Eine Fremdwährungsverbindlichkeit in Schweizer Franken (CHF) kann
im Fall einer Verschlechterung des Devisenkurses am Bilanzstichtag
gewinnmindernd in der Bilanz erhöht werden, wenn es am Bilanzstichtag zu
fundamentalen Veränderungen der wirtschaftlichen bzw. finanzpolitischen Daten
gekommen ist, die eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen.
Diese Voraussetzung war hinsichtlich des CHF an den Bilanzstichtagen zum
31.12.2010 oder zum 31.12.2011 grundsätzlich erfüllt, weil es in der Euro-Zone
im Jahr 2010 eine Schuldenkrise gab und weil die Schweiz im Jahr 2011
Stützungsmaßnahmen zugunsten des CHF ergriffen hatte.

Hintergrund: Bilanzierende
Unternehmer können in ihrer Steuerbilanz eine gewinnmindernde
Teilwertabschreibung auf Wirtschaftsgüter vornehmen, wenn am Bilanzstichtag
eine voraussichtlich dauernde Wertminderung
eingetreten ist. Bei einer Verbindlichkeit kann spiegelbildlich eine
gewinnmindernde Teilwerterhöhung auf der Passivseite der Bilanz vorgenommen
werden, wenn die Verbindlichkeit voraussichtlich dauernd erhöht ist.

Sachverhalt: Der BFH hatte über
drei Fälle zu entscheiden, in denen der jeweilige Unternehmer Darlehen in CHF
aufgenommen hatte. Zum 31.12.2010 bzw. – in einem der drei Fälle –
auch zum 31.12.2011 hatte sich der Devisenkurs des Euro gegenüber dem CHF
verschlechtert; die Restlaufzeiten der Darlehen beliefen sich auf drei, sechs
und 13 Jahre. Die Unternehmer nahmen gewinnmindernde Teilwerterhöhungen auf
ihre jeweilige Verbindlichkeit vor und setzten diese mit dem schlechteren
Devisenkurs in der Bilanz an. Die Finanzämter akzeptierten die
Teilwerterhöhungen nicht. Zwei der Kläger hatten in der ersten Instanz beim
Finanzgericht (FG) Erfolg, der dritte Kläger unterlag hingegen beim
FG.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkennt die Teilwerterhöhungen zwar grundsätzlich an,
gelangte aber in den drei Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weil er
teilweise an die Feststellungen der drei Finanzgerichte gebunden war:

Eine Teilwerterhöhung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit setzt
eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Rückzahlungsbetrags voraus. Bei
einer langen Restlaufzeit von z.B. zehn Jahren rechtfertigt aber nicht jeder
Kursverlust eine Teilwerterhöhung. Denn gerade bei einer langen Restlaufzeit
gleichen sich Währungskursschwankungen in der Regel aus.

Allerdings kann selbst bei einer langen Restlaufzeit eine
Teilwerterhöhung zulässig sein, wenn es zu fundamentalen Veränderungen der
wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten kommt. Derartige fundamentale
Veränderungen fanden in den Jahren 2010 und 2011 statt:

  • So befand sich die Euro-Zone, in der der Euro als Währung
    gilt, im Jahr 2010 in einer Schuldenkrise, weil einige EU-Staaten erheblich
    verschuldet waren. Daher musste der Euro gestützt werden, indem im Jahr 2010
    der sog. Euro-Rettungsschirm mit einem Volumen von 750 Mrd. € eingeführt
    wurde. Zuvor war bereits eine finanzielle Unterstützung von Griechenland in
    Höhe von 110 Mrd. € beschlossen worden, und im November 2010 wurden
    finanzielle Hilfen für Irland bewilligt.

  • Im Jahr 2011 teilte die Schweizerische Nationalbank (SNB) mit,
    dass sie den CHF durch Stützungskäufe sichern würde und einen Mindestkurs von
    1,20 CHF pro € gewährleisten will.

Hinweise: Einer der Kläger hatte
dennoch bezüglich einer Teilwerterhöhung zum 31.12.2010 keinen Erfolg. Denn das
FG der ersten Instanz hatte ausführlich begründet, dass die Voraussetzungen
einer Teilwerterhöhung zum 31.12.2010 noch nicht vorlagen; an die
Feststellungen und Würdigung des FG war der BFH gebunden.

In den anderen Verfahren hatten die Kläger entweder Erfolg, oder
der BFH verwies die Sache an das jeweilige FG zurück, damit dieses prüft, ob es
am jeweiligen Bilanzstichtag zu fundamentalen Veränderungen der
wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten gekommen ist. Hier wird es
vermutlich zu Klagestattgaben kommen, weil der BFH die fundamentalen
Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten bereits
bejaht hat. Der BFH darf die Würdigung des Sachverhalts jedoch nicht selbst
vornehmen, weil er ein Revisionsgericht ist.

Eine bloße quantitative Kursverschlechterung von 20 % am
Bilanzstichtag oder von jeweils 10 % an zwei aufeinanderfolgenden
Bilanzstichtagen genügt dem BFH zufolge hingegen nicht für eine
Teilwerterhöhung, weil der Grund für die Kursverschlechterung und die
Wahrscheinlichkeit für ein Fortbestehen der Kursverschlechterung nicht
berücksichtigt werden.

Auch wenn die Urteile im Grundsatz positiv für die Unternehmen
sind, sollte beachtet werden, dass es sich in den Jahren 2010 und 2011 um sehr
außergewöhnliche negative Entwicklungen auf dem Devisenmarkt handelte. Bei
„normalen“ Kursverschlechterungen wird der BFH vermutlich
Teilwerterhöhungen auch weiterhin ablehnen, wenn die Restlaufzeit des Darlehens
mehrere Jahre beträgt.

BFH, Urteile v. 2.7.2021 – XI R 29/18 (Bilanzstichtage 31.12.2010
und 31.12.2011), IV R 2/19 und IV R 8/18 (jeweils 31.12.2010);
NWB