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	<title>Steuern | Steuerbüro Sachs</title>
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	<title>Steuern | Steuerbüro Sachs</title>
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	<item>
		<title>Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung während der Corona-Pandemie</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/verspaetungszuschlag-bei-verspaeteter-abgabe-der-steuererklaerung-waehrend-der-corona-pandemie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2026 08:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
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					<description><![CDATA[Zwar sind während der Corona-Pandemie die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen gesetzlich verlängert worden. Bei Versäumnis dieser verlängerten Abgabefristen war aber gleichwohl die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geboten. Es handelte sich bei der verlängerten Abgabefrist nämlich nicht um eine vom Finanzamt gewährte Fristverlängerung. Hintergrund: Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zwar sind während der Corona-Pandemie die Fristen für die Abgabe<br />
		von Steuererklärungen gesetzlich verlängert worden. Bei Versäumnis dieser<br />
		verlängerten Abgabefristen war aber gleichwohl die Festsetzung eines<br />
		Verspätungszuschlags geboten. Es handelte sich bei der verlängerten Abgabefrist<br />
		nämlich nicht um eine vom Finanzamt gewährte Fristverlängerung.
		</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Grundsätzlich<br />
		müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater<br />
		erstellen lassen, ihre Steuererklärung bis zum 28.2. bzw. – in<br />
		Schaltjahren – bis zum 29.2. des übernächsten Jahres beim Finanzamt<br />
		einreichen. Während der Corona-Krise ist diese Abgabefrist gesetzlich<br />
		verlängert worden. So musste z.B. die Steuererklärung für 2019 erst zum<br />
		31.8.2021 abgegeben werden, also ein halbes Jahr später. Bei verspäteter Abgabe<br />
		der Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag. So ist ein<br />
		Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht<br />
		binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wird; abweichend<br />
		hiervon steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags aber im Ermessen des<br />
		Finanzamts, wenn das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung<br />
		verlängert hat oder rückwirkend verlängert.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger hatte<br />
		einen Steuerberater mit der Erstellung der Gewerbesteuererklärung für 2019<br />
		beauftragt. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefristen für 2019<br />
		infolge der Corona-Pandemie endete die Abgabefrist am 31.8.2021. Der Kläger<br />
		reichte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 beim Finanzamt<br />
		ein, das daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 €<br />
		festsetzte; der Gewerbesteuermessbetrag betrug 658 €. Bei der<br />
		Festsetzung des Verspätungszuschlags ging das Finanzamt von einer verspäteten<br />
		Abgabe von vier Monaten aus. Der Kläger wehrte sich gegen die Festsetzung des<br />
		Verspätungszuschlags. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p> Der Kläger hat die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben,<br />
			 nämlich erst am 28.12.2021, obwohl er sie bis zum 31.8.2021 hätte abgeben<br />
			 müssen. Die eigentliche Abgabefrist, die für steuerlich vertretene<br />
			 Steuerpflichtige am 28.2.2021 geendet hätte, ist vom Gesetzgeber aufgrund der<br />
			 Corona-Pandemie zwar bis zum 31.8.2021 verlängert, vom Kläger aber nicht<br />
			 eingehalten worden. </p>
</li>
<li>
<p> Der Verspätungszuschlag war <strong>zwingend<br />
			 festzusetzen</strong> und stand nicht im Ermessen des Finanzamts. Denn<br />
			 die Steuererklärung wurde nicht binnen 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs<br />
			 abgegeben; zwar ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach dem Gesetz<br />
			 bereits dann zwingend, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten<br />
			 abgegeben wird, also nicht bis zum 28.2. bzw. 29.2. des übernächsten Jahres.<br />
			 Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefrist auf den 31.8.2021<br />
			 verlängert sich der Zeitraum von 14 Monate jedoch auf 20 Monate. Diese Frist<br />
			 hat der Kläger versäumt, da er die Gewerbesteuererklärung erst ca. 24 Monate<br />
			 später abgegeben hat. </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Die Festsetzung des Verspätungszuschlags hätte nur dann im<br />
			 Ermessen des Finanzamts gestanden, wenn es die gesetzliche Abgabefrist<br />
			 verlängert hätte, ggf. rückwirkend. Eine derartige Fristverlängerung hat das<br />
			 Finanzamt aber nicht gewährt. Die Verlängerung der Abgabefrist vom 28.2.2021<br />
			 bis zum 31.8.2021 beruhte auf einer behördlichen Fristverlängerung, sondern auf<br />
			 einer gesetzlichen Fristverlängerung. </p>
</li>
<li>
<p> Die Höhe des Verspätungszuschlags war rechtmäßig. Die<br />
			 Fristversäumnis betrug vier Monate. Bei der Erklärung zur Festsetzung des<br />
			 Gewerbesteuermessbetrags ist für jeden Monat ein Verspätungszuschlag von 25<br />
			 € festzusetzen, so dass sich ein Verspätungszuschlag von 100 €<br />
			 ergab. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Auf ein Verschulden an<br />
		der Fristversäumnis kam es nicht an, weil der steuerlich vertretene Kläger die<br />
		Steuererklärung nicht innerhalb von 20 Monaten abgegeben hat.</p>
<p>Der Kläger war der Auffassung, dass sich aus dem sog.<br />
		Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums zum Thema<br />
		„Corona“ ergebe, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags im<br />
		Ermessen des Finanzamts stehe. Nach diesem Katalog werde nämlich „das<br />
		Finanzamt … unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund<br />
		der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines<br />
		Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung<br />
		abgesehen werden kann“. Dem folgte der BFH nicht. Denn der<br />
		Fragen-Antwort-Katalog stellt weder eine Verwaltungsvorschrift dar, noch führt<br />
		er zu einer Selbstbindung der Verwaltung, weil eine derartige Selbstbindung nur<br />
		im Bereich der Ermessensausübung möglich ist; eine Ermessensentscheidung war im<br />
		Streitfall jedoch nicht möglich, sondern nur eine sog. gebundene (zwingende)<br />
		Entscheidung. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – X R 7/23;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/umsatzsteuer-auf-mitgliedsbeitraege-eines-gemeinnuetzigen-sportvereins/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Apr 2026 10:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2836</guid>

					<description><![CDATA[Die Mitgliedsbeiträge, die ein gemeinnütziger Sportverein von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der Umsatzsteuer. Denn der Sportverein erbringt umsatzsteuerbare Leistungen gegen Entgelt. Allerdings kann eine Umsatzsteuerfreiheit für sportliche Veranstaltungen oder der ermäßigte Steuersatz für sog. Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine in Betracht kommen. Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die u.a. von gemeinnützigen Vereinen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Mitgliedsbeiträge, die ein<br />
		gemeinnütziger Sportverein von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der<br />
		Umsatzsteuer. Denn der Sportverein erbringt umsatzsteuerbare Leistungen gegen<br />
		Entgelt. Allerdings kann eine Umsatzsteuerfreiheit für sportliche<br />
		Veranstaltungen oder der ermäßigte Steuersatz für sog. Zweckbetriebe<br />
		gemeinnütziger Vereine in Betracht kommen. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Nach dem<br />
		deutschen Umsatzsteuerrecht sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die<br />
		u.a. von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei, soweit<br />
		das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Bei der sich zuvor stellenden Frage,<br />
		ob Mitgliedsbeiträge überhaupt umsatzsteuerbar sind, also ein Entgelt für eine<br />
		Leistung des Sportvereins darstellen, besteht bislang keine Einigkeit: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) hält Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerbar, während die<br />
		Finanzverwaltung sie grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbar ansieht, so dass<br />
		auch kein Vorsteuerabzug für den Verein möglich ist. Allerdings lässt es die<br />
		Finanzverwaltung aufgrund der neuen Rechtsprechung auch zu, dass ein Verein die<br />
		Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar behandelt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger<br />
		war ein gemeinnütziger Breitensportverein; zum Verein gehörte eine<br />
		Herren-Fußballmannschaft, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
		Geschäftsbetrieb geführt wurde. Der Kläger baute in den Jahren 2015 und 2016<br />
		einen Kunstrasenplatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Das<br />
		Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil es davon ausging, dass der<br />
		Verein nur umsatzsteuerfreie Mitgliedsbeiträge vereinnahmt habe. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren<br />
		Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: </p>
<ul>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Die Mitgliedsbeiträge sind<br />
			 umsatzsteuerbar, da sie für Leistungen des Klägers (Sportvereins) gezahlt<br />
			 werden. Denn die Mitglieder können aufgrund ihrer Beitragszahlungen die<br />
			 Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen.</p>
</li>
<li>
<p> Unbeachtlich ist, dass die<br />
			 Finanzverwaltung für die Streitjahre 2015 und 2016 noch von der fehlenden<br />
			 Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge ausgegangen war. Denn bereits seit<br />
			 dem Jahr 2007 hat der BFH die Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen<br />
			 bejaht, nachdem auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mitgliedsbeiträge als<br />
			 umsatzsteuerbar angesehen hatte. </p>
</li>
<li>
<p><strong>Zu klären ist<br />
			 jedoch, ob die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei sind.</strong> Dies<br />
			 wäre der Fall, wenn der Kläger als gemeinnütziger Verein sportliche<br />
			 Veranstaltungen durchgeführt hätte und soweit der Mitgliedsbeitrag, d.h. das<br />
			 Entgelt, in Teilnehmergebühren bestanden hätte. Erforderlich wäre danach, dass<br />
			 der Kläger als Veranstalter anzusehen ist oder an einer sportlichen<br />
			 Veranstaltung, die ein Dritter organisiert hat (z.B. ein anderer Verein oder<br />
			 Sportverband), z.B. durch eine Präsentation in Form einer sportlichen<br />
			 Darbietung, teilgenommen hat. Ein „freies“ Training ohne Trainer<br />
			 dürfte hingegen keine sportliche Veranstaltung sein. </p>
</li>
<li>
<p>Sollte die Umsatzsteuerfreiheit<br />
			 zu verneinen sein, wird zu prüfen sein, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7<br />
			 % greift. Dies setzt voraus, dass die Leistungen des Klägers nicht im<br />
			 wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern im sog. Zweckbetrieb erbracht worden<br />
			 sind. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Bei der Prüfung<br />
		der Umsatzsteuerfreiheit, die zur Folge hätte, dass die Vorsteuer nicht<br />
		abgezogen werden kann, müsste das FG ermitteln, ob der Verein eine einheitliche<br />
		Leistung erbracht hat, die insgesamt von der Umsatzsteuerfreiheit erfasst wird.<br />
		Setzt sich die Leistung des Vereins aus einer Haupt- und Nebenleistung<br />
		zusammen, müsste die Hauptleistung die Voraussetzungen der<br />
		Umsatzsteuerbefreiung erfüllen. </p>
<p>Das Urteil des BFH enthält<br />
		deutliche Kritik an der Finanzverwaltung, die bislang nicht der Rechtsprechung<br />
		des BFH und des EuGH gefolgt ist, sondern vorrangig an der fehlenden<br />
		Umsatzsteuerbarkeit festhält. Zugleich sieht der BFH das Problem, das sich aus<br />
		der derzeitigen Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit für Vereine ergeben kann. Aus<br />
		Sicht des BFH ist der Gesetzgeber gefordert, diese Regelung zur<br />
		Umsatzsteuerfreiheit zu ändern, um eventuell unerwünschte Folgen der<br />
		Rechtsprechung des BFH und EuGH zur Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen<br />
		zu beseitigen. Bei fehlender Umsatzsteuerbarkeit oder (unfreiwilliger)<br />
		Umsatzsteuerfreiheit ist ein Vorsteuerabzug nämlich nicht möglich.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025<br />
		– V R 4/23; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei unternehmerisch tätiger Personengesellschaft</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/teilentgeltliche-uebertragung-eines-wirtschaftsguts-bei-unternehmerisch-taetiger-personengesellschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2026 07:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2834</guid>

					<description><![CDATA[Überträgt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft teilentgeltlich ein Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, ist dies ohne Steuerbelastung möglich, wenn das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert des Wirtschaftsguts. Die stillen Reserven müssen dann nicht anteilig aufgedeckt und versteuert werden. Hintergrund: Eine unternehmerisch tätige [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Überträgt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft<br />
		teilentgeltlich ein Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen dieser<br />
		Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) auf eine andere<br />
		Mitunternehmerschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, ist dies ohne<br />
		Steuerbelastung möglich, wenn das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert<br />
		des Wirtschaftsguts. Die stillen Reserven müssen dann nicht anteilig aufgedeckt<br />
		und versteuert werden. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Eine<br />
		unternehmerisch tätige Personengesellschaft nennt man im Steuerrecht<br />
		Mitunternehmerschaft, und ihre Gesellschafter heißen Mitunternehmer. Vermietet<br />
		der Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut an die Mitunternehmerschaft, gehört<br />
		dieses Wirtschaftsgut zu seinem Sonderbetriebsvermögen, so dass ein späterer<br />
		Verkauf des Wirtschaftsguts mit Gewinn ebenfalls den Gesamtgewinn der<br />
		Mitunternehmerschaft erhöht und dem Mitunternehmer zugerechnet wird. Allerdings<br />
		lässt der Gesetzgeber bestimmte unentgeltliche Übertragungen von<br />
		Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens auf die Mitunternehmerschaft oder<br />
		auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmer ebenfalls<br />
		beteiligt ist, zum Buchwert zu, also ohne Versteuerung der stillen Reserven.
		</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war<br />
		eine unternehmerisch tätige GmbH &amp; Co. KG, an der der B zu 66,5 % beteiligt<br />
		war. B vermietete an die Klägerin ein Grundstück, das daher zu seinem<br />
		Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH &amp; Co. KG gehörte. Der Buchwert des<br />
		Grundstücks betrug ca. 920.000 €. B war außerdem zu 50 % an der C-KG<br />
		beteiligt. B verkaufte am 12.12.2017 sein Grundstück zum Kaufpreis von 920.000<br />
		€, d.h. in Höhe des Buchwerts, an die C-KG. Der Verkehrswert des<br />
		Grundstücks betrug ca. 1.030.000 €, war also höher als der Kaufpreis.<br />
		Das Finanzamt ging davon aus, dass die Übertragung teilentgeltlich erfolgt sei,<br />
		so dass im Umfang von ca. 89 % (920/1.030) ein entgeltliches Geschäft<br />
		vorgelegen habe. Von dem Kaufpreis in Höhe von 920.000 € zog es daher<br />
		den Buchwert anteilig in Höhe von ca. 823.000 € (89 % des Buchwertes von<br />
		920.000 €) ab und ermittelte so einen Sonderbetriebsgewinn des B in Höhe<br />
		von ca. 97.000 €.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: </p>
<p> Zwar kann ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zum<br />
		Buchwert in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft oder einer anderen<br />
		Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmerschaft beteiligt ist,<br />
		unentgeltlich übertragen werden, so dass kein Gewinn entsteht; im Streitfall<br />
		handelte es sich aber nicht um eine unentgeltliche Übertragung, sondern um eine<br />
		teilentgeltliche Übertragung, da die C-KG einen Kaufpreis zahlte und dieser<br />
		Kaufpreis niedriger war als der Verkehrswert. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Das Gesetz sagt nicht, wie die teilentgeltliche Übertragung eines<br />
		Wirtschaftsguts im Rahmen einer Mitunternehmerschaft steuerlich zu behandeln<br />
		ist. Richtigerweise ist die teilentgeltliche Übertragung in einen entgeltlichen<br />
		und in einen teilentgeltlichen Teil aufzuteilen. </p>
<ul>
<li>
<p> Der unentgeltliche Teil kann zum Buchwert, also ohne<br />
			 Steuerbelastung, übertragen werden. </p>
</li>
<li>
<p> Der entgeltliche Teil ist hingegen nach der sog. modifizierten<br />
			 Trennungstheorie zu beurteilen. Danach wird der Buchwert dem entgeltlichen Teil<br />
			 zugeordnet, und zwar bis zur Höhe des Teilentgelts. Ein Gewinn kann auf diese<br />
			 Weise nur dann entstehen, wenn und soweit das Entgelt höher ist als der<br />
			 Buchwert. Im Streitfall war das Entgelt genauso so hoch wie der Buchwert, aber<br />
			 nicht höher, so dass kein Gewinn entstand. </p>
</li>
</ul>
<p> Die Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie ergibt sich<br />
		aus der Rechtssystematik sowie aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn auch<br />
		bei der teilentgeltlichen Übertragung von sog. Sachgesamtheiten wie Betrieben<br />
		wird die modifizierte Trennungstheorie angewendet. <strong>Außerdem<br />
		will der Gesetzgeber eine Ertragsteuerbelastung bei Umstrukturierungen<br />
		möglichst weitgehend vermeiden.</strong> Diese Belastung wird<br />
		vermieden, wenn man eine Besteuerung erst dann vornimmt, wenn das Teilentgelt<br />
		(im Streitfall: 920.000 €) höher ist als der Buchwert. Zudem kann bei<br />
		Anwendung der modifizierten Trennungstheorie eine Bewertung der<br />
		Wirtschaftsgüter vermieden werden.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Der BFH entscheidet<br />
		damit die Streitfrage, wie eine teilentgeltliche Übertragung im Rahmen einer<br />
		Mitunternehmerschaft zu behandeln ist, zu Gunsten der Steuerpflichtigen.<br />
		<strong>Solange das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert,<br />
		entsteht kein Gewinn.</strong> Damit wendet sich der BFH gegen die<br />
		sog. strenge Trennungstheorie, die das Finanzamt angewandt hat. Nach dieser<br />
		würde vom Teilentgelt in Höhe von 920.000 € der Buchwert nur im Umfang<br />
		von 89 %, d.h. in Höhe von 823.000 €, abgezogen werden, wie dies das<br />
		Finanzamt gemacht hat. Nach der sog. strengen Trennungstheorie entsteht also<br />
		stets ein Gewinn, wenn der Verkehrswert höher ist als der Buchwert, oder ein<br />
		Verlust, wenn der Verkehrswert niedriger ist als der Buchwert.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Übertragung von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/uebertragung-von-pensionsverpflichtungen-gegen-entgelt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2026 09:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2832</guid>

					<description><![CDATA[Erklärt eine zu einem Konzern gehörende Pensionsgesellschaft einen Schuldbeitritt zu bestehenden Pensionsverpflichtungen anderer Konzerngesellschaften, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Schuldbeitritt sachlich und zeitlich mit einer Darlehensgewährung durch die Pensionsgesellschaft verknüpft ist und Schuldbeitritt sowie Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht standhalten. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erklärt eine zu einem Konzern gehörende Pensionsgesellschaft einen<br />
		Schuldbeitritt zu bestehenden Pensionsverpflichtungen anderer<br />
		Konzerngesellschaften, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen,<br />
		wenn der Schuldbeitritt sachlich und zeitlich mit einer Darlehensgewährung<br />
		durch die Pensionsgesellschaft verknüpft ist und Schuldbeitritt sowie<br />
		Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht standhalten. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Eine verdeckte<br />
		Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft<br />
		vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer<br />
		offenen Gewinnausschüttung führt, z.B. ein überhöhtes Gehalt für den<br />
		Gesellschafter-Geschäftsführer. Zu einer <strong>verdeckten<br />
		Gewinnausschüttung</strong> kann es auch <strong>unter<br />
		Tochtergesellschaften</strong> kommen, wenn diese untereinander<br />
		Leistungen erbringen, die entsprechenden Vereinbarungen jedoch nicht<br />
		fremdüblich sind.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Zwischen der<br />
		Klägerin und ihren fünf Tochtergesellschaften bestand eine körperschaft- und<br />
		gewerbesteuerliche Organschaft, so dass die Klägerin Organträgerin war und die<br />
		fünf Tochtergesellschaften die Organgesellschaften waren. Eine der fünf<br />
		Organgesellschaften war eine Pensionsgesellschaft, die im Jahr 2012 ihren<br />
		Schuldbeitritt zu den Pensionsverpflichtungen der anderen vier<br />
		Organgesellschaften (OG 1 bis 4) erklärte und sich verpflichtete, OG 1 bis 4 im<br />
		Innenverhältnis unter Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs freizustellen.<br />
		Hierfür erhielt die Pensionsgesellschaft von OG 1 bis 4 ein Entgelt. Die<br />
		Pensionsgesellschaft war verpflichtet, dieses Entgelt zinsbringend anzulegen.<br />
		Zugleich gewährte die Pensionsgesellschaft OG 1 bis 4 ein verzinsliches<br />
		Darlehen in Höhe des zu entrichtenden Entgelts. Ferner vereinbarten die fünf<br />
		Organgesellschaften, dass sich im Fall einer Veränderung des Zinsniveaus in<br />
		einem bestimmten Umfang das Entgelt nachträglich erhöhen sollte. OG 1 bis 4<br />
		lösten ihre Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 gewinnerhöhend auf und<br />
		buchten die Entgelte als Betriebsausgaben. Im Jahr 2013 gingen die fünf<br />
		Organgesellschaften von einer Veränderung des Zinsniveaus aus und erhöhten das<br />
		Entgelt nachträglich. Erneut wurde das von OG 1 bis 4 zu entrichtende<br />
		nachträgliche Entgelt durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert. OG 1<br />
		bis 4 buchten die Erhöhungsbeträge im Jahr 2013 in voller Höhe als<br />
		Betriebsausgaben. Das Finanzamt bestritt eine Veränderung des Zinsniveaus und<br />
		erkannte die Entgelterhöhung nicht an. Es minderte den Betriebsausgabenabzug<br />
		bei OG 1 bis 4 entsprechend. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Auf die hiergegen<br />
		gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das<br />
		Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück, weil er eine verdeckte<br />
		Gewinnausschüttung für denkbar hielt: </p>
<ul>
<li>
<p> Fremdunübliche Vereinbarungen unter Tochtergesellschaften<br />
			 können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die verdeckte<br />
			 Gewinnausschüttung wird bei der Muttergesellschaft erfasst, die in diesem<br />
			 Umfang zugleich eine verdeckte Einlage an die andere Tochtergesellschaft<br />
			 erbringt. Im Streitfall waren die fünf Organgesellschaften jeweils<br />
			 Tochtergesellschaften der Klägerin, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
			 denkbar war. </p>
</li>
<li>
<p> Die nachträglichen Entgelterhöhungen im Jahr 2013 haben in<br />
			 vollem Umfang zu einer Vermögensminderung bei OG 1 bis 4 geführt. Eine<br />
			 Verteilung des Aufwands auf insgesamt 15 Jahre, die bei einem Entgelt, das für<br />
			 einen Schuldbeitritt zu einer Pensionsverpflichtung gezahlt wird, nach dem<br />
			 Gesetz in Betracht kommen kann, war im Streitfall nicht möglich. Nach dem<br />
			 Gesetz kann die Gewinnminderung nämlich nur dann auf insgesamt 15 Jahre<br />
			 verteilt werden, wenn der Schuldbeitritt in einem Wirtschaftsjahr erfolgt ist,<br />
			 das nach dem 28.11.2013 endet. Der Schuldbeitritt ist tatsächlich aber bereits<br />
			 im Jahr 2012 erfolgt. </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Schuldbeitritt und Darlehensgewährung der Pensionsgesellschaft<br />
			 könnten aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs miteinander<br />
			 verknüpft gewesen sein; in diesem Fall wäre eine Gesamtbetrachtung abzustellen,<br />
			 ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Für einen sachlichen und<br />
			 zeitlichen Zusammenhang spricht, dass sowohl das ursprüngliche Entgelt als auch<br />
			 die Entgelterhöhung durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert wurden.<br />
			 Außerdem war die Pensionsgesellschaft verpflichtet, das Entgelt, das sie von OG<br />
			 1 bis 4 erhielt, zinsbringend anzulegen. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Das FG muss nun den<br />
		Grund und Inhalt der Darlehensvereinbarung, die Verknüpfung von Darlehen und<br />
		Schuldbeitritt sowie die Durchführung der Darlehensverträge überprüfen und eine<br />
		Gesamtwürdigung des Fremdvergleichs anstellen. Sollte danach eine verdeckte<br />
		Gewinnausschüttung vorliegen, wäre das von OG 1 bis 4 gezahlte Entgelt dem<br />
		Einkommen wieder hinzuzurechnen. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 48/22; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Luxus-Wohnmobils</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/kein-spekulationsgewinn-bei-verkauf-eines-luxus-wohnmobils/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Apr 2026 08:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2830</guid>

					<description><![CDATA[Der Gewinn aus dem Verkauf eines Luxus-Wohnmobils, das tageweise an eine Gesellschaft vermietet worden war, führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulations-gewinn, wenn das Wohnmobil nach den Umständen des Einzelfalls ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Hierfür spricht es, wenn das Wohnmobil einem Wertver-zehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist. Hintergrund: Der Verkauf eines beweglichen Wirtschaftsguts des [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gewinn aus dem Verkauf eines<br />
		Luxus-Wohnmobils, das tageweise an eine Gesellschaft vermietet worden war,<br />
		führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulations-gewinn, wenn das Wohnmobil<br />
		nach den Umständen des Einzelfalls ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist.<br />
		Hierfür spricht es, wenn das Wohnmobil einem Wertver-zehr unterliegt und/oder<br />
		kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Der Verkauf<br />
		eines beweglichen Wirtschaftsguts des Privatvermögens innerhalb eines Jahres<br />
		mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Der Gesetzgeber<br />
		sieht allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht für Veräußerungen von<br />
		Gegenständen des täglichen Gebrauchs vor. Bei Immobilien beläuft sich die<br />
		Spekulationsfrist auf zehn Jahre. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Kläger<br />
		waren Eheleute. Im Juni 2020 erwarben sie ein sehr aufwändig ausgestattetes<br />
		Wohnmobil zum Preis von ca. 323.000 €. Die Kläger vermieteten das<br />
		Wohnmobil tageweise an die X-GmbH; Alleingesellschafterin und<br />
		-geschäftsführerin der X-GmbH war die Ehefrau. Die Vermietung des Wohnmobils<br />
		führte zu einem Verlust, der bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt wurde;<br />
		allerdings wirkte sich der Verlust steuerlich nicht aus, weil das Gesetz ein<br />
		Verlustausgleichs- und -abzugsverbot für Verluste aus der Vermietung<br />
		beweglicher Wirtschaftsgüter im Rahmen der sonstigen Einkünfte regelt. Im März<br />
		2021 verkauften die Kläger das Wohnmobil zum Preis von ca. 315.000 €.<br />
		Das Finanzamt ermittelte einen Spekulationsgewinn, indem es – dem Gesetz<br />
		entsprechend – die Abschreibung hinzurechnete, auch wenn sich die<br />
		Abschreibung wegen des Verlustausgleichs- und -abzugsverbots steuerlich nicht<br />
		ausgewirkt hatte. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei dem<br />
		Luxus-Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handle, so dass<br />
		kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen könne. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: </p>
<ul>
<li>
<p> Das Luxus-Wohnmobil war ein<br />
			 <strong>Gegenstand des täglichen Gebrauchs</strong> und<br />
			 unterlag daher nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne.
			 </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Ein Gegenstand des täglichen<br />
			 Gebrauchs liegt bei einem Gebrauchsgegenstand vor, der vorrangig zur<br />
			 <strong>Nutzung angeschafft</strong> wird und der bei<br />
			 objektiver Betrachtung einem <strong>Wertverzehr</strong><br />
			 unterliegt und/oder der kein<br />
			 <strong>Wertsteigerungspotenzial</strong> aufweist.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Das Luxus-Wohnmobil erfüllte<br />
			 diese Voraussetzungen. Es ist nämlich zur Nutzung und weder als Kapitalanlage<br />
			 noch zur Vermögensbildung angeschafft worden. Der Wertverzehr zeigt sich darin,<br />
			 dass der Veräußerungserlös um ca. 8.000 € niedriger war als die<br />
			 Anschaffungskosten. </p>
</li>
<li>
<p> Für die Einstufung als<br />
			 Gegenstand des täglichen Gebrauchs kommt es nicht darauf an, ob das<br />
			 Wirtschaftsgut üblicherweise zu einem Haushalt gehört, ob es für die Erzielung<br />
			 von Einkünften genutzt wird, ob es wertvoll ist oder ob es täglich genutzt<br />
			 wird. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Zwar beträgt<br />
		die Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur 1 Jahr.<br />
		Anders ist dies aber, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut – wie im<br />
		Streitfall – zumindest in einem Jahr zur <strong>Erzielung von<br />
		Einkünften</strong> eingesetzt worden ist. Dann verlängert sich die<br />
		Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Diese Verlängerung hatte im Streitfall jedoch<br />
		keine Bedeutung, weil die Kläger das Wohnmobil bereits nach neun Monaten<br />
		verkauft hatten. </p>
<p>Der BFH hat in einer früheren<br />
		Entscheidung den Gewinn aus dem Verkauf eines Mobilheims als steuerpflichtigen<br />
		Spekulationsgewinn eingestuft und ein Mobilheim nicht als Gegenstand des<br />
		täglichen Gebrauchs eingestuft. Dem BFH zufolge sind Gebäude &#8211; wie ein<br />
		Mobilheim &#8211; nie als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, sondern nur<br />
		<strong>bewegliche Wirtschaftsgüter</strong> können ein<br />
		<strong>Gegenstand des täglichen Gebrauchs</strong> sein.
		</p>
<p>Hätte das Wohnmobil zu einer<br />
		gewerblichen Wohnmobilvermietung der Kläger gehört, wäre ein Gewinn aus dem<br />
		Verkauf als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig gewesen. Zu einem Gewinn<br />
		kommt es bei gewerblichen Einkünften, wenn der Veräußerungserlös höher ist als<br />
		der Buchwert. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026<br />
		– IX R 4/25; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/umsatzsteuer-umrechnungskurse-maerz-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2827</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 &#8211; III C 3 &#8211; S 7329/00014/008/017; NWB]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die<br />
		Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2026 bekannt gegeben.
		</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der<br />
		<a target="_new" href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Umrechnungskurse/2026-04-01-umsatzsteuer-umrechnungskurse-2026.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">Homepage des BMF</a> abrufen. </p>
<p>Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 &#8211; III C 3 &#8211; S<br />
		7329/00014/008/017; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/feier-fuer-die-verabschiedung-eines-arbeitnehmers-kein-arbeitslohn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2825</guid>

					<description><![CDATA[Die feierliche Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen. Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die feierliche Verabschiedung eines<br />
		Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest<br />
		des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die<br />
		Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen<br />
		Familienangehörigen entfallen.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Zum<br />
		Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn,<br />
		sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder<br />
		Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein<br />
		Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für<br />
		eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin<br />
		war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand<br />
		ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und<br />
		Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des<br />
		Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben,<br />
		Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem<br />
		wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den<br />
		Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung.<br />
		Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ<br />
		gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte<br />
		die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine<br />
		acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den<br />
		Haftungsbescheid. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: </p>
<ul>
<li>
<p> Die von der Bank getragenen<br />
			 Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven<br />
			 Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein<br />
			 <strong>Fest seines Arbeitgebers</strong> (Bank) handelte.
			 </p>
</li>
<li>
<p>Ein Fest des Arbeitgebers ist<br />
			 zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als<br />
			 <strong>Gastgeber</strong> auftritt, die<br />
			 <strong>Gästeliste</strong> erstellt, überwiegend<br />
			 <strong>Geschäftsfreunde und -kunden</strong> bzw.<br />
			 <strong>Personen des öffentlichen Lebens</strong> einlädt,<br />
			 das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den<br />
			 <strong>Charakter einer betrieblichen Feier</strong><br />
			 aufweist. </p>
</li>
<li>
<p> Diese Voraussetzungen waren im<br />
			 Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei<br />
			 den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie<br />
			 um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der<br />
			 Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende<br />
			 vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines<br />
			 Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da<br />
			 die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst<br />
			 ist.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Als<br />
		unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht<br />
		<strong>Familienangehörige</strong> des X an der Feier<br />
		teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier;<br />
		vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine<br />
		<strong>bloße Begleiterscheinung der betrieblichen<br />
		Feier</strong> dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen<br />
		gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber<br />
		eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war<br />
		nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex<br />
		der betrieblichen Feier der Klägerin war. </p>
<p>Der BFH konnte aber nicht den<br />
		gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer<br />
		akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen<br />
		entfiel. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Mit seinem Urteil widerspricht der<br />
		BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die<br />
		Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne<br />
		lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv<br />
		als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025<br />
		– VI R 18/24; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/aktivierung-des-anteils-eines-wohnungseigentuemers-an-der-instandhaltungsruecklage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 08:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2823</guid>

					<description><![CDATA[Erwirbt ein bilanzierender Unternehmer eine Eigentumswohnung, muss er den Anteil des Kaufpreises, der auf die Instandhaltungsrücklage entfällt, als Forderung aktivieren. Er darf diesen Anteil des Kaufpreises nicht sofort gewinnmindernd auflösen. Hintergrund: Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, ist an einer Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet für den künftigen Instandhaltungsaufwand eine Instandhaltungsrücklage, aus der sie die Instandhaltungsmaßnahmen bezahlt. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erwirbt ein bilanzierender Unternehmer eine Eigentumswohnung, muss<br />
		er den Anteil des Kaufpreises, der auf die Instandhaltungsrücklage entfällt,<br />
		als Forderung aktivieren. Er darf diesen Anteil des Kaufpreises nicht sofort<br />
		gewinnmindernd auflösen. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Wer eine<br />
		Eigentumswohnung erwirbt, ist an einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
		beteiligt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet für den künftigen<br />
		Instandhaltungsaufwand eine Instandhaltungsrücklage, aus der sie die<br />
		Instandhaltungsmaßnahmen bezahlt. Seit einer Reform der gesetzlichen Regelungen<br />
		für Wohnungseigentümergemeinschaften heißt die Instandhaltungsrücklage nunmehr<br />
		Erhaltungsrücklage; außerdem ist seit dieser Reform geregelt, dass die<br />
		Instandhaltungsrücklage zivilrechtlich zum Gemeinschaftsvermögen der<br />
		Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht (anteilig) dem<br />
		Wohnungseigentümer.</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war<br />
		eine GmbH &amp; Co. KG, die mit Immobilien handelte und bilanzierte. Sie erwarb<br />
		im Jahr 2016 mehrere Eigentumswohnungen zum Kaufpreis von insgesamt 40.000<br />
		€. In dem Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von ca. 15.000 €<br />
		enthalten, der auf die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungen entfiel. Die<br />
		Klägerin aktivierte diesen Betrag nicht, sondern buchte ihn gewinnmindernd aus.<br />
		Das Finanzamt hielt jedoch eine Aktivierung für erforderlich.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p> Die Klägerin musste den auf die Instandhaltungsrücklage<br />
			 entfallenden Anteil des Kaufpreises von ca. 15.000 € als<br />
			 <strong>Forderung aktivieren</strong> und durfte ihn<br />
			 <strong>nicht gewinnmindernd ausbuchen</strong>. Bei dem<br />
			 Anteil an der Instandhaltungsrücklage handelt es sich nämlich um ein<br />
			 Wirtschaftsgut. Der Wohnungseigentümer hat einen geldwerten Anspruch auf<br />
			 Bezahlung von Instandhaltungsaufwendungen aus der Rücklage. Zudem kann er<br />
			 diesen Anspruch jedenfalls zusammen mit seinem Betrieb auf einen Erwerber des<br />
			 Betriebs übertragen. </p>
</li>
<li>
<p> Die Höhe der Aktivierung richtet sich nach den<br />
			 Anschaffungskosten. Dies ist der Betrag der geleisteten und noch nicht<br />
			 verbrauchten Einzahlungen. Im Streitfall waren ca. 15.000 € in die<br />
			 Instandhaltungsrücklage eingezahlt und daher zu aktivieren.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Die hier dargestellten Aktivierungsgrundsätze gelten nicht nur<br />
			 für das Streitjahr 2016, sondern auch für den Zeitraum seit der Reform des<br />
			 Gesetzes für Wohnungseigentümergemeinschaften im Jahr 2020. Die Reform hat nur<br />
			 zu einer zivilrechtlichen Änderung geführt, nicht aber zu einer<br />
			 ertragsteuerlichen oder bilanzsteuerlichen Änderung, bei der die<br />
			 wirtschaftliche Betrachtungsweise statt der zivilrechtlichen Betrachtung gilt.<br />
			 Daher ist es bilanzsteuerlich irrelevant, dass seit 2020 die<br />
			 Instandhaltungsrücklage zum Gemeinschaftsvermögen der<br />
			 Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Der BFH hält damit an<br />
		seiner bisherigen Rechtsprechung fest, so dass sich die <strong>Reform<br />
		des Wohnungseigentümergesetzes nicht auf das Bilanzsteuerrecht<br />
		auswirkt</strong>. Erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage<br />
		mindert den Gewinn. Denn erst bei Verwendung der Rücklage zur Bezahlung der<br />
		Instandhaltungsmaßnahmen kann abschließend beurteilt werden, ob die<br />
		Aufwendungen sofort abziehbar sind oder ob es sich um aktivierungspflichtige<br />
		nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder aber um<br />
		anschaffungsnahe Aufwendungen handelt, die sich nur über die jährliche<br />
		Abschreibung auswirken. </p>
<p>Auch für den Bereich der<br />
		<strong>Vermietungseinkünfte</strong> hat der BFH im letzten<br />
		Jahr entschieden, dass erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu<br />
		Werbungskosten führen kann, während sich die Einzahlung steuerlich noch nicht<br />
		auswirkt. </p>
<p>Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung ist zulässig, wenn der<br />
		Wert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Im<br />
		Streitfall gab es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – IV R 19/23;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/unvollstaendige-anzeige-eines-grunderwerbsteuerbaren-vorgangs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 2026 08:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2821</guid>

					<description><![CDATA[Die unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs, bei der die erforderlichen Angaben zu den Grundstücken fehlen, führt nicht zu einem Beginn der Verjährungsfrist. Vielmehr läuft die sog. Anlaufhemmung bis zu maximal drei Jahre weiter, so dass das Finanzamt mehr Zeit für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer hat. Hintergrund: Die vierjährige Festsetzungsverjährung beginnt bei der Grunderwerbsteuer erst dann, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs,<br />
		bei der die erforderlichen Angaben zu den Grundstücken fehlen, führt nicht zu<br />
		einem Beginn der Verjährungsfrist. Vielmehr läuft die sog. Anlaufhemmung bis zu<br />
		maximal drei Jahre weiter, so dass das Finanzamt mehr Zeit für die Festsetzung<br />
		der Grunderwerbsteuer hat. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Die vierjährige<br />
		Festsetzungsverjährung beginnt bei der Grunderwerbsteuer erst dann, wenn der<br />
		grunderwerbsteuerbare Vorgang, z.B. Kaufvertrag, beim Finanzamt angezeigt wird,<br />
		spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der<br />
		grunderwerbsteuerbare Vorgang stattgefunden hat. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war im<br />
		Jahr 2009 zu 94,44 % an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt, die ihrerseits<br />
		zu 100 % an der ebenfalls grundbesitzenden Z-KG beteiligt war.<br />
		Grunderwerbsteuerlich schädlich war damals eine Beteiligungsquote von 95 %. Im<br />
		Januar 2010 erwarb die X-GmbH, die bereits eigene Anteile im Umfang von 0,303 %<br />
		hielt, von einer anderen Gesellschafterin weitere Anteile an der X-GmbH, also<br />
		an sich selbst, im Umfang von 0,553 %; hierdurch hielt die X-GmbH eigene<br />
		Anteile im Umfang von 0,856 %, und der Anteil der Klägerin erhöhte sich auf<br />
		95,26 %. Der Notar zeigte den Anteilserwerb beim Finanzamt an, ohne aber die<br />
		Grundstücke, die zum Vermögen der X-GmbH gehörten, näher zu bezeichnen. Das<br />
		Finanzamt setzte im November 2017 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest.<br />
		Die Klägerin war der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
		</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p> Der Erwerb eigener Anteile im Umfang von 0,553 % durch die<br />
			 X-GmbH führte bei der Klägerin zu einer sog. Anteilsvereinigung, aufgrund derer<br />
			 sie nun mit mindestens 95 %, nämlich mit 95,26 %, an der X-GmbH und Z-KG<br />
			 beteiligt war. </p>
</li>
<li>
<p> Bei der Prüfung, ob ein Gesellschafter einer grundbesitzenden<br />
			 GmbH mit mindestens 95 % (nach der Rechtslage bis zum 30.6.2021) beteiligt ist,<br />
			 bleiben eigene Gesellschaftsanteile der GmbH außer Betracht. Es gab also<br />
			 rechnerisch nicht 100 % Anteile an der X-GmbH, sondern nur 99,144 % (100 &#8211;<br />
			 0,856 % [0,303 %, die die X-GmbH von vornherein selbst hielt, zuzüglich 0,553 %<br />
			 aufgrund des Vertrags aus dem Januar 2010]). Hierdurch war die Klägerin, die an<br />
			 sich nur 94,44 % hielt, mit 95,26 % beteiligt und überschritt damit die 95<br />
			 %-Grenze.</p>
</li>
<li>
<p> Zwar hat die Klägerin keine zusätzlichen Anteile erworben, wie<br />
			 es das Gesetz verlangt; der Erwerb eigener Anteile durch die X-GmbH ist aber<br />
			 einem Anteilserwerb durch die Klägerin gleichzusetzen.</p>
</li>
<li>
<p> Bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids war noch keine<br />
			 Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist<br />
			 <strong>begann</strong> mangels wirksamer Anzeige des<br />
			 Erwerbsvorgangs erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr 2010, also mit<br />
			 Ablauf des 31.12.2013, und <strong>endete</strong> vier Jahre<br />
			 später am 31.12.2017 um 24.00 Uhr. Der Bescheid ist vor Ablauf der Verjährung<br />
			 erlassen worden, nämlich im November 2017.</p>
</li>
<li>
<p> Zwar hat der Notar den Erwerb der eigenen Anteile durch die<br />
			 X-GmbH angezeigt; diese <strong>Anzeige</strong> war aber<br />
			 <strong>unvollständig</strong> und beendete daher nicht die<br />
			 dreijährige Anlaufhemmung. Die Anzeige verlangt u.a. die Bezeichnung des<br />
			 Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des<br />
			 Grundstücks und die Art der Bebauung. Bei mehreren Grundstücken sind die<br />
			 Angaben für jedes einzelne Grundstück zu machen. In der Anzeige des Notars<br />
			 fehlten jedoch jegliche Angaben zu den Grundstücken.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Nach aktueller<br />
		Rechtslage entsteht Grunderwerbsteuer aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung<br />
		bereits dann, wenn ein Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 90 %<br />
		hält.</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Das aktuelle Urteil zeigt, dass auch eine Beteiligung von weniger<br />
		als 90 % schädlich sein kann, wenn die GmbH eigene Anteile hält. Hält die GmbH<br />
		z.B. eigene Anteile im Umfang von 40 %, würde Grunderwerbsteuer entstehen, wenn<br />
		ein Gesellschafter mit mindestens 54 % beteiligt ist; denn dies wären 90 % von<br />
		60 % (100 % Anteile abzüglich 40 % eigene Anteile). </p>
<p>Der Notar hatte im Übrigen noch einen weiteren Fehler gemacht: Er<br />
		hatte die Anzeige nicht an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Abteilung<br />
		des Finanzamts gesandt, sondern an den für die Körperschaftsteuer zuständigen<br />
		Veranlagungsplatz und diesen gebeten, die Anzeige an die<br />
		Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten. Tatsächlich ist diese Weiterleitung<br />
		nicht erfolgt. Wäre die Anzeige vollständig gewesen, hätte der BFH prüfen<br />
		müssen, ob die Anzeige eindeutig (auch) an die für die Grunderwerbsteuer<br />
		zuständige Stelle gerichtet war und ob die Körperschaftsteuerstelle das<br />
		Schreiben hätte weiterleiten müssen. Besser wäre es gewesen, die<br />
		Körperschaftsteuerstelle und die Grunderwerbsteuerstelle mit separaten Anzeigen<br />
		von der Anteilsübertragung zu informieren.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/versaeumte-anzeige-eines-grunderwerbsteuerbaren-vorgangs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 08:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2819</guid>

					<description><![CDATA[Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb dem Finanzamt nicht fristgerecht angezeigt, führt die spätere Rückgängigmachung des Erwerbs nicht zum Wegfall der Grunderwerbsteuer. Hat der Notar die Anzeigefrist nicht eingehalten, hat er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hintergrund: Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb rückgängig gemacht, führt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids. Voraussetzung [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb dem Finanzamt nicht<br />
		fristgerecht angezeigt, führt die spätere Rückgängigmachung des Erwerbs nicht<br />
		zum Wegfall der Grunderwerbsteuer. Hat der Notar die Anzeigefrist nicht<br />
		eingehalten, hat er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
		</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Wird ein<br />
		grunderwerbsteuerbarer Erwerb rückgängig gemacht, führt dies unter bestimmten<br />
		Voraussetzungen auch zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids.<br />
		Voraussetzung ist nach dem Gesetz aber, dass der Erwerb dem Finanzamt innerhalb<br />
		von zwei Wochen angezeigt worden ist. Die Anzeigepflicht trifft – je nach<br />
		Art des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs – den Notar und/oder die<br />
		Beteiligten, d.h. die Vertragspartner. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war zu<br />
		50 % an einer GmbH mit Grundbesitz beteiligt. Sie erwarb durch einen notariell<br />
		beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 von ihrem Bruder<br />
		die weiteren 50 % hinzu und war damit Alleingesellschafterin. Die Notarin<br />
		zeigte den Erwerb erst am 23.11.2020, also nach Ablauf der zweiwöchigen<br />
		Anzeigefrist, an. Auch die Klägerin und ihr Bruder zeigten den<br />
		Erwerbsvorgangdes teil nicht an. Mit notariell beurkundetem Aufhebungsvertrag<br />
		vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder den<br />
		Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wieder auf. Die Notarin<br />
		beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine rückwirkende<br />
		Fristverlängerung für die zweiwöchige Anzeigefrist. Außerdem beantragten die<br />
		Klägerin und ihr Bruder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und<br />
		begründeten dies damit, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass der<br />
		Anteilserwerb grunderwerbsteuerbar gewesen sei. Das Finanzamt setzte im April<br />
		2021 Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom 27.10.2020 fest. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ab:
		</p>
<ul>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Der Hinzuerwerb der weiteren Anteile im Umfang von 50 % an der<br />
			 grundbesitzenden GmbH unterlag der Grunderwerbsteuer, weil die Klägerin nun<br />
			 mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hielt. Es<br />
			 handelte sich um eine sog. <strong>Anteilsvereinigung, die<br />
			 Grunderwerbsteuer auslöst</strong>. </p>
</li>
<li>
<p> Zwar ist der Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020<br />
			 rückgängig gemacht worden. Dies führt aber nicht zu einer Aufhebung des<br />
			 Grunderwerbsteuerbescheids, <strong>weil der Anteilserwerb aufgrund<br />
			 des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom <time data-search="2020-10-27 " datetime="2020-10-27">27.10.2020</time> nicht innerhalb von zwei<br />
			 Wochen dem Finanzamt angezeigt worden ist.</strong> Weder die Notarin<br />
			 noch die Klägerin oder ihr Bruder haben ihre Anzeigepflichten fristgerecht<br />
			 erfüllt. </p>
</li>
<li>
<p> Die Notarin hätte den Erwerb aufgrund des<br />
			 Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 um 24.00<br />
			 Uhr, also innerhalb von zwei Wochen, anzeigen müssen, hat die Anzeige aber erst<br />
			 am 23.11.2020 beim Finanzamt eingereicht. </p>
<ul>
<li>
<p> Der <strong>Notarin</strong> war<br />
				  <strong>keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</strong><br />
				  zu gewähren. Denn einen Wiedereinsetzungsantrag kann nur jemand stellen, der am<br />
				  Steuerverfahren beteiligt, d.h. als Steuerschuldner rechtlich betroffen ist.<br />
				  Der Notar ist jedoch nicht als Steuerschuldner betroffen, sondern erfüllt aus<br />
				  eigenem Recht eine eigene Anzeigepflicht. </p>
</li>
<li>
<p> Der <strong>Notarin</strong> war auch<br />
				  <strong>keine rückwirkende Fristverlängerung</strong> zu<br />
				  gewähren. Zwar ist im Steuerrecht grundsätzlich eine rückwirkende<br />
				  Fristverlängerung möglich. Dies gilt jedoch nicht für die<br />
				  grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht; vielmehr hätte die Notarin innerhalb der<br />
				  Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen. </p>
</li>
</ul>
</li>
<li>
<p> Auch die Klägerin und ihr Bruder wären zu einer Anzeige<br />
			 verpflichtet gewesen, haben diese Anzeige aber nicht bis zum 10.11.2020, 24.00<br />
			 Uhr, beim Finanzamt eingereicht. </p>
<ul>
<li>
<p> Der <strong>Klägerin</strong> war<br />
				  <strong>keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</strong><br />
				  zu gewähren, da sie ihre Anzeigepflicht nicht unverschuldet versäumt hat. Sie<br />
				  hätte sich über die Steuer- und Anzeigepflichten informieren müssen.
				  </p>
</li>
<li>
<p> Ebenso wie der Notarin war auch der<br />
				  <strong>Klägerin keine rückwirkende<br />
				  Fristverlängerung</strong> zu gewähren. Denn nach Ablauf der<br />
				  grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist ist eine rückwirkende Fristverlängerung<br />
				  nicht mehr möglich. </p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Nach aktueller<br />
		Rechtslage würde Grunderwerbsteuer bereits dann entstehen, wenn die Klägerin<br />
		mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich<br />
		vereinigen würde (anstatt von damals 95 %). </p>
<p>Die Entscheidung des BFH ist hart, da nur wenige Vertragsbeteiligte<br />
		wissen, dass sie in bestimmten Fällen neben dem Notar zu einer Anzeige des<br />
		grunderwerbsteuerbaren Vorgangs verpflichtet sind. Erfüllt der Notar seine<br />
		Pflicht fristgerecht, besteht keine Anzeigepflicht der Beteiligten mehr. Kommt<br />
		der Notar seiner Anzeigepflicht allerdings nicht nach, bleibt die<br />
		Anzeigepflicht der Beteiligten bestehen. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 08.10.2025 &#8211; II R 20/23;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
