Eine gemeinnützige Körperschaft kann gegen eine vom Finanzamt
gesetzte Frist, innerhalb derer die Körperschaft ihre bislang nicht zeitnah
verwendeten Mittel für gemeinnützige Zwecke verwenden soll, nicht im Klageweg
vorgehen. Denn über die Frage, ob die Mittel zeitnah verwendet worden sind,
wird erst im Körperschaftsteuerbescheid entschieden.
Hintergrund: Gemeinnützige
Körperschaften (z.B. Vereine) müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. In einem bestimmten Umfang
dürfen sie allerdings auch Rücklagen bilden. Eine zeitnahe Mittelverwendung
liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss
folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Geht das Finanzamt davon aus, dass der Grundsatz der
zeitnahen Mittelverwendung bislang nicht beachtet worden ist, kann es der
Körperschaft eine Frist setzen, die Mittel zeitnah zu verwenden. Verwendet die
Körperschaft die Mittel innerhalb der gesetzten Frist für gemeinnützige Zwecke,
liegt kein Gemeinnützigkeitsverstoß vor.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und verfolgte in den
Streitjahren 2014 bis 2019 gemeinnützige Ziele. Das Finanzamt ging nach einer
Außenprüfung davon aus, dass die Klägerin ihre Mittel nicht zeitnah verwendet
habe. Es erließ daher im März 2020 einen sog. Auflagenbescheid und forderte die
Klägerin auf, bis zum 1.5.2021 einen genau bezifferten Betrag für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden und den – ebenfalls bezifferten – Restbetrag
bis zum 1.5.2022 einzusetzen. Im August 2020 erging ein weiterer
Auflagenbescheid für die Verwendung der im Jahr 2020 angesammelten Mittel bis
zum 1.9.2022. Die Klägerin legte gegen die Auflagenbescheide Einspruch sowie
Klage ein.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab, weil sie unzulässig war:
-
Der Klägerin fehlte für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Denn tatsächlich stellen die sog. Auflagenbescheide begünstigende – und
nicht belastende – Verwaltungsakte dar. -
Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die ihr in einem
Auflagenbescheid gesetzte Frist und setzt sie die angesammelten Mittel für
gemeinnützige Zwecke ein, wird ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der
zeitnahen Mittelverwendung geheilt; denn dann wird eine
ordnungsgemäße Verwendung der Mittel rückwirkend
fingiert. -
Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die Frist, die ihr in
einem Auflagenbescheid gesetzt worden ist, hingegen nicht, ergibt sich hieraus
keine Bindungswirkung für den weiteren Verfahrensverlauf. Das Finanzamt muss
dann also im späteren Steuerbescheid entscheiden, ob es von einer unzulässigen
Mittelansammlung und damit von einem Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen
Mittelverwendung ausgeht.
Hinweise: Der Auflagenbescheid
des Finanzamts mit Fristsetzung klingt zwar negativ, ist es aber nicht. Denn er
gibt der Körperschaft die Möglichkeit, ihre angesammelten Mittel bis zum
Fristablauf einzusetzen und damit rückwirkend einen Verstoß gegen den Grundsatz
der zeitnahen Mittelverwendung zu heilen. Der Auflagenbescheid stellt also
keine gesonderte Feststellung dar, die mit Bindungswirkung für die spätere
Steuerfestsetzung einen Verstoß feststellt.
Ist die Körperschaft der Auffassung, dass sie nicht gegen den
Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen habe, steht ihr nach dem
aktuellen BFH-Urteil zwar kein Rechtsschutz gegen den Auflagenbescheid zu; die
Körperschaft kann sich aber gegen den späteren Steuerbescheid wenden, in dem
das Finanzamt die Gemeinnützigkeit verneint. Es ist dann im Einspruchs- und
ggf. Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung zu klären, ob die Körperschaft
ihre Mittel zeitnah verwendet hat.
Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht für
Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 €.
Diese Grenze gilt seit dem 1.1.2026; bis zum 31.12.2025 betrug die
Einnahmengrenze 45.000 €.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 25/23;
NWB
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