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	<title>Steuerbüro Sachs</title>
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	<title>Steuerbüro Sachs</title>
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	<item>
		<title>Entkräftung der Bekanntgabevermutung eines Bescheids durch den Erben</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/entkraeftung-der-bekanntgabevermutung-eines-bescheids-durch-den-erben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Aug 2026 09:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
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					<description><![CDATA[Macht der Erbe geltend, dass der Steuerbescheid dem verstorbenen Erblasser nicht zugegangen sei, muss er hierfür belastbare Tatsachen vortragen, die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen begründen. Es genügt nicht, wenn der Erbe den Zugang des Bescheids beim Erblasser lediglich bestreitet und geltend macht, den Bescheid im Nachlass nicht vorgefunden zu haben. Hintergrund: Nach aktueller [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Macht der Erbe geltend, dass der Steuerbescheid dem verstorbenen<br />
		Erblasser nicht zugegangen sei, muss er hierfür belastbare Tatsachen vortragen,<br />
		die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen begründen. Es genügt<br />
		nicht, wenn der Erbe den Zugang des Bescheids beim Erblasser lediglich<br />
		bestreitet und geltend macht, den Bescheid im Nachlass nicht vorgefunden zu<br />
		haben. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Nach aktueller<br />
		Rechtslage gilt ein Bescheid, der per Post übermittelt wird, als am vierten Tag<br />
		nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu<br />
		einem späteren Zugang zugegangen. Das Finanzamt muss im Zweifel den Zugang<br />
		selbst sowie den Zeitpunkt nachweisen. Bis Ende 2024 galt eine Drei-Tage-Frist.
		</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war<br />
		Erbin der am 1.2.2020 verstorbenen A. A hatte für die Einkommensteuererklärung<br />
		2016 den Steuerberater S beauftragt; der Bescheid sollte nach den Angaben in<br />
		der Einkommensteuererklärung aber an A selbst übermittelt werden, nicht an S.<br />
		Das Finanzamt erließ mit Datum vom 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid für<br />
		2016 und erkannte einzelne Aufwendungen steuerlich nicht an, so dass die<br />
		Steuererstattung niedriger ausfiel als von S prognostiziert. Der Bescheid war<br />
		an A adressiert. Gegen den Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Nach dem<br />
		Tod der A im Jahr 2020 fand die Klägerin verschiedene Belege, die das<br />
		Streitjahr 2016 betrafen, und machte diese steuerlich geltend. Das Finanzamt<br />
		lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der<br />
		Bescheid bereits am 23.10.2017 der A bekanntgegeben worden sei. Die Klägerin<br />
		legte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein und bestritt nun den Zugang<br />
		des Bescheids im Jahr 2017; der Bescheid für 2016 sei weder bei A noch bei S<br />
		eingegangen. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p> Nach der gesetzlichen Bekanntgabevermutung ist der Bescheid<br />
			 für 2016 vom 23.10.2017 drei Tage nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben<br />
			 worden. Diese Bekanntgabevermutung ist von der Klägerin nicht erschüttert<br />
			 worden. </p>
</li>
<li>
<p> Zwar genügt für die Erschütterung der Bekanntgabevermutung<br />
			 grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige behauptet, den Bescheid nicht erhalten<br />
			 zu haben. Ein weiterer Vortrag ist nicht erforderlich. <strong>Dies<br />
			 gilt jedoch nicht, wenn der Erbe des Steuerpflichtigen den Zugang des Bescheids<br />
			 beim Erblasser bestreitet.</strong> Denn beim Bestreiten geht es um<br />
			 eine negative Tatsache aus dem eigenen Einfluss- und Wahrnehmungsbereich, d.h.<br />
			 um den Einfluss- und Wahrnehmungsbereich des Erblassers, an den der Bescheid<br />
			 gerichtet war. </p>
</li>
<li>
<p> Die Klägerin als Erbin darf sich daher nicht nur auf das<br />
			 Bestreiten des Zugangs beschränken und geltend machen, dass sie den Bescheid<br />
			 nicht vorgefunden habe, sondern sie muss tatsächliche Umstände vortragen, die<br />
			 begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Bescheids bei der A (Erblasserin)<br />
			 wecken. Diese Umstände müssen Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen<br />
			 erlauben. Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen.
			 </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Für eine tatsächlich<br />
		erfolgte Bekanntgabe sprach im Streitfall, dass A eine niedrigere<br />
		Einkommensteuererstattung erhalten hatte, als S sie prognostiziert hatte, aber<br />
		gleichwohl das Finanzamt nicht darauf hingewiesen hat, den Steuerbescheid nicht<br />
		erhalten zu haben. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Das Finanzamt war nicht verpflichtet gewesen, den Bescheid vom<br />
		23.10.2017 an S zu übersenden. Zwar hatte die A dem S eine Empfangsvollmacht<br />
		erteilt; in der Steuererklärung hatte sie aber erklärt, dass der Bescheid an<br />
		sie gesandt werden solle; dadurch wurde die Empfangsvollmacht für S<br />
		überschrieben. </p>
<p>Hätte die A den Zugang bestritten, hätte dies ausgereicht, die<br />
		gesetzliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 11.6.2026 – VI R 16/24;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Zinseinnahmen bei Verkauf eines Privatgrundstücks gegen Ratenzahlung ohne Verzinsung</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/keine-zinseinnahmen-bei-verkauf-eines-privatgrundstuecks-gegen-ratenzahlung-ohne-verzinsung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Aug 2026 11:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2969</guid>

					<description><![CDATA[Verkauft ein Steuerpflichtiger ein privates Grundstück nach Ablauf der Spekulationsfrist gegen Ratenzahlung und vereinbart er mit dem Erwerber ausdrücklich, dass eine Verzinsung nicht erfolgt, so muss der Verkäufer keine Zinseinnahmen versteuern. Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere Zinsen, die für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Hingegen gehört zu den sonstigen Einkünften ein [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verkauft ein Steuerpflichtiger ein<br />
		privates Grundstück nach Ablauf der Spekulationsfrist gegen Ratenzahlung und<br />
		vereinbart er mit dem Erwerber ausdrücklich, dass eine Verzinsung nicht<br />
		erfolgt, so muss der Verkäufer keine Zinseinnahmen versteuern.
		</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Zu den<br />
		Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere Zinsen, die für die<br />
		Überlassung von Kapital gezahlt werden. Hingegen gehört zu den sonstigen<br />
		Einkünften ein Ertragsanteil aus einem Leibrentenrecht. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Kläger<br />
		waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sich seit mehr als zehn Jahren<br />
		in ihrem Privatvermögen befand. Sie verkauften das Grundstück im April 2021 an<br />
		ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; dabei<br />
		war eine Verzinsung ausdrücklich nicht vereinbart. Sollte eines der Elternteile<br />
		versterben, sollte die Tochter den Vertrag mit den Erben des verstorbenen<br />
		Elternteils fortsetzen. Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2021<br />
		keine Zinseinnahmen. Das Finanzamt setzte hingegen Zinseinnahmen an, die es aus<br />
		den Raten herausrechnete und der Abgeltungsteuer von 25 % unterwarf. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: </p>
<p> Die Kläger haben keine<br />
		Zinseinnahmen erzielt. Nach dem Inhalt der Kaufpreisvereinbarung waren<br />
		<strong>keine Zinsen</strong> vereinbart. Vielmehr handelte<br />
		es sich bei der Ratenvereinbarung um die <strong>unentgeltliche<br />
		Stundung der Kaufpreisforderung</strong>. Die Kläger haben auf die<br />
		Vereinbarung von Stundungszinsen verzichtet, weil ihre Tochter nicht genug Geld<br />
		hatte. </p>
<p> Eine Verzinsung käme angesichts<br />
		der ausdrücklichen Vereinbarung der Unverzinslichkeit nur dann in Betracht,<br />
		wenn die Kaufpreisvereinbarung aus allgemeinen Gründen nicht der Besteuerung<br />
		zugrunde gelegt werden könnte oder wenn die Annahme einer entgeltlichen (also<br />
		verzinslichen) Stundung kraft Gesetzes angeordnet wäre. Beides ist im<br />
		Streitfall nicht anzunehmen:</p>
<ul>
<li>
<p> Eine Stundung ist<br />
			 zivilrechtlich zinslos möglich. Dies ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen,<br />
			 auch wenn eine Zinslosigkeit unter fremden Dritten nicht üblich ist. Im<br />
			 Steuerrecht wird jedoch nicht jede Abweichung vom Fremdüblichen beanstandet. Es<br />
			 handelte sich im Streitfall insbesondere nicht um eine steuerlich motivierte<br />
			 Steuergestaltung; denn die Ratenzahlungen sollten der Tochter den Erwerb des<br />
			 Grundstücks überhaupt erst ermöglichen. </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Die Annahme einer<br />
			 verzinslichen Stundung war auch nicht kraft Gesetzes angeordnet. Zwar enthält<br />
			 das Bewertungsgesetz eine Verzinsungsregel für Forderungen; diese Vorschrift<br />
			 dient jedoch lediglich Bewertungszwecken und führt nicht dazu, dass eine<br />
			 zivilrechtlich ausdrücklich zinslos vereinbarte Kaufpreisstundung<br />
			 einkommensteuerlich als verzinslich behandelt werden muss.</p>
</li>
</ul>
<p> Die Kläger haben auch keine<br />
		sonstigen Einkünfte in Gestalt eines Ertragsanteils aus einem Leibrentenrecht<br />
		erzielt. Denn die Kläger und ihre Tochter haben keine Leibrente vereinbart; die<br />
		Rente war nämlich nicht auf die Lebenszeit der Kläger oder der Tochter bezogen.<br />
		Vielmehr hätte die Tochter die Raten im Fall des Tods der Eltern an deren Erben<br />
		leisten müssen. Im Übrigen gab es auch kein relevantes Versorgungsmotiv, wie<br />
		dies für Leibrenten üblich wäre, sondern die Ratenzahlung sollte der Tochter<br />
		den Grundstückserwerb zum Verkehrswert ermöglichen. </p>
<p><strong>Hinweise</strong>: Der BFH ändert<br />
		mit dem Urteil seine Rechtsprechung. Denn bisher hat er bei unverzinslichen<br />
		Ratenzahlungen einen Zinsanteil von 5,5 % herausgerechnet. </p>
<p>Im Übrigen verneint der BFH im<br />
		Streitfall eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Eltern an ihre Tochter,<br />
		obwohl die Schenkungsteuer gar nicht im Streit war. Die Eltern haben ihrer<br />
		Tochter das Grundstück übertragen und hierfür den Gegenwert bekommen. Anders<br />
		wäre dies gewesen, wenn die Eltern ihrer Tochter ein zinsloses oder<br />
		zinsverbilligtes Darlehen gewährt hätten; der Zinsvorteil wäre dann<br />
		schenkungsteuerbar gewesen. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026<br />
		– VIII R 30/24; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Übergang der Abschreibungsbeträge für selbstgenutzte Baudenkmäler auf Erben</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/kein-uebergang-der-abschreibungsbetraege-fuer-selbstgenutzte-baudenkmaeler-auf-erben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 2026 08:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
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					<description><![CDATA[Verstirbt ein Steuerpflichtiger, der Erhaltungsaufwendungen für ein selbst genutztes Baudenkmal getätigt hat, vor Ablauf des zehnjährigen Abschreibungszeitraums, geht der noch nicht vollständig genutzte Abschreibungsbetrag nicht auf den Erben über. Eine Ausnahme gilt nur für zusammenveranlagte Ehegatten. Hintergrund: Tätigt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem selbstgenutzten Gebäude, das unter Denkmalschutz steht, so kann er die Aufwendungen im [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verstirbt ein Steuerpflichtiger,<br />
		der Erhaltungsaufwendungen für ein selbst genutztes Baudenkmal getätigt hat,<br />
		vor Ablauf des zehnjährigen Abschreibungszeitraums, geht der noch nicht<br />
		vollständig genutzte Abschreibungsbetrag nicht auf den Erben über. Eine<br />
		Ausnahme gilt nur für zusammenveranlagte Ehegatten. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Tätigt ein<br />
		Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem selbstgenutzten Gebäude, das unter<br />
		Denkmalschutz steht, so kann er die Aufwendungen im Jahr der Beendigung der<br />
		Baumaßnahmen sowie in den neun Folgejahren jeweils bis zu 9 % wie<br />
		Sonderausgaben abziehen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Eltern<br />
		des Klägers hatten im Zeitraum 2009 bis 2015 ein Gebäude, das unter<br />
		Denkmalschutz stand, saniert und seit 2016 selbst genutzt. Im Jahr 2017<br />
		verstarb der Vater, und anschließend gehörte das Grundstück dem Kläger sowie<br />
		seiner Mutter jeweils zur Hälfte. Der zehnjährige Abschreibungszeitraum für die<br />
		im Zeitraum 2009 bis 2015 durchgeführte Sanierung war im Streitjahr 2018 noch<br />
		nicht abgelaufen, und es stand rechnerisch im Jahr 2018 noch ein<br />
		Abschreibungsbetrag (sog. Abzugsbetrag) von ca. 105.000 € zur Verfügung.<br />
		Das Finanzamt stellte diesen Betrag aber nur in Höhe von ca. 52.500 €<br />
		fest und rechnete ihn ausschließlich der Mutter zu. Es begründete dies damit,<br />
		dass der Abzugsbetrag nicht auf den Erben übergehe. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --> Das Gesetz enthält keine<br />
			 Regelung, ob der vom Erblasser nicht genutzte Abzugsbetrag auf den Erben<br />
			 übergeht. </p>
</li>
<li>
<p> Der sog. Große Senat des BFH<br />
			 hat jedoch vor geraumer Zeit entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag<br />
			 nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht, sondern dass diese<br />
			 <strong>Verluste untergehen</strong>. Die<br />
			 <strong>Leistungsfähigkeit des Erben</strong>, die für die<br />
			 Einkommensbesteuerung maßgeblich ist, <strong>wird</strong><br />
			 durch die Verluste, die der Erblasser erlitten hat, nämlich<br />
			 <strong>nicht gemindert</strong>. </p>
</li>
<li>
<p> Auch der Abzugsbetrag, der<br />
			 Aufwendungen für ein denkmalgeschütztes Gebäude enthält, ist eine<br />
			 <strong>höchstpersönliche Position</strong>, die nicht auf<br />
			 den Erben übergeht, da sie die Leistungsfähigkeit des Erben nicht mindert; denn<br />
			 der Erbe hat keine Bauaufwendungen getätigt. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Im Ergebnis<br />
		sind damit die hälftigen Bauaufwendungen ab 2018 nicht mehr steuerlich nutzbar.
		</p>
<p>Das Gesetz enthält eine<br />
		<strong>Sonderregelung für zusammenveranlagte<br />
		Ehegatten</strong>. Stirbt ein Ehegatte, kann der andere Ehegatte den<br />
		Abzugsbetrag, der auf den verstorbenen Ehegatten entfällt, weiterführen. Diese<br />
		Sonderregelung gilt aber nicht für andere Hinterbliebene wie z.B. die Kinder.
		</p>
<p>Sonderregelungen gibt es auch für<br />
		den Bereich der Einkünfte: So kann z.B. ein Rechtsnachfolger nach der<br />
		unentgeltlichen Übertragung des Betriebs auf ihn die Buchwerte fortführen. Der<br />
		streitige Abzugsbetrag betraf aber nicht den Einkünftebereich, da das Gebäude<br />
		selbstgenutzt wurde. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 25.3.2026<br />
		– X R 23/24; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungen im Zusammenhang mit Bestattungsleistungen</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/keine-umsatzsteuerfreiheit-fuer-vermietungen-im-zusammenhang-mit-bestattungsleistungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Aug 2026 07:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Vermieter]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Vermietung von Kühlräumen für die Aufbewahrung von Toten sowie die Überlassung von Räumlichkeiten für die Durchführung von Trauerfeiern sind keine umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen. Hintergrund: Die nicht nur kurzfristige Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Sachverhalt: Ein Bestattungsunternehmen nutzte Kühlräume für die Aufbewahrung der Toten und überließ Räume zur Durchführung von Trauerfeiern. Es behandelte die hierfür [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vermietung von Kühlräumen für<br />
		die Aufbewahrung von Toten sowie die Überlassung von Räumlichkeiten für die<br />
		Durchführung von Trauerfeiern sind keine umsatzsteuerfreien<br />
		Vermietungsleistungen. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Die nicht<br />
		nur kurzfristige Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich<br />
		umsatzsteuerfrei. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Ein<br />
		Bestattungsunternehmen nutzte Kühlräume für die Aufbewahrung der Toten und<br />
		überließ Räume zur Durchführung von Trauerfeiern. Es behandelte die hierfür<br />
		gezahlten Entgelte als umsatzsteuerfrei. Dem widersprach das Finanzamt und<br />
		unterwarf die Umsätze der Umsatzsteuer. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p> Es handelte sich nicht um eine<br />
			 umsatzsteuerfreie Vermietung. Eine Vermietung liegt vor, wenn der Vermieter dem<br />
			 Mieter das Recht einräumt, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er<br />
			 dessen Eigentümer wäre, und jeden anderen von diesem Recht<br />
			 auszuschließen.</p>
</li>
<li>
<p> Die<br />
			 <strong>Vermietung ist eine passive Tätigkeit</strong>, bei<br />
			 der sich der Vermieter auf die Zurverfügungstellung eines Grundstücks bzw.<br />
			 Raums beschränkt. Erbringt der Vermieter jedoch weitere Zusatzleistungen, wird<br />
			 aus der passiven Tätigkeit eine aktive Tätigkeit, die umsatzsteuerpflichtig<br />
			 ist. </p>
</li>
<li>
<p> So stand bei der<br />
			 <strong>Überlassung der Kühlräume</strong> bzw. Kühlfächer<br />
			 die Kühlung des Toten und damit die Kühlleistung im Vordergrund, nicht jedoch<br />
			 die Überlassung des (Kühl-)Fachs. Dem Hinterbliebenen, der das<br />
			 Bestattungsunternehmen bezahlte, ging es um das Obhutsverhältnis, d.h. um die<br />
			 ordnungsgemäße Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung, so dass der<br />
			 Leichnam in üblicher und würdiger Weise für die Bestattung vorbereitet werden<br />
			 kann. </p>
</li>
<li>
<p> Auch die Überlassung der Räume<br />
			 für die <strong>Durchführung von Trauerfeiern</strong><br />
			 stellte keine „passive“ Vermietungstätigkeit dar. Die<br />
			 Hinterbliebenen konnten über den Trauerraum nämlich nicht frei verfügen,<br />
			 sondern in dem Raum nur die Trauerfeier durchführen, die das<br />
			 Bestattungsunternehmen nach Maßgabe des Bestattungsvertrags durchführte.
			 </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: In<br />
		vergleichbaren Fällten hat der BFH ebenfalls eine passive und damit<br />
		umsatzsteuerfreie Vermietung abgelehnt. So liegt z.B. keine umsatzsteuerfreie<br />
		Vermietung vor, wenn der Mieter z.B. das Recht erlangen will, in dem gemieteten<br />
		Raum einen Zigarettenautomaten aufzustellen. </p>
<p>Das Bundesfinanzministerium<br />
		vertritt die Auffassung, dass die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten<br />
		Leichenzellen umsatzsteuerfrei sein kann. Der BFH hat sich dieser Auffassung<br />
		nicht angeschlossen; die Finanzgerichte, zu denen der BFH gehört, sind an die<br />
		Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Unklar bleibt jedoch, warum<br />
		sich das beklagte Finanzamt im Streitfall nicht an die Auffassung des<br />
		Bundesfinanzministeriums gebunden fühlte. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025<br />
		– V R 31/23; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Halterhaftung bei Unfällen mit E-Scootern</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/halterhaftung-bei-unfaellen-mit-e-scootern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2026 08:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/halterhaftung-bei-unfaellen-mit-e-scootern/</guid>

					<description><![CDATA[Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein entsprechendes Gesetz beschlossen. Mit dem Gesetz wird das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern,<br />
		Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt.<br />
		Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein entsprechendes Gesetz beschlossen.
		</p>
<p>Mit dem Gesetz wird das<br />
		<strong>Haftungsrisiko</strong> für den Betrieb der E-Scooter<br />
		dem <strong>Halter zugeordnet</strong> „Die<br />
		wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den<br />
		Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die<br />
		Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der<br />
		durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das<br />
		dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“</p>
<p>Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber<br />
		von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch<br />
		ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der<br />
		Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die<br />
		Regierung.</p>
<p>Für <strong>Fahrer</strong> von Elektro-Scootern<br />
		gilt künftig eine <strong>Haftung für „vermutetes<br />
		Verschulden“</strong>. Sie haften dann, wenn sie sich nicht<br />
		entlasten können. <strong>Im Ergebnis gelten für Unfälle mit<br />
		E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln wie für Unfälle mit anderen<br />
		Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. </strong></p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Wenn der Bundesrat<br />
		keine Einwände erhebt, kann das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden. Es<br />
		soll am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft<br />
		treten.</p>
<p>Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit<br />
		Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, BT-Drucks. 21/5871;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Begünstigung von nichtehelichen Partnerschaften und Schenkungen bzw. Vererbungen unter Geschwistern</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/erbschaft-und-schenkungsteuer-keine-beguenstigung-von-nichtehelichen-partnerschaften-und-schenkungen-bzw-vererbungen-unter-geschwistern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2026 07:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2961</guid>

					<description><![CDATA[Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, dass Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten sowie von Eltern an ihre Kinder erbschaftsteuerlich bessergestellt sind als Schenkungen und Vererbungen unter Geschwistern, von Kindern an ihre Eltern oder im Rahmen von nichtehelichen Partnerschaften. Dies hat die Bundesregierung im Rahmen einer Antwort auf eine sog. Kleine Anfrage kürzlich mitgeteilt. Hintergrund: Schenkungen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, dass Schenkungen und<br />
		Erbschaften unter Ehegatten sowie von Eltern an ihre Kinder erbschaftsteuerlich<br />
		bessergestellt sind als Schenkungen und Vererbungen unter Geschwistern, von<br />
		Kindern an ihre Eltern oder im Rahmen von nichtehelichen Partnerschaften. Dies<br />
		hat die Bundesregierung im Rahmen einer Antwort auf eine sog. Kleine Anfrage<br />
		kürzlich mitgeteilt. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Schenkungen und<br />
		Erbschaften werden nach demselben Gesetz besteuert. Daher gelten grundsätzlich<br />
		dieselben persönlichen Freibeträge und dieselben Steuertarife, unabhängig<br />
		davon, ob es sich um eine Erbschaft oder eine Schenkung handelt. Maßgeblich für<br />
		die Besteuerung sind jeweils das Verwandtschaftsverhältnis und die<br />
		Steuerklasse. Steuerlich besonders begünstigt sind Schenkungen bzw. Erbschaften<br />
		unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (Freibetrag 500.000 €) sowie von<br />
		Eltern an ihre Kinder (Freibetrag pro Kind 400.000 €). Bei Schenkungen<br />
		oder Erbschaften unter Geschwistern, zwischen nicht verheirateten Paaren oder<br />
		bei Schenkungen von Kindern an ihre Eltern beträgt der Freibetrag dagegen<br />
		lediglich 20.000 €. Erben Eltern von ihren Kindern, erhöht sich ihr<br />
		Freibetrag auf 100.000 €. Geschwister und Eltern (beim Erwerb von ihren<br />
		Kindern) gehören zur Steuerklasse II und unterliegen daher niedrigeren<br />
		Steuersätzen als unverheiratete Paare, die der Steuerklasse III zugeordnet<br />
		sind.</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Wesentlicher Inhalt der Antwort der<br />
		Bundesregierung auf die Kleine Anfrage: </strong></p>
<ul>
<li>
<p> Die Bundesregierung plant nicht, die Freibeträge bei der<br />
			 Erbschaft- und Schenkungsteuer außerhalb der sog. Kernfamilie (Ehegatten und<br />
			 Kinder) zu erhöhen. </p>
</li>
<li>
<p> Aus Sicht der Bundesregierung rechtfertigt der<br />
			 <strong>verfassungsrechtliche Schutz der Ehe und<br />
			 Familie</strong> die höheren Freibeträge und niedrigeren Steuersätze<br />
			 bei Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten bzw. von Eltern an ihre Kinder.<br />
			 Außerdem sind nichteheliche Lebenspartner nicht in dem Umfang wie Ehegatten<br />
			 verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Bei Schenkungen unter<br />
		Geschwistern kann man zwar versuchen, eine sog. Kettenschenkung unter<br />
		Einschaltung der Eltern vorzunehmen, um so in den Genuss der deutlich höheren<br />
		Freibeträge zu gelangen. Allerdings wird dies von der Finanzverwaltung nicht<br />
		akzeptiert, wenn die Eltern nur für einen kurzen Moment die Verfügungsmacht<br />
		über die geschenkten Werte erlangen. </p>
<p>Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist im Übrigen<br />
		auch der Grund für den sog. Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Der<br />
		Splittingtarif verhindert insbesondere, dass Ehegatten aufgrund der<br />
		Zusammenrechnung der Einkommen im Rahmen der Zusammenveranlagung benachteiligt<br />
		werden.</p>
<p>Quelle: BT-Drucks. 21/4791 vom 16.3.2026; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht sog. Förderkompass</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/bundesamt-fuer-wirtschaft-und-ausfuhrkontrolle-veroeffentlicht-sog-foerderkompass/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Aug 2026 08:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2959</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 5.8.2026 den Förderkompass 2026 veröffentlicht. Der Förderkompass 2026 bietet eine kompakte und übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Förderprogramme des BAFA für Privatperson, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Hierzu führt die BAFA weiter aus: Neu im Förderkompass 2026: Seit dem 19. Mai 2026 kann die neue E-Auto-Förderung beantragt werden. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesamt für Wirtschaft und<br />
		Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am<br />
		5.8.2026 den<br />
		Förderkompass 2026 veröffentlicht. Der Förderkompass 2026 bietet eine kompakte<br />
		und übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Förderprogramme des BAFA<br />
		für Privatperson, Unternehmen und öffentliche<br />
		Einrichtungen.</p>
<p><strong>Hierzu führt die<br />
		BAFA weiter aus:</strong></p>
<p><strong>Neu im<br />
		Förderkompass 2026: </strong></p>
<p>Seit dem<br />
		19. Mai 2026 kann<br />
		die neue E-Auto-Förderung beantragt werden. Sie gilt rückwirkend für<br />
		förderfähige Neuzulassungen ab dem<br />
		1. Januar 2026<br />
		und ist sozial gestaffelt. Weiterführende Informationen finden Sie im<br />
		Förderkompass und auf der<br />
		<a target="_new" href="https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/E-Auto_Foerderung_2026/E-Auto_Foerderung_2026_node.html">BAFA-Webseite</a>.</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Was erwartet Sie<br />
		im Förderkompass?</strong></p>
<ul>
<li>
<p><strong>Aktuelle<br />
			 Förderprogramme</strong>: Eine übersichtliche Zusammenstellung der<br />
			 wichtigsten Fördermöglichkeiten in den Bereichen <strong>Energie und<br />
			 Wirtschaft</strong>.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Gezielte<br />
			 Orientierung</strong>: Klar strukturierte Inhalte mit<br />
			 Zielgruppenkennzeichnung für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche<br />
			 Einrichtungen.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Einfache<br />
			 Nutzung</strong>: Jeder Fördermaßnahme sind <strong>QR-Codes<br />
			 und Webadressen</strong> zugeordnet, um Ihnen den direkten Zugriff auf<br />
			 weiterführende Informationen zu erleichtern.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Finden Sie die<br />
		passende Förderung!</strong></p>
<p>Sie möchten Ihr Gebäude energetisch<br />
		sanieren, effiziente Wärmenetze neu bauen, eine Förderung für<br />
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<p><strong>Hinweis</strong>:<br />
		<a target="_new" href="https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/foerderkompass.html?nn=1469694">Zum digitalen<br />
		  Förderkompass 2026 geht es hier.</a></p>
<p>Quelle: BAFA, Pressemitteilung v.<br />
		5.8.2026;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesetzesänderungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/gesetzesaenderungen-bei-der-gewerbe-und-grunderwerbsteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Aug 2026 08:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2957</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der u.a. zu einer Änderung bei der Gewerbesteuer sowie zu Verbesserungen bei der Grunderwerbsteuer führt. Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt auf Grundlage des Gewerbeertrags einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dieser beträgt 3,5 % des maßgeblichen Gewerbeertrags. Anschließend setzt die Gemeinde [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat einem<br />
		Gesetzentwurf zugestimmt, der u.a. zu einer Änderung bei der Gewerbesteuer<br />
		sowie zu Verbesserungen bei der Grunderwerbsteuer führt. Das Gesetz wird in<br />
		Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Bei der<br />
		<strong>Gewerbesteuer</strong> setzt das Finanzamt auf<br />
		Grundlage des Gewerbeertrags einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dieser beträgt<br />
		3,5 % des maßgeblichen Gewerbeertrags. Anschließend setzt die Gemeinde die<br />
		eigentliche Gewerbesteuer fest, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem<br />
		in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz multipliziert. Nach der derzeit<br />
		noch geltenden Gesetzesfassung muss der Hebesatz mindestens 200 % betragen.
		</p>
<p><strong>Grunderwerbsteuer</strong><br />
		entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch bei<br />
		Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wenn<br />
		entweder mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren auf neue<br />
		Gesellschafter übertragen werden oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit<br />
		mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen<br />
		Regelungen mal an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog.<br />
		Signing), und mal an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des<br />
		Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an. Hierdurch kann es zu einer<br />
		Doppelbesteuerung kommen, die unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig<br />
		gemacht werden kann, so dass die Anteilsübertragung im Ergebnis nur einmal<br />
		besteuert wird. </p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL --><strong>Wesentliche<br />
		Änderungen durch das Gesetz: </strong></p>
<p><strong>1.<br />
		Gewerbesteuer</strong></p>
<p>Der Mindesthebesatz bei der<br />
		Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % angehoben, und zwar ab dem<br />
		<strong>Erhebungszeitraum 2027</strong>. </p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Beträgt der<br />
		Gewinn nach Abzug eines etwaigen Freibetrags 100.000 €, ergäbe sich<br />
		somit ein Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 € (3,5 %), auf den<br />
		mindestens ein Hebesatz von 280 % angewendet werden muss, so dass die<br />
		Gewerbesteuer mindestens 9.800 € beträgt. Der gesetzliche<br />
		Mindesthebesatz soll sog. Steueroasen verhindern, mit denen Gemeinden<br />
		Unternehmen mit zu niedrigen Gewerbesteuersätzen locken.</p>
<p><strong>2.<br />
		Grunderwerbsteuer </strong></p>
<p>Bei der Grunderwerbsteuer soll<br />
		künftig eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintreten kann, dass sowohl der<br />
		Anteilskaufvertrag als auch die spätere Abtretung der Anteile besteuert werden,<br />
		vermieden werden. </p>
<ul>
<li>
<p> So soll künftig vorrangig das<br />
			 Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag (sog. Signing), besteuert werden<br />
			 und nicht mehr die Abtretung (Closing). </p>
</li>
<li>
<p> Eine grunderwerbsteuerliche<br />
			 Anzeige ist damit nur noch für das Verpflichtungsgeschäft (Anteilskaufvertrag)<br />
			 erforderlich, nicht aber mehr für die Abtretung der Anteile.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Allerdings sind sowohl der<br />
			 Anteilserwerber als auch die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldner.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Darüber hinaus wird die<br />
			 grunderwerbsteuerliche Anzeigefrist für die Beteiligten, also Vertragspartner<br />
			 der Anteilsübertragung, von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Die Frist für<br />
			 die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars wird nicht geändert. Sie<br />
			 beträgt weiterhin zwei Wochen.</p>
</li>
<li>
<p>Die bisherige Möglichkeit einer<br />
			 Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt<br />
			 worden ist (sog. Signing), entfällt, weil eine Doppelbesteuerung künftig nicht<br />
			 mehr droht.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Die hier<br />
		dargestellten Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer gelten für<br />
		Anteilsübertragungen, <strong>die nach der Verkündung des<br />
		beschlossenen Gesetzes verwirklicht werden.</strong></p>
<p>Quelle: Neuntes Gesetz zur Änderung<br />
		von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht;<br />
		NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei Streit über Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/erbschaftsteuer-rechtsanwaltskosten-bei-streit-ueber-erbauseinandersetzung-als-nachlassverbindlichkeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2026 09:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2955</guid>

					<description><![CDATA[Kosten für einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit erst einige Jahre nach dem Erbfall entsteht und die Erbengemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verwaltung des Nachlasses übergegangen war. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, mindern also den [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Kosten für einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer<br />
		Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind als Nachlassverbindlichkeiten bei<br />
		der Erbschaftsteuer abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit erst<br />
		einige Jahre nach dem Erbfall entsteht und die Erbengemeinschaft zu diesem<br />
		Zeitpunkt bereits zur Verwaltung des Nachlasses übergegangen war.
		</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Nach dem Gesetz<br />
		sind Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, mindern also den Wert des zu<br />
		versteuernden Nachlasses. Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten, die dem Erben<br />
		unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des<br />
		Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten für die<br />
		Verwaltung des Nachlasses sind keine Nachlassverbindlichkeiten und damit nicht<br />
		abziehbar.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Der Vater des<br />
		Klägers starb im Jahr 2010. Erben waren der Kläger und dessen Bruder, so dass<br />
		eine Erbengemeinschaft bestand. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den<br />
		Kläger und dessen Bruder fest. Im Jahr 2019 erging ein geänderter<br />
		Erbschaftsteuerbescheid, nachdem das Finanzamt von ausländischem<br />
		Kapitalvermögen erfahren hatte, das zum Nachlass gehörte. Im anschließenden<br />
		Einspruchsverfahren machte der Kläger Rechtsanwaltskosten aus den Jahren 2016<br />
		und 2018 als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Zwischen ihm und seinem Bruder<br />
		war es im Zeitraum von 2012 bis 2018 zu mehreren Rechtsstreitigkeiten gekommen,<br />
		u.a. wegen eines Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der<br />
		Erbengemeinschaft bezüglich der geerbten Mietwohngrundstücke<br />
		(Rechtsanwaltskosten 95.200 €) sowie wegen der Aufteilung der für diese<br />
		Grundstücke geführten Mietkonten (Rechtsanwaltskosten ca. 9.000 €). Das<br />
		Finanzamt erkannte die Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 104.200 €<br />
		nicht an. Das Finanzgericht berücksichtigte hingegen einen Betrag von 95.200<br />
		€. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück, so dass die Rechtsanwaltskosten<br />
		in Höhe von 95.200 €, die wegen des Rechtsstreits bezüglich des<br />
		Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft entstanden<br />
		waren, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt wurden: </p>
<ul>
<li>
<p> Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören<br />
			 insbesondere auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer<br />
			 Erbengemeinschaft. Mit der Auseinandersetzung wird der Nachlass ordnungsgemäß<br />
			 abgewickelt und geregelt. </p>
</li>
<li>
<p> Kommt es im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu einer<br />
			 anwaltlichen Beratung, etwa aufgrund eines Rechtsstreits unter den Miterben,<br />
			 stellen die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten Nachlassverbindlichkeiten dar.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Zwar sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht<br />
			 abziehbar. Die streitigen Anwaltskosten waren jedoch keine Kosten für die<br />
			 Verwaltung des Nachlasses. Zwar kann eine Erbengemeinschaft den Nachlass in<br />
			 Besitz nehmen und verwalten. Sobald aber ein Miterbe die Auseinandersetzung der<br />
			 Erbengemeinschaft verlangt, beginnt die Phase der Erbauseinandersetzung, so<br />
			 dass ab diesem Zeitpunkt auch wieder Kosten anfallen können, die unmittelbar im<br />
			 Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses auf die Miterben stehen und<br />
			 damit Nachlassverbindlichkeiten darstellen. </p>
</li>
<li>
<p> In den Jahren 2016 und 2018, als die Rechtsanwaltskosten<br />
			 entstanden sind, befand sich die Erbengemeinschaft in der Auseinandersetzung,<br />
			 nachdem einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt und die<br />
			 Teilungsversteigerung beantragt hatte. Die Rechtsanwaltskosten standen in<br />
			 unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsberatung während der<br />
			 Erbauseinandersetzung und dem Teilungsversteigerungsverfahren. Die<br />
			 Anwaltskosten waren daher abziehbare Kosten der Nachlassverteilung.
			 </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Für den Abzug der<br />
		Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten ist nicht erforderlich, dass<br />
		die Kosten auf dem Willen des Erblassers beruhen. Vielmehr genügt es und ist<br />
		zudem auch typisch, dass der Erbe die Kosten selbst ausgelöst hat, indem er<br />
		z.B. den Rechtsstreit begonnen hat oder sich gegen Ansprüche eines Miterben<br />
		wehrt. </p>
<p>Unschädlich war ferner, dass die Erbengemeinschaft die Grundstücke<br />
		bereits in Besitz genommen und zunächst weitervermietet hatte, den Nachlass<br />
		also schon verwaltet hatte. Dies schließt es nicht aus, dass danach die Phase<br />
		der Nachlassverteilung kommt, indem die Auseinandersetzung verlangt wird, und<br />
		damit auch wieder abziehbare Nachlassverbindlichkeiten entstehen. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 – II R 10/23; NWB</p></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2026</title>
		<link>https://www.hs-sachs.de/umsatzsteuer-umrechnungskurse-juli-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2026 10:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hs-sachs.de/?p=2952</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2026 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen. Quelle: BMF, Schreiben v. 3.8.2026 &#8211; III C 3 &#8211; S 7329/00014/008/095; NWB]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF)<br />
		hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2026 bekannt gegeben.
		</p>
<p><!-- NWB WebNews Y5HQA4D3FL -->Die monatlich fortgeschriebene<br />
		Übersicht 2026 können Sie auf der<br />
		<a target="_new" href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Umrechnungskurse/2026-08-03-umsatzsteuer-umrechnungskurse-2026.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">Homepage des<br />
		  BMF</a> abrufen. </p>
<p>Quelle:<br />
		BMF, Schreiben v. 3.8.2026 &#8211; III C 3 &#8211; S<br />
		  7329/00014/008/095; NWB</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
