Der Bundesfinanzhof (BFH) richtet an den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Umsatzsteuer eines
Reitstallbetreibers. Dabei geht es um die Beteiligung des Reitstallbetreibers
an etwaigen Preisgeldern der bei ihm untergestellten und bei Turnieren
eingesetzten Pferde, die den Eigentümern gehören. Der BFH hält es für denkbar,
dass die Beteiligung am Preisgeld ein Entgelt für die Unterbringung und Pflege
der Pferde darstellt, das der Umsatzsteuer unterliegt.

Hintergrund: Nach der
Rechtsprechung unterliegt ein Preisgeld, das ein Pferd oder ein Pokerspieler
bei einem Wettbewerb gewinnt, nicht der Umsatzsteuer. Anders ist dies bei einem
Antrittsgeld, das unabhängig von der Platzierung für die Teilnahme an dem
Turnier gezahlt wird.

Sachverhalt: Der Kläger betreibt
einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer der Turnierpferde
stellen die Pferde in dem Reitstall des Klägers unter, wo sie vom Kläger
professionell gepflegt, ausgebildet und auf Turnieren eingesetzt werden. Die
Eigentümer tragen die Kosten für die Unterbringung, den Arzt und Hufschmied
sowie für den Transport und die Turniere. Der Kläger trägt hingegen die Kosten,
die auf ihn als Reiter entfallen (Reisekosten). Außerdem erhält der Kläger 50 %
der gewonnenen Preisgelder. Das Finanzamt besteuerte den Anteil des Klägers an
den Preisgeldern in den Streitjahren 2007 bis 2012 mit dem damals gültigen
Regelsteuersatz der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der BFH hat ein
sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet:

  • Zwar unterliegt ein Preisgeld nicht der Umsatzsteuer. Der
    Kläger hat aber von den Turnierveranstaltern kein Preisgeld erhalten, sondern
    von den Eigentümern der Pferde einen Anteil an den gewonnen Preisgeldern.

  • Zu klären ist, ob die Umsatzsteuerbarkeit auch dann zu
    verneinen ist, wenn der Eigentümer des Pferdes einen Anteil an dem Preisgeld an
    den Betreiber des Reitstalls weiterreicht.

  • Es ist nicht klar, ob die fehlende Umsatzsteuerbarkeit eines
    Preisgelds in dem bislang vom EuGH entschiedenen Fall daraus resultiert, dass
    der Eigentümer keine Leistung an den Turnierveranstalter erbringt oder dass das
    Preisgeld kein Entgelt für den Eigentümer ist. Sollte der EuGH eine Leistung
    verneint haben, würde sich der aktuelle Fall hiervon unterscheiden; denn der
    Kläger hat gegenüber den Eigentümern durchaus eine Leistung erbracht, indem er
    die Pferde untergebracht, gepflegt und ausgebildet hat. Sollte hingegen das
    Preisgeld kein Entgelt sein, wäre der Klage stattzugeben.

Hinweise: Bislang ging es immer
um die unmittelbare Beziehung zwischen Turnierveranstalter und
Pferdeeigentümer; in diesen Fällen ist das Preisgeld nicht umsatzsteuerbar. Im
Streitfall ist hingegen noch der Reitstallbetreiber (Kläger) beteiligt, der das
Pferd des Eigentümers unterbringt und pflegt.

Für eine Umsatzsteuerbarkeit könnte die wirtschaftliche und
geschäftliche Realität sprechen, die bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen
ist. Da der Kläger nur Turnierpferde unterbringt und diese auch trainiert,
dürfte der Kläger ebenso wie die Eigentümer der Pferde die Preisgelder in seine
Kalkulation einbeziehen und von Turnierfolgen in einem bestimmten Umfang
ausgehen. Dies spräche dann für die Umsatzsteuerbarkeit der Anteile an den
Preisgeldern.

BFH, Beschluss v. 27.7.2021 – V R 40/20; NWB