Der Verkauf eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims
ohne das dazu gehörige Grundstück führt nicht zu einem steuerpflichtigen
Spekulationsgewinn, wenn der Verkauf innerhalb der zehnjährigen
Spekulationsfrist für Grundstücke erfolgt. Die zehnjährige Spekulationsfrist
gilt nämlich nur für unbebaute und bebaute Grundstücke, nicht aber für Gebäude
auf fremdem Grund und Boden.

Hintergrund: Spekulationsgewinne
sind einkommensteuerpflichtig. Sie entstehen, wenn Grundstücke innerhalb von
zehn Jahren angeschafft und mit Gewinn verkauft werden oder wenn andere
Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres angeschafft und mit Gewinn verkauft
werden.

Sachverhalt: Der Kläger kaufte
im Jahr 2011 ein sog. Mobilheim für ca. 27.000 € und verkaufte es im
Jahr 2015 für 40.000 €. Bei dem Mobilheim handelte es sich um ein 60 m²
großes Holzhaus, das sich auf einer gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz
befand und nur mit seinem Eigengewicht auf dem Boden stand. Das Grundstück
(Parzelle) gehörte dem Kläger nicht. Das Finanzamt setzte einen
Spekulationsgewinn im Steuerbescheid des Klägers an.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der
hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die zehnjährige Spekulationsfrist gilt nur für Grundstücke und
    Grundstücksrechte. Bei dem Mobilheim handelte es sich aber nicht um ein
    Grundstück, sondern um ein Gebäude ohne Grundstück. Zwar wird bei der
    Berechnung eines Spekulationsgewinns der gesamte Grundstückswert und damit auch
    der Wert des Gebäudes einbezogen; für die Entstehung eines Spekulationsgewinns
    ist jedoch erforderlich, dass ein Grundstück angeschafft und verkauft wird.

  • Ein Spekulationsgewinn kann auch bei der Anschaffung und
    Veräußerung von Erbbaurechten oder anderen Rechten, die den Vorschriften des
    Zivilrechts über Grundstücke unterliegen, entstehen. Der Kläger hat aber kein
    Grundstücksrecht gekauft und verkauft; denn der Nutzungsvertrag über die
    Parzelle bestand unabhängig von der Veräußerung des
    Mobilheims.

  • Unbeachtlich ist ferner, dass der Kauf und Verkauf des
    Mobilheims der Grunderwerbsteuer unterlagen. Bei der Grunderwerbsteuer werden
    nämlich ausdrücklich auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden
    erfasst.

Hinweise: In den Jahren 2011 bis
2015 erzielte der Kläger aus der Vermietung des Mobilheims Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
werden auch Mieteinnahmen aus der Vermietung von Gebäuden erfasst. Beim
Spekulationsgewinn ist dies nicht der Fall.

Da es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Grundstück handelte,
hätte ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn nur entstehen können, wenn das
Mobilheim innerhalb eines Jahres angeschafft und verkauft worden wäre. Dies war
allerdings nicht der Fall, da der Ankauf im Jahr 2011 und der Verkauf im Jahr
2015 erfolgt sind.

Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.7.2021 – 9 K 234/17, Rev. beim
BFH: IX R 22/21; NWB