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	<title>Steuerbüro Sachs</title>
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	<title>Steuerbüro Sachs</title>
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	<item>
		<title>Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/reform-der-besteuerung-von-kryptowerten-im-privatvermoegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2026 09:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Kapitalanleger]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht. Da sich das Vorhaben noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens befindet, stehen die endgültige gesetzliche Ausgestaltung und die konkreten Auswirkungen noch nicht fest. Nach dem Entwurf sollen die neuen Regelungen grundsätzlich ab dem 1.1.2027 gelten. Daher ein kurzer Überblick [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen<br />
		Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im<br />
		Privatvermögen veröffentlicht. Da sich das Vorhaben noch am Anfang des<br />
		Gesetzgebungsverfahrens befindet, stehen die endgültige gesetzliche<br />
		Ausgestaltung und die konkreten Auswirkungen noch nicht fest. Nach dem Entwurf<br />
		sollen die neuen Regelungen grundsätzlich ab dem 1.1.2027 gelten.
		</p>
<p><strong>Daher ein kurzer Überblick über die wesentlichen<br />
		möglichen Neuerungen:</strong></p>
<ul>
<li>
<p>	<strong>Bisher</strong> werden Gewinne aus<br />
			 der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen grundsätzlich als<br />
			 <strong>private Veräußerungsgeschäfte</strong> behandelt. Bei<br />
			 Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sind Gewinne nach Ablauf einer<br />
			 einjährigen Haltefrist steuerfrei.</p>
</li>
<li>
<p> Dies soll sich für bestimmte Kryptowerte ändern: Sog.<br />
			 Tauschkryptowerte, insbesondere Bitcoin und Ether, sollen künftig grundsätzlich<br />
			 den <strong>Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
			 zugeordnet</strong> werden. Damit könnten Veräußerungsgewinne<br />
			 unabhängig von der bisherigen einjährigen Haltefrist steuerpflichtig werden.<br />
			 Auch laufende Erträge aus diesen Kryptowerten sollen nach Maßgabe der<br />
			 vorgesehenen Regelungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert<br />
			 werden.</p>
</li>
<li>
<p> Für Non-Fungible Token (NFT), Security-Token und sonstige<br />
			 Kryptowerte, die einen realen Wert oder ein Recht vermitteln oder vermitteln<br />
			 sollen, sollen grundsätzlich weiterhin die für den jeweiligen Vermögenswert<br />
			 beziehungsweise das vermittelte Recht geltenden steuerlichen Regelungen<br />
			 maßgeblich sein.</p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Darüber hinaus sieht der Entwurf die<br />
			 <strong>Einführung eines Kapitalertragsteuerabzugs</strong><br />
			 für bestimmte Einkünfte aus Tauschkryptowerten vor. Der Steuerabzug durch die<br />
			 gesetzlich verpflichteten Dienstleister soll nach derzeitigem Planungsstand ab<br />
			 dem 1.1.2028 erfolgen.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Die neuen Regelungen<br />
		sollen grundsätzlich für Kryptowerte gelten, die nach dem 31.12.2026<br />
		angeschafft werden oder zugegangen sind. Für Altbestände soll es grundsätzlich<br />
		bei der bisherigen steuerlichen Behandlung bleiben. Wir werden Sie über den<br />
		weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren.</p>
<p>Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung<br />
		bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, BMF online; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter keine außergewöhnlichen Belastungen</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/fahrten-zur-pflegebeduerftigen-mutter-keine-aussergewoehnlichen-belastungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Oct 2026 09:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=3037</guid>

					<description><![CDATA[Aufwendungen für Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter, die 150 km entfernt wohnt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie nicht zwangsläufig entstehen. Angesichts der weiten Entfernung hätten die Pflegeleistungen auch auf einen professionellen Pflegedienst übertragen werden können. Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen für Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter, die 150 km<br />
		entfernt wohnt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie<br />
		nicht zwangsläufig entstehen. Angesichts der weiten Entfernung hätten die<br />
		Pflegeleistungen auch auf einen professionellen Pflegedienst übertragen werden<br />
		können.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Außergewöhnliche<br />
		Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig<br />
		entstehen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er<br />
		sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht<br />
		entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und<br />
		einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Typische Beispiele hierfür sind<br />
		Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Zerstörung des Hausrats<br />
		durch Feuer oder Hochwasser.</p>
<p>Entstehen einem Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen<br />
		durch die Pflege einer Person, kann er anstelle eines Abzugs außergewöhnlicher<br />
		Belastungen einen Pflege-Pauschbetrag bis zur Höhe von 1.800 € geltend<br />
		machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und er<br />
		die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen<br />
		persönlich durchführt und diese Wohnung in der EU bzw. im EWR liegt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Kläger waren<br />
		Eheleute. Die Ehefrau hatte im Streitjahr 2021 eine 92 Jahre alte Mutter, die<br />
		pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und schwerbehindert war und 150 km von den<br />
		Klägern entfernt wohnte. Im Oktober 2021 verstarb die Mutter. Die Kläger<br />
		kümmerten sich um die Mutter und fuhren bis zu ihrem Tod im Streitjahr 62 Mal<br />
		zu ihr, um sie zu pflegen und zu betreuen. Die Kläger machten ca. 13.000<br />
		€ Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das<br />
		Finanzamt nicht anerkannte. Allerdings berücksichtigte das Finanzamt einen<br />
		Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 €.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Das Finanzgericht<br />
		Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p> Die Fahrtkosten waren nicht als außergewöhnliche Belastungen<br />
			 anzuerkennen, da sie den Klägern nicht zwangsläufig entstanden sind. Angesichts<br />
			 der großen Entfernung zur Wohnung der Mutter (150 km) waren die Kläger sittlich<br />
			 nicht gezwungen, zur pflegebedürftigen Mutter zu fahren. Es wäre unter<br />
			 sittlichen Gesichtspunkten akzeptabel gewesen, einen professionellen<br />
			 Pflegedienst am Wohnsitz der Mutter zu beauftragen, anstatt selbst die Fahrten<br />
			 zu unternehmen. </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> An diesem Ergebnis ändert auch der im Veranlagungszeitraum<br />
			 2021 eingeführte Pflege-Pauschbetrag nichts. Denn er wird nur anstelle der<br />
			 außergewöhnlichen Belastungen gewährt und verlangt daher ebenfalls eine<br />
			 Zwangsläufigkeit. </p>
</li>
</ul>
<p>Hinweise: Das Finanzamt hatte den Pflege-Pauschbetrag gewährt,<br />
		dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt<br />
		600 € bei einem Pflegegrad 2, 1.100 € bei einem Pflegegrad 3 und<br />
		1.800 € bei einem Pflegegrad 4 oder 5. Im Streitfall belief sich daher<br />
		der vom Finanzamt gewährte Pflege-Pauschbetrag für die Mutter, die den<br />
		Pflegegrad 3 hatte, auf 1.100 €. </p>
<p>Allerdings ließ das FG offen, ob der Pflege-Pauschbetrag zu Recht<br />
		gewährt worden war. Nach der Begründung des FG, das die Fahrtkosten als nicht<br />
		zwangsläufig ansah, hätte dies konsequenterweise verneint werden müssen, da<br />
		auch der Pflege-Pauschbetrag zwangsläufig entstehende Aufwendungen voraussetzt.<br />
		Im Finanzgerichtsverfahren gilt jedoch das sog. Verböserungsverbot, so dass das<br />
		FG die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nicht rückgängig machen konnte.
		</p>
<p>Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.6.2026 – 4 K 2261/25 E;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorsicht vor Fake-Anrufen im Namen des Finanzamts</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/vorsicht-vor-fake-anrufen-im-namen-des-finanzamts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Oct 2026 14:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=3035</guid>

					<description><![CDATA[Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein warnt vor betrügerischen Anrufen, bei denen sich Unbekannte als Finanzbeamte ausgeben und versuchen, an sensible persönliche Daten zu gelangen. Hierzu führt das FinMin Schleswig-Holstein weiter aus: Wichtig zu wissen: Das Finanzamt wird Sie niemals unvermittelt telefonisch zu einer Zahlung auffordern oder sensible Daten wie Ihre Bankverbindung oder ihre Steuernummer am Telefon [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzministerium (FinMin)<br />
		Schleswig-Holstein warnt vor betrügerischen Anrufen, bei denen sich Unbekannte<br />
		als Finanzbeamte ausgeben und versuchen, an sensible persönliche Daten zu<br />
		gelangen.</p>
<p><strong>Hierzu führt das<br />
		FinMin Schleswig-Holstein weiter aus: </strong></p>
<ul>
<li>
<p><strong>Wichtig zu<br />
			 wissen:</strong> Das Finanzamt wird Sie niemals unvermittelt<br />
			 telefonisch zu einer Zahlung auffordern oder sensible Daten wie Ihre<br />
			 Bankverbindung oder ihre Steuernummer am Telefon abfragen. Auch bei<br />
			 unerwarteten E-Mails oder SMS mit Zahlungsaufforderungen oder der Bitte um<br />
			 persönliche Informationen ist Vorsicht geboten.</p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Die<br />
			 Steuerverwaltung empfiehlt, bei solchen Anrufen sofort aufzulegen und keine<br />
			 sensiblen Daten preiszugeben.</strong> </p>
</li>
<li>
<p>Wenn Sie unsicher sind, ob eine<br />
			 Kontaktaufnahme tatsächlich vom Finanzamt stammt, wenden Sie sich direkt an Ihr<br />
			 örtliches Finanzamt. </p>
</li>
<li>
<p><a target="_new" href="https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/FinanzaemterSH/standorte_FA">Die Kontaktdaten alle Finanzämter<br />
				in Schleswig-Holstein finden Sie hier.</a></p>
</li>
</ul>
<p>Quelle: FinMin Schleswig-Holstein,<br />
		Meldung v. 16.10.2026; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundestag und Bundesrat beschließen Erhöhung der Tabaksteuer</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/bundestag-und-bundesrat-beschliessen-erhoehung-der-tabaksteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Oct 2026 08:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=3033</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 16.10.2026 keine Einwände gegen die am Tag zuvor vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Tabaksteuer erhoben.. Damit wir die Tabaksteuer in den kommenden vier Jahren schrittweise erhöht. Stufenweise Erhöhung über vier Jahre So beträgt die Steuer für Zigaretten im Jahr 2027 14,34 Cent je Stück, zu denen noch 21,05 Prozent des Verkaufspreises [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am<br />
		16.10.2026 keine<br />
		Einwände gegen die am Tag zuvor vom Bundestag beschlossene Erhöhung der<br />
		Tabaksteuer erhoben.. Damit wir die Tabaksteuer in den kommenden vier Jahren<br />
		schrittweise erhöht. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Stufenweise<br />
		Erhöhung über vier Jahre</strong></p>
<p>So beträgt die Steuer für<br />
		Zigaretten im Jahr 2027 14,34 Cent je Stück, zu denen noch 21,05 Prozent des<br />
		Verkaufspreises hinzukommen. Im Jahr 2030 sind es dann 18,57 Cent zuzüglich<br />
		21,05 Prozent. Eine Packung Zigaretten wird im Jahr 2030 im Durchschnitt<br />
		voraussichtlich etwa 12 Euro kosten &#8211; knapp vier Euro mehr als derzeit. Auch<br />
		für geschnittenen Tabak und Liquids für E-Zigaretten wird die Steuer erhöht.<br />
		Gleiches gilt für Zigarren, Zigarillos sowie Pfeifen- und Shisha-Tabak –<br />
		hier jedoch erst ab dem 1. März 2027.</p>
<p><strong>Steuermehreinnahmen</strong></p>
<p>Durch die Erhöhung werden im<br />
		kommenden Jahr Steuermehreinnahmen in Höhe von 11,824 Milliarden Euro<br />
		erwartet.</p>
<p>Die Bundesregierung möchte mit dem<br />
		Gesetz zusätzliche Steuereinnahmen erzielen, außerdem Planungssicherheit bei<br />
		künftigen Einnahmen aus der Tabaksteuer schaffen und dabei die<br />
		Steuergerechtigkeit durch eine sachgerechte Differenzierung der Steuertarife<br />
		beachten. Die Gesetzesänderung diene auch dem Schutz der öffentlichen<br />
		Gesundheit und stehe im Einklang mit dem Ziel, die Raucherquote von<br />
		Jugendlichen und Erwachsenen zu senken, heißt es in der<br />
		Gesetzesbegründung.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Das Gesetz kann<br />
		nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in<br />
		Kraft.</p>
<p>Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung<br />
		v. 16.10.2026;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abzug der Beiträge an einen Schul-Förderverein als Sonderausgaben</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/abzug-der-beitraege-an-einen-schul-foerderverein-als-sonderausgaben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Oct 2026 09:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=3031</guid>

					<description><![CDATA[Beiträge an einen Schul-Förderverein können ein Entgelt für den Schulbesuch darstellen und daher steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sein. Um ein Entgelt handelt es sich, wenn die Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes gezahlt werden. Hintergrund: Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen 30 % des Schulgeldes für ihr Kind, das eine Schule in freier [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Beiträge an einen<br />
		Schul-Förderverein können ein <strong>Entgelt für den<br />
		Schulbesuch</strong> darstellen und daher steuerlich als<br />
		Sonderausgaben absetzbar sein. Um ein Entgelt handelt es sich, wenn die<br />
		Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes<br />
		gezahlt werden. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Hintergrund</strong>: Eltern<br />
		können unter bestimmten Voraussetzungen 30 % des Schulgeldes für ihr Kind, das<br />
		eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte<br />
		Schule besucht, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, maximal 5.000<br />
		€. Nicht steuerlich absetzbar ist aber der Anteil des Schulgeldes, das<br />
		auf die Beherbergung, die Betreuung und die Verpflegung des Kindes<br />
		entfällt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Kläger<br />
		waren Eltern zweier Kinder, die eine staatlich anerkannte Ersatzschule in<br />
		freier Trägerschaft besuchten. Träger der Schule war die P-Stiftung. Die Kläger<br />
		waren Mitglied des Fördervereins der Schule, der nach seiner Satzung schulische<br />
		Einrichtungen und Veranstaltungen, Klassenfahrten, Projekte und<br />
		Arbeitsgemeinschaften unterstützte. Sie zahlten im Streitjahr 2019 Beiträge in<br />
		Höhe von insgesamt 1.000 € an den Förderverein. Der Förderverein erhielt<br />
		im Jahr 2019 Beiträge der Eltern in Höhe von insgesamt ca. 25.000 € und<br />
		stellte der P-Stiftung zweckgebunden ca. 30.000 € zur Verfügung. Die<br />
		P-Stiftung zahlte ca. 36.000 € an die P-Schule. Die Kläger machten ihre<br />
		Beiträge für den Förderverein als Schulgeldzahlungen und damit als<br />
		Sonderausgaben geltend. Der Förderverein stellte den Klägern eine Bescheinigung<br />
		aus, nach der die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur Aufbringung des<br />
		Eigenanteils sowie zur Deckung von nicht durch die Ersatzschulfinanzierung<br />
		übernommenen Betriebskosten zur Verfügung gestellt worden seien und nicht für<br />
		die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung der Kinder verwendet worden seien.<br />
		Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: </p>
<ul>
<li>
<p> Der Begriff des Entgelts für<br />
			 den Schulbesuch wird im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich nach der<br />
			 Rechtsprechung um den finanziellen Beitrag zu den Kosten des normalen<br />
			 Schulbetriebs einer Privatschule, soweit die Kosten auch beim Schulbetrieb<br />
			 einer staatlichen Schule anfallen. </p>
</li>
<li>
<p> Entscheidend ist nicht die<br />
			 Bezeichnung als Schulgeld, sondern die Aufwendungen müssen bei wirtschaftlicher<br />
			 Betrachtung <strong>für den Schulbesuch des Kindes<br />
			 erbracht</strong> werden. Es genügt, wenn die gezahlten Beträge der<br />
			 Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger (P-Stiftung)<br />
			 tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erhält und die Beträge für den<br />
			 Schulbetrieb verwendet. </p>
</li>
<li>
<p> Der Sonderausgabenabzug ist<br />
			 somit auch dann zuzulassen, wenn die Privatschule zwar kein Schulgeld erhebt,<br />
			 die erforderliche Finanzierung des Schulbetriebs aber zumindest teilweise über<br />
			 einen Förderverein erfolgt, dessen Mitglieder die Eltern sind. Es muss<br />
			 allerdings feststehen, dass die Elternbeiträge für den Förderverein allein der<br />
			 Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs dienen. </p>
</li>
<li>
<p> Die entsprechende<br />
			 Mittelverwendung kann durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins<br />
			 sichergestellt werden. Der Steuerpflichtige kann alternativ auch nachweisen,<br />
			 dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der<br />
			 Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger<br />
			 ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. </p>
</li>
<li>
<p> Im Streitfall handelte es sich<br />
			 um Schulgeld, weil der Förderverein die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur<br />
			 Finanzierung des Schulträger-Eigenanteils und damit zur Deckung der<br />
			 Betriebskosten der P-Schule zur Verfügung gestellt hat. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Abzugrenzen<br />
		sind die Beiträge für den Förderverein von<br />
		<strong>Spenden</strong>, die steuerlich allerdings ebenfalls<br />
		absetzbar sein können. Soweit die Mitgliedsbeiträge für den Förderverein nicht<br />
		nur die Betriebskosten der Schule decken sollen, sondern darüber hinausgehen,<br />
		handelt es sich grundsätzlich um steuerlich absetzbare Spenden, wenn der<br />
		Förderverein gemeinnützig und die Mitgliedschaft im Förderverein freiwillig<br />
		ist. Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als<br />
		Sonderausgaben abgezogen werden. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2026<br />
		– X R 27/23; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung bringt Zuckergetränkesteuer auf den Weg</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/bundesregierung-bringt-zuckergetraenkesteuer-auf-den-weg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Oct 2026 11:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=3029</guid>

					<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat am 14.10.2026 eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Das sog. Zuckergetränkesteuergesetz wurde in den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 aufgenommen. Der Entwurf sieht einen zweistufigen Steuertarif abhängig vom Zuckergehalt vor: Stufe: ab 5 g/100 ml bis unter 8 g/100 ml = 0,26 Euro je Liter Stufe: [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat am<br />
		14.10.2026 eine<br />
		Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zur<br />
		Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Das sog.<br />
		Zuckergetränkesteuergesetz wurde in den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes<br />
		2027 aufgenommen.</p>
<p>Der Entwurf sieht einen<br />
		<strong>zweistufigen Steuertarif</strong> abhängig vom<br />
		Zuckergehalt vor:</p>
<ol>
<li>
<p> Stufe: ab 5 g/100 ml bis unter<br />
			 8 g/100 ml = 0,26 Euro je Liter</p>
</li>
<li>
<p> Stufe: ab 8 g/100 ml = 0,32<br />
			 Euro je Liter</p>
</li>
</ol>
<p>Die Zuckergetränkesteuer soll<br />
		beispielsweise Limonaden (z.B. Cola, Orangenlimonade, gesüßte Fruchtschorlen),<br />
		Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar oder Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz<br />
		erfassen. Auch zuckerhaltiger Sirup und entsprechende Konzentrate, die für die<br />
		Zubereitung von Getränken bestimmt sind und die an die Gastronomie oder<br />
		Verbraucher geliefert werden (z.B. Postmix-Konzentrate, Sirup für<br />
		Trinkwassersprudler), sollen unter die Steuer fallen.</p>
<p><strong>Nicht erfasst<br />
		werden alkoholhaltige Getränke</strong>, weil diese in der Regel<br />
		bereits einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Auch entsprechende<br />
		alkoholfreie Alternativen, also alkoholfreier Wein einschließlich Fruchtwein,<br />
		alkoholfreier Schaumwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreie Liköre und<br />
		alkoholfreie Cocktails sollen ausgenommen werden, ebenso Mischgetränke auf<br />
		dieser Basis. Gleiches soll für Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie<br />
		entsprechende Mischgetränke, reine Frucht- und Gemüsesäfte, reines Frucht- und<br />
		Gemüsesaftkonzentrat sowie entsprechende ungesüßte Schorlen gelten. Auch<br />
		Getränke, die mit Süßungsmitteln gesüßt sind, sollen nicht unter die<br />
		Zuckergetränkesteuer fallen.</p>
<p>Steuerschuldner sollen, wie bei<br />
		Verbrauchsteuern üblich, Hersteller bzw. der Großhandel sein.<br />
		<strong>Es sind Ausnahmeregelungen für kleine, unabhängige Hersteller<br />
		mit einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 70.000 Litern<br />
		vorgesehen.</strong> Zusätzlich wurde eine Befreiung für Betriebe bis<br />
		1 Mio. Liter aufgenommen; das Inkrafttreten dieser Beihilfe steht unter dem<br />
		Vorbehalt der Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische<br />
		Kommission.</p>
<p>Durch die Steuer sollen dem Bund<br />
		<strong>Mehreinnahmen</strong> von 690 Mio. Euro im Jahr<br />
		2027, 925 Mio. Euro im Jahr 2028 und zwischen 875 und 890 Mio. Euro in den<br />
		Jahren 2028 bis 2031 entstehen. Die Steuereinnahmen sollen dazu verwendet<br />
		werden, die Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung stabil zu<br />
		halten.</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Hinweis</strong>: Das<br />
		Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sofern die Regelung vom<br />
		Deutschen Bundestag beschlossen wird und der Bundesrat keine Einwände äußert,<br />
		soll die Steuer ab dem 1.7.2027 erhoben werden. </p>
<p>Quelle: BMF online, Meldung v.<br />
		14.10.2026;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils als Zweitwohnsitz</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/keine-doppelte-haushaltsfuehrung-bei-nutzung-eines-wohnmobils-als-zweitwohnsitz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2026 09:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=3026</guid>

					<description><![CDATA[Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer als Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort ein Wohnmobil nutzt, mit dem er regelmäßig auch die Familienheimfahrten zwischen dem auswärtigen Arbeitsort und dem eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz durchführt. Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz unterhält. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nicht anzuerkennen,<br />
		wenn der Arbeitnehmer als Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort ein<br />
		Wohnmobil nutzt, mit dem er regelmäßig auch die Familienheimfahrten zwischen<br />
		dem auswärtigen Arbeitsort und dem eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz<br />
		durchführt. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Eine doppelte<br />
		Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines<br />
		Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz<br />
		unterhält. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger war<br />
		Arbeitnehmer, wohnte in G-Stadt und begann im September 2022 eine neue<br />
		Tätigkeit in der 72 km entfernten Stadt B. Er machte für den Zeitraum September<br />
		bis Dezember 2022 eine doppelte Haushaltsführung geltend. Nach seinen Angaben<br />
		nutzte er sein Wohnmobil als Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort in B. Er<br />
		stellte das Wohnmobil unter der Woche auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers ab<br />
		und führte mit diesem auch die wöchentlichen Familienheimfahrten durch. Das<br />
		Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil<br />
		ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle.<br />
		Hiergegen erhob der Kläger Klage.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Das Finanzgericht<br />
		Baden-Württemberg (FG) wies die Klage weitgehend ab: </p>
<ul>
<li>
<p> Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der<br />
			 Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt. Dabei muss es sich nicht um eine<br />
			 vollwertige Wohnung handeln, sondern es genügt grundsätzlich jede Art von<br />
			 Unterkunft. </p>
</li>
<li>
<p> Allerdings muss es bei einer doppelten Haushaltsführung zu<br />
			 einer <strong>Aufsplittung des Haushalts auf zwei verschiedene<br />
			 Haushalte</strong> kommen, so dass der Arbeitnehmer sowohl an seinem<br />
			 Hauptwohnsitz als auch an seinem Tätigkeitsort einen Hausstand unterhalten<br />
			 muss. Der Arbeitnehmer muss daher auch am Tätigkeitsort eine selbständige<br />
			 Unterkunft haben, die ihm jederzeit zur Verfügung steht und die er dauerhaft<br />
			 nutzen kann. </p>
</li>
<li>
<p> Das Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Denn das<br />
			 Wohnmobil verblieb am Wochenende nicht am Beschäftigungsort, sondern wurde vom<br />
			 Kläger für die Fahrt zu seinem Hauptwohnsitz in G-Stadt genutzt. Damit verfügte<br />
			 der Kläger an den Wochenenden nicht über zwei verschiedene Haushalte, da diese<br />
			 zusammenfielen und einen gemeinsamen Haushalt bildeten. </p>
</li>
<li>
<p> Mangels dauerhafter räumlicher Bindung der Zweitwohnung an den<br />
			 Beschäftigungsort konnte der Kläger an den Wochenenden auch keine<br />
			 Familienheimfahrten durchführen; denn eine Familienheimfahrt setzt voraus, dass<br />
			 der Kläger von seinem Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz<br />
			 fährt.</p>
</li>
<li>
<p> Für die Fahrten von G-Stadt zu seinem Beschäftigungsort konnte<br />
			 der Kläger jedoch die Entfernungspauschale als Werbungskosten (Fahrten zwischen<br />
			 Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) geltend machen. Insgesamt hatte er im<br />
			 Zeitraum September bis Dezember 2022 18 Fahrten unternommen.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Auch gelegentliche<br />
		Hotelübernachtungen am Beschäftigungsort führen nicht zu einem Haushalt am<br />
		Beschäftigungsort und damit nicht zu einer doppelten Haushaltsführung.
		</p>
<p>Unbeachtlich ist, dass die Wohnung am Beschäftigungsort am<br />
		Wochenende ohnehin nicht genutzt wird, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit am<br />
		Wochenende nicht verpflichtet ist. Steuerlich ist gleichwohl erforderlich, dass<br />
		dem Arbeitnehmer eine Wohnung am Beschäftigungsort <strong>jederzeit<br />
		zur Verfügung steht</strong>. Diese Wohnung kann auch schlicht sein,<br />
		z.B. eine Holzbaracke, eine Laube in einem Schrebergarten oder ein möbliertes<br />
		Zimmer. </p>
<p>Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025 – 4 K<br />
		221/25, rechtskräftig; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung beschließt Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/bundesregierung-beschliesst-sozialversicherungsrechengroessen-verordnung-2027/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Oct 2026 09:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=3024</guid>

					<description><![CDATA[Für Gutverdiener sollen zum 1.1.2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Das geht aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hervor, die das Kabinett am 7.10.2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Folgende Werte sind vorgesehen: In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2027 auf jährlich 76.500 Euro beziehungsweise 6.375 Euro [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für Gutverdiener sollen zum 1.1.2027 die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
		in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Das geht aus der<br />
		Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hervor, die das Kabinett am<br />
		7.10.2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch<br />
		zustimmen.</p>
<p><strong>Folgende Werte sind<br />
		vorgesehen:</strong></p>
<ul>
<li>
<p>In der <strong>gesetzlichen<br />
			 Krankenversicherung</strong> soll sich die<br />
			 <strong>Beitragsbemessungsgrenze 2027</strong> auf jährlich<br />
			 76.500 Euro beziehungsweise 6.375 Euro im Monat erhöhen. 2026 waren es noch<br />
			 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im<br />
			 Monat.</p>
</li>
<li>
<p>Die <strong>Versicherungspflichtgrenze in der<br />
			 gesetzlichen Krankenversicherung</strong> soll sich 2027 auf jährlich<br />
			 84.150 Euro beziehungsweise monatlich 7.012,50 Euro belaufen. 2026 waren es<br />
			 noch 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro im Monat.</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Hinweise</strong>: Die<br />
			 Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem<br />
			 Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.<br />
			 Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.
			 </p>
<p>Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den<br />
			 Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert<br />
			 sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat<br />
			 krankenversichern lassen.</p>
</li>
<li>
<p>Auch die <strong>Beitragsbemessungsgrenzen in der<br />
			 allgemeinen Rentenversicherung</strong> sollen steigen: auf 106.200<br />
			 Euro im Jahr beziehungsweise 8.850 Euro im Monat. 2026 belief sich die Grenze<br />
			 auf jährlich 101.400 Euro beziehungsweise 8.450 Euro im<br />
			 Monat.</p>
</li>
<li>
<p>In der <strong>knappschaftlichen<br />
			 Rentenversicherung</strong> soll sich die Einkommensgrenze von 10.900<br />
			 Euro im Monat auf 130.800 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen<br />
			 Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt<br />
			 die besondere gesundheitliche Beanspruchung von<br />
			 Bergleuten.</p>
</li>
<li>
<p>Das <strong>Durchschnittsentgelt in der<br />
			 Rentenversicherung</strong>, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im<br />
			 jeweiligen Kalenderjahr dient, soll 2027 53.452 Euro im Jahr betragen. 2026<br />
			 waren es 51.944 Euro.</p>
</li>
</ul>
<p>Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 7.10.2026,<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Antragsloses Kindergeld ab 2027</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/antragsloses-kindergeld-ab-2027/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Oct 2026 08:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=3022</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 25.9.2026 das &#8222;Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes&#8220; verabschiedet. Damit wird im Laufe des Jahres 2027 das antraglose Kindergeld in zwei Stufen eingeführt. Hintergrund: Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Der Bundesrat hat am 25.9.2026 das<br />
		&#8222;Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes&#8220; verabschiedet. Damit wird<br />
		im Laufe des Jahres 2027 das antraglose Kindergeld in zwei Stufen<br />
		eingeführt.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Kindergeld<br />
		wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Derzeit erhalten Eltern nach<br />
		der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem<br />
		vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig soll das Kindergeld im<br />
		Regelfall ohne Antrag ausgezahlt werden, wenn der Familienkasse alle relevanten<br />
		Tatsachen, insbesondere die Kontoverbindung des Kindergeldempfängers, bekannt<br />
		sind und keine Zweifel am Anspruch auf Kindergeld bestehen. Die Leistung soll<br />
		festgesetzt und ausgezahlt werden, sobald das Kind eine steuerliche<br />
		Identifikationsnummer erhalten hat.</p>
<p><strong>Das Gesetz sieht<br />
		vor, das antragslose Kindergeld im Laufe des Jahres 2027 in zwei Stufen<br />
		einzuführen: </strong></p>
<ul>
<li>
<p>Ab Frühjahr 2027 soll die<br />
			 Neuerung in einer ersten Stufe für Familien gelten, die<br />
			 <strong>bereits Kinder haben und Kindergeld<br />
			 beziehen</strong>. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der<br />
			 Familienkasse vorliegen.</p>
</li>
<li>
<p>In einer zweiten Stufe<br />
			 (voraussichtlich Ende 2027) soll das Kindergeld dann auch für<br />
			 <strong>erste Kinder</strong> antragslos ausgezahlt werden.<br />
			 Dies gilt allerdings nur, wenn mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind<br />
			 in Deutschland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und<br />
			 mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. So soll sichergestellt<br />
			 werden, dass keine Zahlung erfolgt, wenn diese eigentlich ein anderer<br />
			 Mitgliedstaat der Europäischen Union leisten müsste.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Das antragslose<br />
		Kindergeld soll nicht die Prüfung des Kindergeldanspruches durch die<br />
		Familienkasse ersetzen. Bei unvollständiger Datenlage oder Zweifeln am<br />
		Kindergeldanspruch soll es bei der bisherigen Praxis bleiben.</p>
<p>Quelle: Bundesrat sowie<br />
		Bundesregierung online, Meldungen vom 25.09.2026; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028 geplant</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/einfuehrung-einer-kassenpflicht-fuer-unternehmer-ab-2028-geplant/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2026 07:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/einfuehrung-einer-kassenpflicht-fuer-unternehmer-ab-2028-geplant/</guid>

					<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028 für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus ist geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat ein Gesetzentwurf des<br />
		Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028 für Unternehmer mit<br />
		einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die Pflicht zur Verwendung<br />
		einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten technischen<br />
		Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus ist<br />
		geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine<br />
		Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, um Unternehmen zu<br />
		entlasten.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Setzt ein<br />
		Unternehmer eine elektronische Kasse ein, muss diese mit einer TSE ausgestattet<br />
		sein, die die einzelnen Umsätze elektronisch und manipulationssicher erfasst.<br />
		Allerdings kann der Unternehmer bislang stattdessen eine sog. offene Ladenkasse<br />
		verwenden, so dass er dann keine TSE einsetzen muss. </p>
<p>Außerdem besteht nach der aktuellen Rechtslage eine<br />
		Belegausgabepflicht, so dass der Unternehmer seinen Kunden einen Beleg zur<br />
		Mitnahme anbieten muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg<br />
		mitzunehmen. </p>
<p><strong>U.a. sind folgende Regelungen<br />
		geplant:</strong></p>
<ul>
<li>
<p> Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1.1.2028<br />
			 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000<br />
			 Euro</p>
</li>
<li>
<p> Abschaffung der Belegausgabepflicht und Einführung einer<br />
			 verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum<br />
			 1.1.2028</p>
</li>
<li>
<p> Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und<br />
			 Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische<br />
			 Aufzeichnungssysteme</p>
</li>
<li>
<p> Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die<br />
			 fehlende Belegbereitstellung</p>
</li>
<li>
<p> Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen<br />
			 unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE,<br />
			 bei Vorliegen einer Kassenpflicht</p>
</li>
<li>
<p> Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der<br />
			 Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen<br />
			 Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KassenSichV<br />
			 betroffen sind</p>
</li>
<li>
<p> Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen<br />
			 bei fahrenden Händlern</p>
</li>
<li>
<p> Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der<br />
			 TSE</p>
</li>
<li>
<p> Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im<br />
			 Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren </p>
</li>
<li>
<p> Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die<br />
			 verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine<br />
			 digitale Schnittstelle verfügen</p>
</li>
<li>
<p> Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei<br />
			 Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen</p>
</li>
</ul>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Hinweis</strong>: Das Gesetz bedarf der<br />
		Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, Änderungen können sich noch ergeben.<br />
		Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. </p>
<p><strong>Quelle</strong>: Regierungsentwurf zur<br />
		Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von<br />
		Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und<br />
		steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie BMF online, Meldung vom 23.9.2026;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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