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	<title>Steuerbüro Sachs</title>
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	<title>Steuerbüro Sachs</title>
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	<item>
		<title>Haftungsbescheid über Lohnsteuer gegen den Arbeitgeber</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/haftungsbescheid-ueber-lohnsteuer-gegen-den-arbeitgeber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2026 10:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Finanzamt darf gegenüber dem Arbeitgeber keinen Haftungsbescheid über Lohnsteuer erlassen, wenn der Arbeitgeber Steuerschuldner ist, weil die Lohnsteuer pauschaliert worden ist. Ist streitig, ob die Lohnsteuer pauschaliert worden ist, muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Lohnsteuerpauschalierungsverfahren entschieden ist. Hintergrund: Wird eine Steuer vom Steuerschuldner nicht entrichtet, kann das Finanzamt [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzamt darf gegenüber dem Arbeitgeber keinen<br />
		Haftungsbescheid über Lohnsteuer erlassen, wenn der Arbeitgeber Steuerschuldner<br />
		ist, weil die Lohnsteuer pauschaliert worden ist. Ist streitig, ob die<br />
		Lohnsteuer pauschaliert worden ist, muss das Verfahren gegen den<br />
		Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das<br />
		Lohnsteuerpauschalierungsverfahren entschieden ist. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Wird eine Steuer<br />
		vom Steuerschuldner nicht entrichtet, kann das Finanzamt prüfen, ob jemand für<br />
		die Steuer haftet. Im Gesetz gibt es verschiedene Haftungsvorschriften, die<br />
		eine Inanspruchnahme eines Dritten zulassen, z.B. des Geschäftsführers einer<br />
		GmbH für die Steuerschulden der GmbH oder des Arbeitgebers für die Lohnsteuer<br />
		seiner Arbeitnehmer. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war<br />
		Arbeitgeberin. Sie zahlte für ihre Arbeitnehmer Zukunftssicherungsbeiträge in<br />
		ausländische Pensionsfonds ein, behielt insoweit aber keine Lohnsteuer ein. Das<br />
		Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer.<br />
		Die Klägerin wandte sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass<br />
		die von ihr geleisteten Beiträge der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden<br />
		könnten, weil es sich um Sachlohn gehandelt habe, der zusätzlich zum ohnehin<br />
		geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sei. Das Finanzamt verneinte jedoch<br />
		eine Pauschalierung mit der Begründung, die von der Klägerin geleisteten<br />
		Beiträge seien Barlohn gewesen. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG)<br />
		zurück:</p>
<ul>
<li>
<p> Ein Haftungsbescheid setzt voraus, dass der Adressat kein<br />
			 Steuerschuldner ist. Die Klägerin könnte aber Schuldnerin der Lohnsteuer<br />
			 gewesen sein, wenn die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung<br />
			 vorgelegen haben sollten; denn bei einer Lohnsteuerpauschalierung wird der<br />
			 Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. </p>
</li>
<li>
<p> Da die Klägerin im Verfahren gegen den Haftungsbescheid über<br />
			 Lohnsteuer geltend gemacht hat, dass die <strong>Voraussetzungen einer<br />
			 Lohnsteuerpauschalierung</strong> vorgelegen hätten, ist vorrangig zu<br />
			 prüfen, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben;<br />
			 denn dann wäre die Klägerin Schuldnerin der Lohnsteuer geworden und könnte<br />
			 nicht Haftungsschuldnerin sein. </p>
</li>
<li>
<p> Daher muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt<br />
			 werden, bis über das Pauschalierungsverfahren entschieden worden ist. Erst<br />
			 danach kann über den hier streitigen Haftungsbescheid entschieden werden.
			 </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Der BFH macht<br />
		deutlich, dass zwischen einem<br />
		<strong>Steuerschuldner</strong> und einem<br />
		<strong>Haftungsschuldner</strong>, der für die Steuerschuld<br />
		eines anderen einstehen muss, <strong>zu<br />
		unterscheiden</strong> ist. Gegen einen Steuerschuldner kann kein<br />
		Haftungsbescheid, sondern nur ein Steuerbescheid bzw. – im<br />
		Lohnsteuerrecht – ein sog. Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer<br />
		ergehen. </p>
<p>Sollten die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung<br />
		vorgelegen haben, wäre der Haftungsbescheid aufzuheben. Das Finanzamt könnte<br />
		dann aber prüfen, ob es einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer gegenüber<br />
		der Klägerin erlässt. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 13/24;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/rueckwirkender-wegfall-der-gemeinnuetzigkeit-bei-verstoss-gegen-die-vermoegensbindung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2026 08:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2924</guid>

					<description><![CDATA[Führt eine Satzungsänderung einer gemeinnützigen Körperschaft dazu, dass nunmehr gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen wird, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit für die zehn Jahre vor der Satzungsänderung versagen und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Diese Versagung ist nicht unbillig und rechtfertigt daher keine abweichende Steuerfestsetzung zu Gunsten der Körperschaft. Hintergrund: Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung muss eine [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Führt eine Satzungsänderung einer gemeinnützigen Körperschaft dazu,<br />
		dass nunmehr gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen wird, kann das<br />
		Finanzamt die Gemeinnützigkeit für die zehn Jahre vor der Satzungsänderung<br />
		versagen und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Diese Versagung ist nicht<br />
		unbillig und rechtfertigt daher keine abweichende Steuerfestsetzung zu Gunsten<br />
		der Körperschaft. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Nach dem Grundsatz<br />
		der Vermögensbindung muss eine gemeinnützige Körperschaft den Zweck, für den<br />
		ihr Vermögen bei ihrer Auflösung oder Aufhebung verwendet werden soll, in der<br />
		Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob<br />
		der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In der Regel wird daher in der<br />
		Satzung eine andere gemeinnützige Körperschaft genannt, die das Vermögen im<br />
		Fall der Auflösung erhalten soll. </p>
<p>Wird die Satzung nachträglich geändert, und entspricht die<br />
		Vermögensbindung nun nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, fällt die<br />
		Gemeinnützigkeit nach dem Gesetz <strong>rückwirkend</strong><br />
		weg. Das Finanzamt kann nun Steuerbescheide für Steuern erlassen, die innerhalb<br />
		der letzten zehn Kalenderjahre vor der Satzungsänderung entstanden<br />
		sind.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war<br />
		eine im Jahr 2004 gegründete GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgte. Nach<br />
		ihrer ursprünglichen Satzung sollte das Vermögen der Klägerin im Fall ihrer<br />
		Auflösung an einen bestimmten Landkreis fallen, der es für gemeinnützige,<br />
		mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden sollte. Im August 2012 wurde die<br />
		Satzung der Klägerin geändert, und die Regelung über die Verwendung ihres<br />
		Vermögens für den Fall der Auflösung der Klägerin entfiel. Im Dezember 2013<br />
		wurde die Satzung erneut geändert und nunmehr ein bestimmter gemeinnütziger<br />
		Verein als Empfänger des Vermögens genannt, falls die Klägerin aufgelöst werden<br />
		sollte. Das Finanzamt erließ aufgrund der Satzungsänderung aus dem August 2012<br />
		geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, so dass die<br />
		Gemeinnützigkeit für diesen Zeitraum entfiel. Die Klage hiergegen hatte keinen<br />
		Erfolg. Die Klägerin beantragte nun eine abweichende Steuerfestsetzung aus<br />
		Billigkeitsgründen für die Jahre 2005 bis 2008, die das Finanzamt ablehnte.
		</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:</p>
<ul>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Zwar können nach dem Gesetz Steuern niedriger festgesetzt<br />
			 werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die steuererhöhend wirken, bei der<br />
			 Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach<br />
			 Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Voraussetzungen lagen im<br />
			 Streitfall aber nicht vor. </p>
</li>
<li>
<p> Der Erlass der Körperschaftsteuerbescheide war nicht unbillig,<br />
			 sondern eine <strong>Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst<br />
			 angeordnet hat</strong>, wenn die Satzung nachträglich geändert wird<br />
			 und die Vermögensbindung wegfällt. Der Gesetzgeber wollte nämlich einen<br />
			 rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit anordnen, falls im Nachhinein die<br />
			 Vermögensbindung entfällt. </p>
</li>
<li>
<p> Die Unbilligkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die<br />
			 Klägerin ihr Vermögen tatsächlich gar nicht für nicht steuerbegünstigte Zwecke<br />
			 verwendet hat. Der Gesetzgeber wollte bereits den<br />
			 <strong>Satzungsverstoß sanktionieren</strong>. Anderenfalls<br />
			 würden sich steuerlich nachteilige Folgen aus dem Wegfall der Vermögensbindung<br />
			 erst dann ergeben, wenn die Klägerin aufgelöst würde. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Zwar hat die Klägerin<br />
		die fehlerhafte Satzung aus dem August 2012 im Dezember 2013 wieder berichtigt,<br />
		nachdem in einer Betriebsprüfung der Fehler bemerkt worden war. Der Zeitraum,<br />
		in dem die Vermögensbindung nicht bestand, betrug aber mehr als ein Jahr; dies<br />
		war aus Sicht des BFH zu lang, um eine Unbilligkeit zu bejahen. Unbeachtlich<br />
		war, dass die Klägerin zu einem Krankenhauskonzern gehörte und daher eine<br />
		Satzungsänderung eine zusätzliche Abstimmung mit der Muttergesellschaft<br />
		erforderlich machte. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 27/23;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Bauabzugsteuer bei Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/keine-bauabzugsteuer-bei-verkabelung-von-fertigungsstrassen-in-werkhallen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2026 09:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
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					<description><![CDATA[Bei Verkabelungsarbeiten und der Montage von Kabelrinnen in Werkhallen von Automobilherstellern ist keine Bauabzugsteuer vom Auftraggeber einzubehalten. Denn die genannten Arbeiten sind keine Bauleistungen, für die die Bauabzugsteuer gilt. Hintergrund: Beauftragt ein Unternehmer einen anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, ist der Auftraggeber und Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Verkabelungsarbeiten und der Montage von Kabelrinnen in<br />
		Werkhallen von Automobilherstellern ist keine Bauabzugsteuer vom Auftraggeber<br />
		einzubehalten. Denn die genannten Arbeiten sind keine Bauleistungen, für die<br />
		die Bauabzugsteuer gilt. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Beauftragt ein<br />
		Unternehmer einen anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, ist<br />
		der Auftraggeber und Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen<br />
		Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt<br />
		abzuführen. Die auf diese Weise abgeführte Bauabzugsteuer wird auf die<br />
		Steuerschuld des Unternehmers, der die Bauleistung ausgeführt hat,<br />
		angerechnet.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war<br />
		eine GmbH, die in der Automobilindustrie tätig war und in den Werkhallen der<br />
		Automobilhersteller die Fertigungsroboter programmierte. Hierfür benötigte sie<br />
		eine entsprechende Stromzufuhr und Kabelzuführung. Die Klägerin beauftragte die<br />
		X, eine slowenische Gesellschaft, mit der Kabelverlegung zwischen den Robotern<br />
		und den Schaltschränken, Schaltkästen und Bedienpulten. Die X verlegte die<br />
		Kabel insbesondere in Kabelrinnen, die auf 10 cm hohen<br />
		Metallständerkonstruktionen über dem Boden verschraubt wurden. Das Finanzamt<br />
		forderte von der Klägerin die Abführung der Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % der<br />
		von der X in Rechnung gestellten Beträge. Die Klägerin gab daraufhin<br />
		Anmeldungen zur Bauabzugsteuer ab und klagte anschließend gegen die<br />
		festgesetzte Bauabzugsteuer. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:</p>
<ul>
<li>
<p> Die Leistungen der X an die Klägerin unterlagen nicht der<br />
			 Bauabzugsteuer, da die X <strong>keine Bauleistungen<br />
			 erbracht</strong> hat. Bauleistungen sind Leistungen, die der<br />
			 Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von<br />
			 Bauwerken dienen. Erforderlich ist damit die Arbeit an einem Bauwerk.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Die Fertigungsroboter, Schaltschränke und Bedienpulte stellten<br />
			 ebenso wie die Kabel und Kabelrinnen keine Bauwerke dar. Ein einzelner Roboter,<br />
			 Schrank oder ein Pult ist bereits vom Wortlaut her kein<br />
			 Bauwerk.</p>
</li>
<li>
<p> Auch die sich nach der Verbindung mit Kabel ergebenden<br />
			 Produktionsanlagen und Fertigungsstraßen waren nicht als Bauwerke anzusehen.<br />
			 Die Installation von Maschinen und Ausrüstungen ist nach der Klassifikation der<br />
			 Wirtschaftszweige nicht dem Baugewerbe, sondern dem<br />
			 <strong>verarbeitenden Gewerbe</strong> zuzuordnen. Anders<br />
			 ist dies bei dem – im Streitfall aber nicht erfolgten – Einbau von<br />
			 Geräten, Maschinen und Anlagen, die dem Betrieb von Bauwerken dienen, z.B.<br />
			 Aufzüge und Rolltreppen. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Die Arbeiten der X<br />
		betrafen die in den Werkshallen aufgestellten Fertigungsroboter und<br />
		Bedienpulte. Hätte sich das Finanzamt mit seiner Auffassung durchgesetzt, hätte<br />
		es ein „Bauwerk im Bauwerk“ gegeben, weil der Fertigungsroboter<br />
		und die Werkshalle jeweils als Bauwerk hätten angesehen werden müssen.
		</p>
<p>Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Bauwerks liegt beim<br />
		Finanzamt. </p>
<p>Die Bauabzugsteueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem<br />
		Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Daher kann der Unternehmer gegen seine eigene<br />
		Bauabzugsteueranmeldung Einspruch einlegen und anschließend klagen. </p>
<p>Um die Bauabzugsteuer zu vermeiden, kann ein Bauunternehmer eine<br />
		Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese seinem<br />
		Auftraggeber vorlegen, so dass der Auftraggeber (im Streitfall war dies die<br />
		Klägerin) keine Bauabzugsteuer einbehalten muss. Die Freistellungsbescheinigung<br />
		setzt unter anderem voraus, dass der Steueranspruch des Finanzamts gegen den<br />
		Bauunternehmer nicht gefährdet ist. Im Streitfall verfügte die X nicht über<br />
		eine Freistellungsbescheinigung.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 44/22;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2026</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/umsatzsteuer-umrechnungskurse-juni-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2026 11:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2920</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 1.7.2026 &#8211; III C 3 &#8211; S 7329/00014/008/079; NWB]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF)<br />
		hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2026 bekannt gegeben.
		</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Die monatlich fortgeschriebene<br />
		Übersicht 2026 können Sie auf der<br />
		<a target="_new" href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Umrechnungskurse/2026-07-01-umsatzsteuer-umrechnungskurse-2026.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4">Homepage des<br />
		  BMF</a> abrufen. </p>
<p>Quelle: BMF, Schreiben v. 1.7.2026<br />
		&#8211; III C 3 &#8211; S 7329/00014/008/079; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorsicht Falle &#8211; Warnung vor Betrugsversuchen</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/vorsicht-falle-warnung-vor-betrugsversuchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2026 14:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2918</guid>

					<description><![CDATA[Eine seit längerem bekannte Betrugsmasche ist aktuell wieder vermehrt im Umlauf: Täter geben sich als das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus und versuchen über gefälschte Bescheide mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 persönliche Daten von Bürgern zu erlangen. Hierüber informiert das BZSt. Die Vorgehensweise: Täter versenden Phishing-E-Mails mit dem offiziellen Logo des BZSt. Diesen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine seit längerem bekannte<br />
		Betrugsmasche ist aktuell wieder vermehrt im Umlauf: Täter geben sich als das<br />
		Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus und versuchen über gefälschte Bescheide<br />
		mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 persönliche Daten von Bürgern zu<br />
		erlangen. Hierüber informiert das BZSt.</p>
<p><strong>Die<br />
		Vorgehensweise:</strong></p>
<ul>
<li>
<p>Täter versenden<br />
			 Phishing-E-Mails mit dem <strong>offiziellen Logo des<br />
			 BZSt</strong>. Diesen E-Mails, die in ihrer Optik und im Inhalt<br />
			 variieren können, ist als Anlage ein gefälschter Bescheid beigefügt, welcher<br />
			 mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 versehen ist. </p>
</li>
<li>
<p>Die Inhalte des angeblichen<br />
			 Bescheides variieren ebenfalls. Häufig handelt es sich um ein Bußgeld, welches<br />
			 auf Grund von unterlassener Offenlegung von Umsatzzahlen gezahlt werden soll<br />
			 oder um eine Verifizierung der IBAN im Zusammenhang mit einem<br />
			 SEPA-Lastschriftmandat. </p>
</li>
<li>
<p>Lediglich <strong>das<br />
			 Aktenzeichen 120. G59 201 729 ist bei allen Varianten des betrügerischen<br />
			 Schreibens gleich</strong>. </p>
</li>
<li>
<p>Der gefälschte Bescheid enthält<br />
			 außerdem einen Link, dem die Empfänger folgen sollen, um in einer Eingabemaske<br />
			 persönliche Daten zu offenbaren oder Zahlungen zu leisten.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Das BZSt weist im<br />
		Zusammenhang mit den Betrugsversuchen auf Folgendes<br />
		hin:</strong></p>
<p><strong>Was Empfänger des<br />
		gefälschten Bescheids tun sollten</strong></p>
<ul>
<li>
<p>Nicht antworten und die E-Mail<br />
			 sowie den gefälschten Bescheid löschen. </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Keine persönlichen Daten<br />
			 preisgeben. </p>
</li>
<li>
<p>Keine Zahlungen leisten.
			 </p>
</li>
<li>
<p>Vorfall melden: Sollten<br />
			 Personen aufgrund einer betrügerischen Nachricht persönliche Daten preisgegeben<br />
			 oder Zahlungen geleistet haben, sollten sie umgehend die Bank und die Polizei<br />
			 informieren.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>So erkennen Sie<br />
		Betrugsversuche</strong></p>
<ul>
<li>
<p>Ungewöhnliche<br />
			 Zahlungsaufforderungen, z. B. per E-Mail oder SMS: Das BZSt verschickt diese<br />
			 per Post. Auch sprachlich fehlerhafte Schreiben können ein Hinweis auf einen<br />
			 Betrugsversuch sein. </p>
</li>
<li>
<p>Überweisungen auf Konten im<br />
			 Ausland: Zahlungen an das BZSt erfolgen ausschließlich auf ein inländisches<br />
			 Konto der Bundeskasse.</p>
</li>
<li>
<p>Keine Information zum<br />
			 zuständigen Bereich: Echte Schreiben enthalten Namen, Telefonnummer und<br />
			 E-Mail-Adresse des Bearbeiters oder Kontaktdaten des zuständigen<br />
			 Fachbereichs.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Weitere<br />
		Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie auf der<br />
		<a target="_new" href="https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche_node.html">Webseite des BZSt</a>.</p>
<p><strong>Quelle:</strong> BZSt online,<br />
		Meldung v. 30.6.2026; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zollfreigrenze für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten entfällt</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/zollfreigrenze-fuer-warensendungen-aus-nicht-eu-staaten-entfaellt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2026 10:46:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2916</guid>

					<description><![CDATA[Ab dem 1.7.2026 entfällt für E-Commerce-Sendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Warenwert bis zu 150 Euro die bislang geltende Zollfreigrenze. Damit wird künftig für jede in der Paketsendung enthaltene Warenkategorie eine pauschale Zollabgabe in Höhe von 3 Euro eingeführt. Hierauf macht der Zoll aufmerksam. Beispiel: Finden sich in einer Sendung 4 Paar Socken, würden einmalig 3 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1.7.2026 entfällt für E-Commerce-Sendungen aus<br />
		Nicht-EU-Staaten mit einem Warenwert bis zu 150 Euro die bislang geltende<br />
		Zollfreigrenze. Damit wird künftig für jede in der Paketsendung enthaltene<br />
		Warenkategorie eine pauschale Zollabgabe in Höhe von 3 Euro eingeführt. Hierauf<br />
		macht der Zoll aufmerksam.</p>
<p><strong>Beispiel</strong>: Finden sich in einer<br />
		Sendung 4 Paar Socken, würden einmalig 3 Euro erhoben. Enthält die Sendung<br />
		jedoch 4 Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden 9<br />
		Euro erhoben.</p>
<p>Zusätzlich ist, wie bislang auch, die Steuer in Höhe von 19 bzw. 7<br />
		Prozent abzuführen.</p>
<p>Für Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische<br />
		Abwicklung der pauschalen Zollgebühr grundsätzlich keine Änderungen oder<br />
		weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der<br />
		Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt<br />
		dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Die Abgabe entsteht bei Einfuhren in die Europäische Union ab dem<br />
		1.7.2026 und zwar auch dann, wenn die Bestellung bereits vor diesem Datum<br />
		stattgefunden hat.</p>
<p><strong>Hinweise</strong>: Vor einer Bestellung<br />
		in einem Nicht-EU-Staat sollten Verbraucher z.B. in den Geschäftsbedingungen<br />
		des Verkäufers, prüfen, ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis<br />
		berücksichtigt wird oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen<br />
		ist.</p>
<p>Weitere Informationen hierzu hat der Zoll auf seiner<br />
		<a target="_new" href="https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Sendungen-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Internetbestellungen/internetbestellungen_node.html">Homepage</a> veröffentlicht.</p>
<p>Quelle: Zoll online, NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fahrtkosten eines Unternehmers für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/fahrtkosten-eines-unternehmers-fuer-die-strecke-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2026 09:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2913</guid>

					<description><![CDATA[Kosten eines Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer fortdauernd und immer wieder, also nicht nur gelegentlich, aufsucht, um dort unternehmerisch tätig zu werden. Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Nutzt der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kosten eines Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und<br />
		Betriebsstätte sind nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine<br />
		ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer fortdauernd<br />
		und immer wieder, also nicht nur gelegentlich, aufsucht, um dort<br />
		unternehmerisch tätig zu werden. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Aufwendungen für<br />
		Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt als<br />
		Betriebsausgaben abziehbar. Nutzt der Unternehmer ein zu mehr als 50 %<br />
		betrieblich genutztes Kraftfahrzeug und wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch<br />
		geführt, wird die private Nutzung nach der 1-%-Methode ermittelt. Für Fahrten<br />
		zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist zusätzlich monatlich ein Zuschlag von<br />
		0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen.<br />
		Soweit dieser Betrag die Entfernungspauschale übersteigt, wirkt sich dies<br />
		gewinnerhöhend aus.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger war<br />
		selbständiger Vermittler und unterhielt in den Streitjahren 2015 bis 2017 ein<br />
		Büro in V-Stadt, in dem er mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Der Kläger nutzte<br />
		einen betrieblichen Pkw, den er zu mehr als 50 % betrieblich nutzte und für den<br />
		er kein Fahrtenbuch führte. Er versteuerte seine Privatnutzung daher nach der<br />
		sog. 1 %-Methode, also mit 1 % des Bruttolistenpreises des inländischen<br />
		Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für<br />
		Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer monatlich. Der Kläger machte<br />
		seine Fahrtkosten für die Strecke von seiner Wohnung zum Büro in V-Stadt als<br />
		Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten aufgrund der<br />
		gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und<br />
		Betriebsstätte nur teilweise an. Der Kläger machte geltend, dass sein Büro in<br />
		V-Stadt keine Betriebsstätte sei. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:</p>
<ul>
<li>
<p> Die Kosten des Klägers für seine Fahrten zwischen Wohnung und<br />
			 dem Büro in V-Stadt waren nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist<br />
			 eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer nicht<br />
			 nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder und damit nachhaltig<br />
			 aufsucht, um dort seine betriebliche Tätigkeit auszuüben.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Das Büro in V-Stadt erfüllte die Voraussetzungen einer<br />
			 Betriebsstätte. Es handelte sich um die einzige Betriebsstätte des Klägers. Der<br />
			 Kläger hat in dem Büro mehrere Angestellte beschäftigt, diesen in dem Büro<br />
			 Weisungen erteilt und in dem Büro betriebliche Entscheidungen getroffen.<br />
			 Außerdem hat der Kläger das Büro in V-Stadt in den Streitjahren wiederholt und<br />
			 damit nachhaltig aufgesucht und ist dort nicht nur gelegentlich erschienen.<br />
			 Damit war die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und<br />
			 Betriebsstätte anwendbar. </p>
</li>
<li>
<p> Der Begriff der Betriebsstätte hat sich durch die steuerliche<br />
			 Reisekostenreform, die seit dem Jahr 2014 gilt, nicht geändert. Die steuerliche<br />
			 Reisekostenreform hat u.a. dazu geführt, dass bei Arbeitnehmern der Begriff der<br />
			 regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte<br />
			 ersetzt worden ist, so dass es bei Arbeitnehmern seitdem insbesondere auf die<br />
			 arbeitsvertragliche Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des<br />
			 Arbeitgebers ankommt. Die steuerliche Reisekostenreform hat sich aber nur auf<br />
			 den steuerlichen Abzug von Fahrt- und Reisekosten von Arbeitnehmern ausgewirkt,<br />
			 nicht jedoch auf den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern. Dies zeigt sich<br />
			 unter anderem daran, dass in der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für<br />
			 Fahrtkosten von Unternehmern weiterhin der Begriff der Betriebsstätte verwendet<br />
			 wird, nicht aber der Begriff der für Arbeitnehmer maßgeblichen ersten<br />
			 Tätigkeitsstätte.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Hätte der Kläger mit<br />
		seiner Argumentation Erfolg gehabt, so wäre zu prüfen gewesen, ob das Büro in<br />
		V-Stadt die erste Tätigkeitsstätte des Klägers gewesen wäre. Dies wäre<br />
		möglicherweise zu verneinen gewesen, da der Kläger seinem Büro nicht<br />
		arbeitsvertraglich zugeordnet und überwiegend im Außendienst tätig war. Er<br />
		hätte damit seine Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Büro<br />
		unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen können und damit steuerlich<br />
		besser gestanden als ein Arbeitnehmer, der für seine Fahrten zwischen Wohnung<br />
		und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale steuerlich hätte<br />
		absetzen können. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten eines<br />
		Unternehmers gilt nur, wenn der Unternehmer – wie im Streitfall –<br />
		ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz nutzt, für das er kein<br />
		Fahrtenbuch führt. Der Kläger hätte ein Fahrtenbuch führen können und dann die<br />
		auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden tatsächlichen<br />
		Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – III R 18/25;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Handgeldzahlungen an Profi-Sportler</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/handgeldzahlungen-an-profi-sportler/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jun 2026 08:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2911</guid>

					<description><![CDATA[Handgelder, die ein Profi-Sportverein an neue Spieler anlässlich ihres ablösepflichtigen Wechsels für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zahlt, sind als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts &#8222;Spielerlaubnis&#8220; zu aktivieren, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Statuten des entsprechenden Sportverbandes Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Ist der Wechsel des Spielers hingegen ablösefrei, kann das Handgeld [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Handgelder, die ein Profi-Sportverein an neue Spieler anlässlich<br />
		ihres ablösepflichtigen Wechsels für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags<br />
		zahlt, sind als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts<br />
		&#8222;Spielerlaubnis&#8220; zu aktivieren, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach<br />
		den Statuten des entsprechenden Sportverbandes Voraussetzung für die Erteilung<br />
		der Spielerlaubnis ist. Ist der Wechsel des Spielers hingegen ablösefrei, kann<br />
		das Handgeld grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen und muss nicht<br />
		aktiviert werden. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Anschaffungskosten<br />
		für ein Wirtschaftsgut sind zu aktivieren. Dies gilt auch für<br />
		Anschaffungsnebenkosten. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, die selbst<br />
		geschaffen werden (z.B. ein Patent, das der Unternehmer entwickelt hat),<br />
		besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin<br />
		betrieb eine Fußball-Lizenzspielerabteilung. Sie zahlte an Spieler, die zu ihr<br />
		ablösepflichtig oder auch ablösefrei wechselten, Handgelder für den Abschluss<br />
		des Arbeitsvertrags, sog. Signing fees. Für den Fall einer vorzeitigen<br />
		Vertragsbeendigung war der jeweilige Spieler nicht zu einer vollständigen oder<br />
		anteiligen Rückzahlung des Handgelds verpflichtet. Die Klägerin machte die<br />
		Handgelder als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt eine Aktivierung<br />
		für geboten hielt.</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das<br />
		Finanzgericht (FG) zurück:</p>
<ul>
<li>
<p> Zahlt der Verein bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel<br />
			 eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein, muss die Ablösesumme als<br />
			 immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Bei diesem immateriellen<br />
			 Wirtschaftsgut handelt es sich um die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem<br />
			 Spieler (Spielerlaubnis). Das Wirtschaftsgut ist sodann auf die<br />
			 Vertragslaufzeit abzuschreiben.</p>
</li>
<li>
<p> Wird im Rahmen eines derartigen ablösepflichtigen Transfers<br />
			 ein Handgeld an den Spieler für dessen Vertragsunterzeichnung gezahlt, gehört<br />
			 das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts<br />
			 &#8222;Spielerlaubnis&#8220;, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den<br />
			 Verbandsstatuten Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Das<br />
			 Handgeld wird dann nämlich gezahlt, um das Wirtschaftsgut &#8222;Spielerlaubnis&#8220;<br />
			 nutzbar zu machen. </p>
</li>
<li>
<p> Ist der Transfer des Spielers nicht ablösepflichtig, besteht<br />
			 keine Aktivierungspflicht, sondern das Handgeld kann grundsätzlich sofort als<br />
			 Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Verein darf keine Spielerlaubnis<br />
			 aktivieren, weil die &#8222;Spielerlaubnis&#8220; ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, das<br />
			 unentgeltlich erworben worden ist; daher gilt das gesetzlich Aktivierungsverbot<br />
			 für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. </p>
</li>
<li>
<p> Anders ist dies, wenn der Spieler im Fall der vorzeitigen<br />
			 Beendigung des neuen Vertrags das Handgeld zurückzahlen muss; es ist dann ein<br />
			 sog. Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit<br />
			 aufzulösen. Im Streitfall bestand jedoch nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag<br />
			 keine anteilige oder vollständige Rückzahlungspflicht des Spielers.
			 </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Der BFH hat die Sache<br />
		an das FG zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob der Abschluss eines<br />
		Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten zwingende Voraussetzung für die<br />
		Einsatzmöglichkeit des Spielers im Spielbetrieb war. Sollte das FG dies bejahen<br />
		und sollte das Handgeld im Rahmen eines ablösepflichtigen Wechsels gezahlt<br />
		worden sein, wäre das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen<br />
		Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren. </p>
<p>Auch die Provision, die im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers<br />
		an einen Spielervermittler gezahlt wird, gehört zu den aktivierungspflichtigen<br />
		Anschaffungsnebenkosten. Hingegen stellt die Zahlung eines Handgelds für die<br />
		vorzeitige Vertragsverlängerung eine Betriebsausgabe dar, weil der Verein das<br />
		immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nicht erneut erwirbt.
		</p>
<p>Der Spieler muss das Handgeld als Einnahme aus nichtselbständiger<br />
		Arbeit versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Verein das Handgeld<br />
		bilanziell behandeln muss. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 33/23;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/steuerfreiheit-von-corona-sonderzahlungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jun 2026 11:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2909</guid>

					<description><![CDATA[Corona-Sonderzahlungen im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z.B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Corona-Belastung des Arbeitnehmers kam [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Corona-Sonderzahlungen im Zeitraum<br />
		vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere<br />
		freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z.B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld<br />
		angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie<br />
		vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona<br />
		eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Corona-Belastung des<br />
		Arbeitnehmers kam es nicht an. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Der<br />
		Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum<br />
		31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um<br />
		Zahlungen gehandelt hat, die aufgrund der Corona-Krise erbracht und zusätzlich<br />
		zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sind (sog.<br />
		Corona-Sonderzahlung). </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin<br />
		betrieb mehrere Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem<br />
		Informationsschreiben freiwillige Sonderzahlungen an, und zwar eine<br />
		„Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine<br />
		„Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Bereits in den Vorjahren<br />
		hatte sie auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und einen Bonus ausgezahlt. Das<br />
		Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 €<br />
		betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber<br />
		abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des<br />
		Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass<br />
		aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil<br />
		des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei im<br />
		Mai und November geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer<br />
		ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht der Sonderzahlung aus und<br />
		erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Es<br />
		vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen Teil des versprochenen<br />
		steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur<br />
		deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere<br />
		Nettoauszahlung zu erreichen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:</p>
<ul>
<li>
<p> Die streitigen Sonderzahlungen<br />
			 waren lohnsteuerfrei, da die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer<br />
			 Corona-Sonderzahlung erfüllt waren. So wurden die Sonderzahlungen in dem<br />
			 Zeitraum Mai bis November 2020 und damit im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum,<br />
			 der vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 lief, geleistet. </p>
</li>
<li>
<p> Die Sonderzahlungen wurden<br />
			 auch <strong>aufgrund der Corona-Krise</strong> geleistet.<br />
			 Dies ist dann der Fall, wenn die Sonderzahlung vom Arbeitgeber<br />
			 <strong>zweckbestimmt</strong> zur Abmilderung der aufgrund<br />
			 der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wird. Es ist nicht<br />
			 erforderlich, dass die Sonderzahlung eine konkrete individuelle coronabedingte<br />
			 Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen soll.</p>
</li>
<li>
<p> Die Sonderzahlungen wurden<br />
			 schließlich auch <strong>zusätzlich zum ohnehin geschuldeten<br />
			 Arbeitslohn</strong> ausbezahlt. Zwar wurden die<br />
			 Corona-Sonderzahlungen auf das Urlaubsgeld angerechnet; beim Urlaubsgeld<br />
			 handelte es sich aber ebenfalls um eine <strong>freiwillige<br />
			 Leistung</strong> des Arbeitgebers und nicht um das ohnehin<br />
			 geschuldete Gehalt. Das ohnehin geschuldete, also vertraglich vereinbarte<br />
			 Gehalt wurde nicht durch die Corona-Sonderzahlung gemindert.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Der Gesetzgeber<br />
		hat im Dezember 2020 gesetzlich geregelt, dass eine Leistung des Arbeitgebers<br />
		nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, wenn<br />
		die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder wenn<br />
		der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird.<br />
		Hätten die Arbeitnehmer der Klägerin Anspruch auf das Urlaubsgeld gehabt, hätte<br />
		nach dieser gesetzlichen Regelung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten<br />
		Arbeitslohn gewährte Leistung vorgelegen; denn dann wäre die Sonderzahlung auf<br />
		den (vertraglich vereinbarten) Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet worden.<br />
		Allerdings ließ der BFH offen, ob diese Regelung im Streitfall überhaupt<br />
		anwendbar war, da sie erst im Dezember 2020 in Kraft trat. </p>
<p>Die Neuregelung soll verhindern,<br />
		dass geschuldeter und lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in eine steuerfreie<br />
		Zahlung, z.B. Corona-Sonderzahlung, umgewandelt wird. Die meisten<br />
		Steuerbefreiungen erfordern, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin<br />
		geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026<br />
		– VI R 25/24; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Unterkunftskosten für flexibel eingesetztes Personal</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/gewerbesteuerliche-hinzurechnung-von-unterkunftskosten-fuer-flexibel-eingesetztes-personal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2026 08:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2907</guid>

					<description><![CDATA[Ein Arbeitgeber, der Personal bundesweit flexibel an den Standorten seiner Auftraggeber einsetzt, muss die Kosten für die Unterbringung seiner Arbeitnehmer gewerbesteuerlich dem Gewinn hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind. Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitgeber, der Personal<br />
		bundesweit flexibel an den Standorten seiner Auftraggeber einsetzt, muss die<br />
		Kosten für die Unterbringung seiner Arbeitnehmer gewerbesteuerlich dem Gewinn<br />
		hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht<br />
		oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>:<br />
		Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder<br />
		hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn<br />
		hinzugerechnet, sofern das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des<br />
		Unternehmers zum Anlagevermögen gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen).<br />
		Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis<br />
		einschließlich 2019: 100.000 €).</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin<br />
		betrieb ein Unternehmen für Personaldienstleistungen. Sie setzte ihre<br />
		Arbeitnehmer in den Supermärkten ihrer Auftraggeber bundesweit flexibel für<br />
		Hilfsarbeiten ein, wo gerade Personal in den Supermärkten fehlte. Für ihre<br />
		Arbeitnehmer mietete sie an den einzelnen Tätigkeitsorten Unterkünfte in<br />
		Pensionen und Hotels an. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten für<br />
		die Unterkünfte gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen wehrte sich<br />
		die Klägerin. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das<br />
		Finanzgericht (FG) zurück:</p>
<ul>
<li>
<p> Voraussetzung für die<br />
			 gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass die angemieteten Unterkünfte zum<br />
			 Anlagevermögen der Klägerin gehören würden, wenn die Klägerin Eigentümerin der<br />
			 Hotelzimmer wäre (sog. fiktives Anlagevermögen). Das fiktive Anlagevermögen<br />
			 müsste also dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu<br />
			 „dienen“.</p>
</li>
<li>
<p> Diese Prüfung hängt von der<br />
			 <strong>Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts</strong><br />
			 (Hotelzimmer) ab. Die Zweckbestimmung ist wiederum<br />
			 <strong>subjektiv</strong> vom Willen des Steuerpflichtigen<br />
			 abhängig, hängt aber auch von <strong>objektiven</strong><br />
			 Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der<br />
			 Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs ab. </p>
</li>
<li>
<p> Fiktives Anlagevermögen kann<br />
			 auch bei einer kurzfristigen (also nur wenige Tage umfassenden) Anmietung von<br />
			 Wirtschaftsgütern vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige das<br />
			 Wirtschaftsgut ständig für seinen Betrieb benötigt, so dass die<br />
			 <strong>wiederholte kurzfristige Anmietung ein Ersatz für eine<br />
			 langfristige Anmietung</strong> ist. </p>
</li>
<li>
<p> Für den Streitfall bedeutet<br />
			 dies konkret, dass fiktives Anlagevermögen anzunehmen ist, wenn die Klägerin<br />
			 nach ihren speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Unterkünfte ständig<br />
			 für ihren Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer um dieselben<br />
			 Unterkünfte handelt oder die Unterkünfte untereinander austauschbar sind, so<br />
			 dass die wiederholte kurzfristige Anmietung verschiedener Immobilien einer<br />
			 <strong>längerfristigen Anmietung gleichkommt</strong>.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Bei der Frage der<br />
			 <strong>Austauschbarkeit</strong> sind die Art der Immobilie,<br />
			 die Ausstattung, mögliche Zusatzleistungen sowie die Lage von Bedeutung. Daher<br />
			 ist zu prüfen, ob entsprechende Unterkünfte immer wieder in der jeweiligen Lage<br />
			 oder im Einzugsbereich eines bestimmten Ortes benötigt werden.
			 </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Das FG muss nun<br />
		aufklären, ob die Unterkünfte zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass<br />
		die Unterkunftskosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem<br />
		Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Fiktives Anlagevermögen wäre anzunehmen, wenn<br />
		die Klägerin immer wieder an denselben Orten bestimmte oder austauschbare<br />
		Unterkünfte angemietet hat. Hingegen würde eine Hinzurechnung unterbleiben,<br />
		wenn das Personal an bestimmten Orten nur ausnahmsweise und kurzfristig<br />
		eingesetzt wurde, z.B. wenn dort ein Personalmangel aufgrund von Krankheit<br />
		eintrat. </p>
<p>Das Kriterium der Dauerhaftigkeit<br />
		darf nicht durch das Kriterium der Erforderlichkeit ersetzt werden. So ist z.B.<br />
		ein Mietauto für einen Tag erforderlich, wenn sich an diesem Tag das eigene<br />
		Auto in der Inspektion befindet. Allerdings wird das Mietauto nicht dauerhaft<br />
		eingesetzt. Auch kommt es für die Prüfung der Zugehörigkeit zum fiktiven<br />
		Anlagevermögen nicht auf die Kundensicht an. </p>
<p>Nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />
		kann bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus<br />
		Vereinfachungsgründen unterbleiben. Der BFH macht in seinem Urteil jedoch<br />
		deutlich, dass er an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist.
		</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 &#8211;<br />
		III R 3/23; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
