Dem Bundesfinanzministerium (BMF)
zufolge kann der Arbeitgeber auch im Wege einer Gehaltsumwandlung eine Leistung
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen und damit die
Steuerfreiheit für die Zusatzleistung bewirken, wenn die zusätzliche Leistung
verwendungsbezogen im Sinne einer Steuerbefreiungsvorschrift gezahlt wird, z.B.
für die Kindergartenunterbringung der Kinder des Arbeitnehmers. Dies gilt für
Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019. Damit gibt das BMF seine
bisherige Auffassung auf, mit der es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) widersprochen hat.

Hintergrund: Der
Gesetzgeber gewährt verschiedene Steuerbefreiungen im Lohnsteuerrecht, wenn der
Arbeitgeber eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbringt und diese Leistung für einen bestimmten, im Gesetz genannten Zweck
verwendet wird, z.B. für die Unterbringung und Betreuung von nicht
schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers im Kindergarten.

Der BFH hatte im Jahr 2019 seine
bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass eine zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung auch im Wege der
Gehaltsumwandlung erfolgen kann; das heißt, das Gehalt wird um einen bestimmten
Betrag gemindert und die Differenz wird für einen bestimmten gesetzlich
geförderten Zweck verwendet. Das BMF hatte daraufhin im Jahr 2020 einen sog.
Nichtanwendungserlass veröffentlicht, nach dem die geänderte BFH-Rechtsprechung
von den Finanzämtern nicht anzuwenden ist. Auch der Gesetzgeber hat reagiert
(s. Hinweis unten).

Wesentliche
Aussage des BMF:

  • Das BMF gibt seinen
    Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2020 auf und akzeptiert für
    Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 die geänderte Rechtsprechung des
    BFH, die positiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.

  • Eine Gehaltsumwandlung kann
    somit als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung
    anzusehen und damit steuerfrei sein, wenn der umgewandelte Betrag verwendungs-
    oder zweckgebunden im Sinne einer Steuerbefreiungsvorschrift geleistet wird,
    also z.B. für die Kindergartenbetreuung der Kinder des Arbeitnehmers verwendet
    wird.

  • Die Steuerbefreiung ist jedoch
    dann nicht möglich, wenn es sich um tarifgebundenen Arbeitslohn handelt. Denn
    der tarifliche Arbeitslohn würde nach Wegfall der steuerbegünstigten
    Leistungen, z.B. nach dem Ende der Kindergartenbetreuung, wiederaufleben.

Hinweise: Das Merkmal der
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung wirkt sich
auch bei verschiedenen Pauschalierungsmöglichkeiten aus, z.B. bei der
Übereignung von PC an Arbeitnehmer. Der sich hieraus ergebende geldwerte
Vorteil kann mit 15 % pauschal versteuert werden, wenn es sich bei der
PC-Übereignung um eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbrachte Leistung handelt.

Die geänderte Auffassung des BMF
gilt nur für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019. Seit 2020 greift
nämlich eine neue Gesetzesregelung, nach der der im Wege einer
Gehaltsumwandlung geleistete Arbeitslohn grundsätzlich nicht mehr als
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angesehen wird; damit scheiden
Steuerbefreiungen und Pauschalierungen aus, die eine zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung verlangen.

BMF-Schreiben v. 5.1.2022 – IV C 5
– S 2334/19/10017 :004; NWB