenen<br />
			 Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven<br />
			 Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein<br />
			 <strong>Fest seines Arbeitgebers</strong> (Bank) handelte.
			 </p>
</li>
<li>
<p>Ein Fest des Arbeitgebers ist<br />
			 zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als<br />
			 <strong>Gastgeber</strong> auftritt, die<br />
			 <strong>Gästeliste</strong> erstellt, überwiegend<br />
			 <strong>Geschäftsfreunde und -kunden</strong> bzw.<br />
			 <strong>Personen des öffentlichen Lebens</strong> einlädt,<br />
			 das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den<br />
			 <strong>Charakter einer betrieblichen Feier</strong><br />
			 aufweist. </p>
</li>
<li>
<p> Diese Voraussetzungen waren im<br />
			 Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei<br />
			 den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie<br />
			 um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der<br />
			 Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende<br />
			 vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines<br />
			 Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da<br />
			 die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst<br />
			 ist.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Als<br />
		unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht<br />
		<strong>Familienangehörige</strong> des X an der Feier<br />
		teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier;<br />
		vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine<br />
		<strong>bloße Begleiterscheinung der betrieblichen<br />
		Feier</strong> dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen<br />
		gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber<br />
		eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war<br />
		nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex<br />
		der betrieblichen Feier der Klägerin war. </p>
<p>Der BFH konnte aber nicht den<br />
		gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer<br />
		akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen<br />
		entfiel. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Mit seinem Urteil widerspricht der<br />
		BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die<br />
		Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne<br />
		lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv<br />
		als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025<br />
		– VI R 18/24; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Notwendige Kosten für Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung abziehbar</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/notwendige-kosten-fuer-kfz-stellplatz-bei-doppelter-haushaltsfuehrung-abziehbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2026 08:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2809</guid>

					<description><![CDATA[Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die notwendigen Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die monatlich nur maximal in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen. Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u.a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden. Der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die notwendigen Kosten<br />
		für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung als Werbungskosten<br />
		uneingeschränkt abziehbar. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die<br />
		monatlich nur maximal in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten<br />
		berücksichtigt werden dürfen.</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Hintergrund</strong>: Bei einer doppelten<br />
		Haushaltsführung können u.a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich<br />
		abgesetzt werden. Der Gesetzgeber beschränkt den Abzug der Kosten für die<br />
		Nutzung der Zweitwohnung jedoch auf monatlich 1.000 €. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger war als<br />
		Gebietsverkaufsleiter angestellt und unterhielt eine doppelte Haushaltsführung,<br />
		da er in A-Stadt, wo sich sein Büro befand, eine Zweitwohnung angemietet hatte;<br />
		die Monatsmiete war höher als 1.000 €. Mit dem Vermieter der<br />
		Zweitwohnung hatte er einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz zu<br />
		einer Monatsmiete von 170 € abgeschlossen; der Stellplatz befand sich in<br />
		der Tiefgarage des Hauses seiner Zweitwohnung. Der Kläger machte neben den<br />
		Kosten für die Zweitwohnung, die das Finanzamt in Höhe von 12.000 € für<br />
		das Streitjahr 2020 anerkannte, auch die Kosten in Höhe von 2.040 € für<br />
		den Kfz-Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die<br />
		Kosten für den Kfz-Stellplatz nicht an, weil der Kläger den Höchstbetrag für<br />
		Unterkunftskosten von 12.000 € jährlich aufgrund der Miete für die<br />
		Zweitwohnung bereits ausgeschöpft hatte. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: </p>
<ul>
<li>
<p> Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung<br />
			 sind grundsätzlich Werbungskosten, wenn sie notwendig sind. Die Notwendigkeit<br />
			 war im Streitfall zu bejahen, da die Parkplatzsituation in A-Stadt angespannt<br />
			 war. Die Monatsmiete für den Kfz-Stellplatz in Höhe von 170 € war zwar<br />
			 hoch, aber noch ortsüblich. </p>
</li>
<li>
<p>	<strong>Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören<br />
			 nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Zu den<br />
			 Unterkunftskosten zählen die Bruttokaltmiete sowie die warmen und kalten<br />
			 Betriebskosten einschließlich Stromkosten.</strong> Auch die<br />
			 Zweitwohnungsteuer gehört dazu. </p>
</li>
<li>
<p> Die Stellplatzkosten werden aber nicht für die Nutzung der<br />
			 Unterkunft gezahlt, sondern für das Abstellen des Kfz. Der Kfz-Stellplatz ist<br />
			 nicht mit der Unterkunft identisch, sondern stellt ein anderes Wirtschaftsgut<br />
			 dar, das angemietet wird. Der Kläger kann die<br />
			 <strong>Stellplatzmiete</strong> in Höhe von 2.040 €<br />
			 daher <strong>zusätzlich</strong> zu den Unterkunftskosten in<br />
			 Höhe von 12.000 € <strong>als Werbungskosten geltend<br />
			 machen</strong>. </p>
</li>
</ul>
<p>Hinweis: Nach dem aktuellen BFH-Urteil kommt es nicht darauf an, ob<br />
		für die Wohnung und den Kfz-Stellplatz nur ein Mietvertrag oder aber zwei<br />
		verschiedene Mietverträge abgeschlossen werden. Unerheblich ist auch, ob sich<br />
		die Wohnung und der Kfz-Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Sollte es<br />
		nur einen gemeinsamen Mietvertrag mit einer gemeinsamen Miete geben, muss der<br />
		auf den Stellplatz entfallende Mietanteil ggf. im Schätzungswege ermittelt<br />
		werden. </p>
<p>Das Urteil ist für Arbeitnehmer mit einer doppelten<br />
		Haushaltsführung erfreulich, wenn sie am Ort der Zweitwohnung noch einen<br />
		Stellplatz anmieten. Die Stellplatzmiete ist dann nämlich unbeschränkt<br />
		abziehbar, <strong>wenn sie notwendig ist</strong>. </p>
<p>Ebenso wie die Miete für einen Kfz-Stellplatz sind auch<br />
		<strong>Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung</strong><br />
		unbeschränkt abziehbar und werden nicht von dem Höchstbetrag für<br />
		Unterkunftskosten (12.000 € pro Jahr) erfasst. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/antragsrecht-des-insolvenzverwalters-auf-einkommensteuerveranlagung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Mar 2026 08:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2801</guid>

					<description><![CDATA[Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag durchgeführt. Sachverhalt: Über das Vermögen des A, der Arbeitnehmer war, wurde [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die<br />
		Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit<br />
		einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Besteht das<br />
		Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für<br />
		die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur<br />
		<strong>auf Antrag</strong> durchgeführt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Über das Vermögen<br />
		des A, der Arbeitnehmer war, wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren<br />
		eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. R rechnete mit einer<br />
		Einkommensteuererstattung für das Jahr 2019 und reichte im Juli 2020 für A eine<br />
		Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein. Die<br />
		Einkommensteuererklärung wurde nur von R unterschrieben, nicht aber von A. Das<br />
		Finanzamt lehnte die Veranlagung wegen der fehlenden Unterschrift des A ab. Im<br />
		Juni 2021 starb R, und der Kläger wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
		</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf Durchführung der<br />
		Einkommensteuerveranlagung statt: </p>
<ul>
<li>
<p> R hat den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung form- und<br />
			 fristgerecht vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, indem er<br />
			 eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Dieser<br />
			 Antrag wirkt über den Tod des R hinaus, so dass der Antrag nicht vom Kläger<br />
			 wiederholt werden musste. </p>
</li>
<li>
<p> Der Insolvenzverwalter ist verwaltungs- und verfügungsbefugt<br />
			 und daher auch berechtigt, Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner<br />
			 abzugeben. Der Anspruch auf Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse. Daher<br />
			 ist der <strong>Insolvenzverwalter verpflichtet, den<br />
			 Erstattungsanspruch geltend zu machen</strong>.
			 </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Zwar betrifft der Erstattungsanspruch (Einkommensteuer 2019)<br />
			 auch einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich den Zeitraum<br />
			 Januar 2019 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2019. Dies ändert aber nichts<br />
			 daran, dass der <strong>Insolvenzverwalter allein<br />
			 berechtigt</strong> ist, den Erstattungsanspruch geltend zu machen.<br />
			 Soweit der Insolvenzverwalter nicht über alle Informationen verfügt, weil es um<br />
			 Angaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, ist zu<br />
			 beachten, dass gegebenenfalls das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen<br />
			 ermitteln muss. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Zwar dürfen<br />
		Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen<br />
		werden, wenn sich aus den Steuerbescheiden Insolvenzforderungen ergeben. Anders<br />
		ist dies aber, wenn zwar eine Steuer festgesetzt wird, sich aber – wie im<br />
		Streitfall – aufgrund der Anrechnung von Lohnsteuer eine Erstattung<br />
		ergibt. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/gesellschaftsrechtliche-beteiligung-eines-arbeitnehmers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Mar 2026 08:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2797</guid>

					<description><![CDATA[Beteiligt sich ein Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers oder erwirbt er Genussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers, sind die Vergütungen hieraus den Kapitaleinkünften und nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn das gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis (stille Gesellschaft bzw. Genussrecht) ernsthaft vereinbart ist, durchgeführt wird und so ausgestaltet ist, dass es neben dem [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Beteiligt sich ein Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter<br />
		am Unternehmen seines Arbeitgebers oder erwirbt er Genussrechte am Unternehmen<br />
		des Arbeitgebers, sind die Vergütungen hieraus den Kapitaleinkünften und nicht<br />
		den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn das<br />
		gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis (stille Gesellschaft bzw.<br />
		Genussrecht) ernsthaft vereinbart ist, durchgeführt wird und so ausgestaltet<br />
		ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen <strong>eigenständigen<br />
		wirtschaftlichen Gehalt</strong> aufweist. Aufgrund der Zurechnung zu<br />
		den Kapitaleinkünften unterliegen die Vergütungen dem niedrigeren<br />
		Abgeltungsteuersatz von 25 %. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Hintergrund</strong>: Ein Arbeitnehmer<br />
		kann neben seinem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu seinem<br />
		Arbeitgeber unterhalten, z.B. ein verzinsliches Darlehen gewähren, eine Wohnung<br />
		an den Arbeitgeber vermieten oder sich am Unternehmen gesellschaftsrechtlich<br />
		beteiligen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Einnahmen aus den weiteren<br />
		Rechtsbeziehungen ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit<br />
		gehören oder aber einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Der Bundesfinanzhof<br />
		(BFH) hatte über zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden. In beiden Fällen<br />
		ging es um Arbeitnehmer in leitender Stellung, die sich am Unternehmen ihres<br />
		Arbeitgebers beteiligten. In dem einen Fall beteiligte sich der Arbeitnehmer<br />
		als <strong>typisch stiller Gesellschafter</strong> am<br />
		Unternehmen seines Arbeitgebers; in dem anderen Fall erwarb der Arbeitnehmer<br />
		<strong>Genussrechte</strong> im Rahmen eines<br />
		Genussrechtsprogramms. Die jeweiligen Vergütungen wurden vom Finanzamt den<br />
		Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Hiergegen wehrten sich die<br />
		Arbeitnehmer und begehrten eine Zuordnung zu den Einkünften aus<br />
		Kapitalvermögen. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der BFH gab den<br />
		Klagen statt: </p>
<ul>
<li>
<p> Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören sowohl Einnahmen<br />
			 aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als auch Genussrechtszinsen. Die<br />
			 jeweiligen Einnahmen der Kläger waren daher den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
			 zuzuordnen. </p>
</li>
<li>
<p> Die Einnahmen waren <strong>nicht den Einkünften aus<br />
			 nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen</strong>. Denn die Kläger hatten<br />
			 neben ihrem Arbeitsverhältnis noch eine weitere Rechtsbeziehung zu ihrem<br />
			 Arbeitgeber begründet, nämlich eine stille Gesellschaft bzw. Genussrechte<br />
			 erworben. Ein derartiges Sonderrechtsverhältnis besteht <strong>neben<br />
			 dem Arbeitsverhältnis</strong>, wenn das Sonderrechtsverhältnis<br />
			 <strong>ernsthaft vereinbart und durchgeführt</strong> wird<br />
			 und wenn es so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen<br />
			 <strong>eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt</strong><br />
			 aufweist. </p>
</li>
<li>
<p> Diese Voraussetzungen lagen in beiden Streitfällen vor.<br />
			 Insbesondere wiesen die Sonderrechtsverhältnisse (stille Gesellschaft bzw.<br />
			 Genussrechte) einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt auf. Denn den<br />
			 Klägern standen Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis auch dann zu, wenn<br />
			 sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, etwa wegen einer Erkrankung.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Damit war die Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus<br />
			 Kapitalvermögen zu bejahen, so dass die Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz von<br />
			 25 % unterlagen. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Bei einer<br />
		gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arbeitnehmers, bei der die o.g.<br />
		Voraussetzungen (ernsthafte Vereinbarung und Durchführung, eigenständiger<br />
		wirtschaftlicher Gehalt) erfüllt sind, ist somit nicht zu prüfen, ob die<br />
		Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis einen engeren Zusammenhang zu den<br />
		Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus<br />
		Kapitalvermögen aufweisen. </p>
<p>Unbeachtlich ist ferner, ob die Vergütungen angemessen waren. Denn<br />
		bei der Frage der Zuordnung von Vergütungen zu den Einkünften aus<br />
		Kapitalvermögen gibt es keine Angemessenheitsgrenze. </p>
<p>Kann der Arbeitnehmer seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung<br />
		bzw. Genussrecht verbilligt erwerben, wird der Preisnachlass als Arbeitslohn<br />
		besteuert. Dies ändert aber nichts daran, dass die späteren Vergütungen nach<br />
		den aktuellen BFH-Entscheidungen den Kapitaleinkünften zugeordnet werden. Auch<br />
		ein Gewinn aus dem späteren Verkauf der verbilligt erworbenen Beteiligung wird<br />
		nicht als Arbeitslohn besteuert; etwas anderes gilt nur dann, wenn der<br />
		Arbeitnehmer einen marktunüblichen Überpreis erzielt hat, der durch das<br />
		Arbeitsverhältnis veranlasst ist.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteile vom 21.10.2025 – VIII R 13/23 (stille<br />
		Gesellschaft) und VIII R 14/23 (Genussrecht); NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vom Arbeitnehmer für Dienstwagen übernommene Stellplatzmiete</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/vom-arbeitnehmer-fuer-dienstwagen-uebernommene-stellplatzmiete/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Feb 2026 10:48:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2793</guid>

					<description><![CDATA[Zahlt ein Arbeitnehmer die Stellplatzmiete für einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, mindert die Stellplatzmiete nicht seinen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt. Hintergrund: Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern, d.h. mit [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlt ein Arbeitnehmer die<br />
		Stellplatzmiete für einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, mindert<br />
		die Stellplatzmiete nicht seinen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten<br />
		Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Kann der<br />
		Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich<br />
		hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern,<br />
		d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die<br />
		Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein<br />
		ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand<br />
		der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen<br />
		ermitteln.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin<br />
		war Arbeitgeberin und beschäftigte den A. Sie überließ A einen Dienstwagen, den<br />
		dieser auch privat nutzen durfte. A mietete einen Stellplatz in der Nähe des<br />
		Betriebs für 30 €/Monat an. Die Klägerin zog die von A getragenen 30<br />
		€ vom dem nach der 1 %- Methode errechneten geldwerten Vorteil ab. Das<br />
		Finanzamt erkannte die Minderung nicht an, sondern erließ gegenüber der<br />
		Klägerin einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:</p>
<ul>
<li>
<p> Aufgrund der privaten<br />
			 Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erlangte A einen geldwerten Vorteil, für<br />
			 den die Klägerin Lohnsteuer einbehalten und abführen musste. Der geldwerte<br />
			 Vorteil war – mangels Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs –<br />
			 nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln, also in Höhe von 1 % des<br />
			 Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und<br />
			 einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.</p>
</li>
<li>
<p> Der sich danach ergebende Wert<br />
			 <strong>war nicht um die Stellplatzmiete in Höhe von 30 €<br />
			 monatlich zu mindern</strong>. Eine Minderung des geldwerten Vorteils<br />
			 ist nur dann möglich, wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dem<br />
			 gedachten Fall, dass sie vom Arbeitgeber getragen würden, von der<br />
			 Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst worden wären, also nicht gesondert<br />
			 versteuert werden müssten. Hätte die Klägerin die Stellplatzmiete übernommen,<br />
			 wäre dieser Vorteil nicht von der 1 %-Regelung erfasst worden, sondern hätte<br />
			 zusätzlich von A versteuert werden müssen.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Mit dem Urteil<br />
		setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort, nach der Kosten, die der<br />
		Arbeitnehmer selbst trägt, den geldwerten Vorteil aus der privaten<br />
		Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht mindern, soweit diese Kosten nicht<br />
		von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode erfasst werden, falls sie vom<br />
		Arbeitgeber getragen würden. So hat der BFH etwa auch Fährkosten, die der<br />
		Arbeitnehmer auf einer privaten Urlaubsreise übernommen hat, nicht vom<br />
		geldwerten Vorteil abgezogen. Denn hätte der Arbeitgeber die Fährkosten<br />
		übernommen, hätten sie zusätzlich versteuert werden müssen. </p>
<p>Zu einer Minderung des geldwerten<br />
		Vorteils in Höhe der Stellplatzmiete wäre es im Streitfall nur dann gekommen,<br />
		wenn die Nutzung des Stellplatzes <strong>im ganz überwiegend<br />
		eigenbetrieblichen Interesse</strong> der Klägerin als Arbeitgeberin<br />
		erfolgt wäre. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Fahrzeug wertvolle<br />
		Werkzeuge aufbewahrt werden, so dass der Dienstwagen in einer Garage<br />
		abzustellen ist.</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Zu einer Minderung des geldwerten<br />
		Vorteils, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens<br />
		ergibt, kommt es im Übrigen dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an<br />
		den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens entrichtet oder wenn<br />
		er zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die private Nutzung leistet oder wenn<br />
		er einen Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen übernimmt.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025<br />
		– VI R 7/23; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
