Der Begriff des Fachunternehmens
wurde auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt. Das
Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht neue Muster für die von
Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung auszustellenden
Bescheinigungen.

Hintergrund: Eine
Steuerermäßigung ist für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen an mindestens
zehn Jahre alten Gebäuden ab dem Jahr 2020 geschaffen worden. Die Ermäßigung
gilt für einen befristeten Zeitraum durch einen prozentualen Abzug der
Aufwendungen von der Steuerschuld. Begünstigt sind demnach
selbstgenutzte Wohngebäude, an denen
Wärmedämmungs- oder bestimmte Erneuerungsarbeiten durchgeführt werden sowie
Optimierungsmaßnahmen an mindestens zwei Jahre alten Heizungsanlagen. Der
Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 € pro selbstgenutztem
Gebäude.

Die Steuerermäßigung kann für
energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in
Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte
Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die
Voraussetzungen sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von
Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Gebäuden nach erfüllt sind.

Das BMF führt im
Zusammenhang mit den neuen Musterbescheinigungen u.a. Folgendes
aus:

  • Für energetische Maßnahmen, mit
    denen nach dem
    31.12.2020
    begonnen wurde, sind die
    neuen Muster zu verwenden.

  • Bescheinigungen, die nach dem
    31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der
    bisherigen Muster ausgestellt wurden, behalten jedoch ihre
    Gültigkeit.

  • Die Bescheinigung des
    ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen
    Anlagen auch elektronisch übermittelt werden.

Hinweis: Das vollständige
BMF-Schreiben inkl. der Muster ist auf der
Homepage des BMF
veröffentlicht.

BMF, Schreiben v. 15.10.2021 – IV C
1 – S 2296-c/20/10003 :004); NWB