Die Leistungen eines Tennislehrers,
der den Nachwuchs in einem Verein trainiert und auch Einzelunterricht für
Erwachsene gibt, sind nicht umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn der
Tennislehrer über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt,
nach der seine Tätigkeit auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereitet. Eine
derartige Bescheinigung hat lediglich Indizwirkung, genügt aber nicht für die
Umsatzsteuerbefreiung.

Hintergrund: Nach dem
deutschen Gesetz sind die Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender
Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt,
dass die Leistungen auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereitet. Eine
ähnliche Umsatzsteuerbefreiung findet sich im europäischen Mehrwertsteuerrecht.

Sachverhalt: Der Kläger
war freiberuflich tätiger Tennistrainer. Er war in den Streitjahren 2012 bis
2017 vorrangig als Übungsleiter im Jugendbereich von Tennisvereinen tätig, gab
aber auch Erwachsenen Einzelunterricht. Der Kläger verfügte über eine
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde aus dem Jahr 2020, nach der er sich
seit dem 1.1.2012 auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereite und
deshalb die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfülle. Er behandelte
seine jährlichen Umsätze von ca. 33.000 € bis 53.000 € als
umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging dagegen von einer Umsatzsteuerpflicht aus.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die Klage ab:

  • Der Kläger gilt als
    Einzelperson zwar als „Einrichtung“ im Sinne der
    Umsatzsteuerbefreiung, weil der Begriff der Einrichtung natürliche Personen
    nicht ausschließt. Seine Leistungen dienten aber nicht unmittelbar dem Schul-
    und Bildungszweck.

  • Es muss sich um Leistungen
    handeln, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und die nicht den
    Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben. Die Leistungen müssen
    Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
    von Stoffen vermitteln, vertiefen und entwickeln. Die Umsatzsteuerbefreiung ist
    eng auszulegen.

  • Der von dem Kläger erbrachte
    Tennisunterricht erfüllte die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht. Es
    ging um die körperliche Ertüchtigung und um das Erlernen des Tennissports. Der
    Tennissport dient nicht dem Erlernen elementarer Grundfähigkeiten, an deren
    Erwerb ein ausgeprägtes Allgemeininteresse besteht. Ferner war auch nicht
    ersichtlich, dass die Schüler des Klägers den Tennissport selbst einmal als
    Profi ausüben wollten und deshalb den Unterricht benötigten, um Tennis als
    Beruf auszuüben.

  • Zwar verfügte der Kläger über
    eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, nach der seine Tätigkeit die
    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfüllt. Diese Bescheinigung hat aber
    lediglich eine Indizwirkung. Das Finanzgericht muss dennoch prüfen, ob die
    Leistungen Schul- und Bildungszwecken dienen. Diese Prüfung fiel im Streitfall
    zuungunsten des Klägers aus.

Hinweise: Zwar gibt es
noch weitere Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich der Bildung. Diese waren im
Streitfall aber nicht einschlägig, weil sie z.B. verlangen, dass die Leistungen
von einer gemeinnützigen Einrichtung erbracht werden oder dem Zweck eines
Berufsverbands dienen oder dass es sich um Hochschulunterricht handelt.

Die Umsatzsteuerbefreiung für
Unterrichtsleistungen bereitet in der Praxis große Probleme und führt zu einer
uneinheitlichen Rechtsprechung. So ist etwa der Fahrschulunterricht
grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei, es sei denn, es handelt sich um
Unterricht für Lkw oder landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ebenfalls nicht
umsatzsteuerfrei ist der Unterricht von Segel- und Surfschulen. Beim Unterricht
von Kampfsportschulen gibt es hingegen unterschiedliche Urteile der
Finanzgerichte.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v.
5.7.2021 – 7 K 7102/20; NWB