Die Zahlungsverjährung kann dadurch
unterbrochen werden, dass das Finanzamt beim Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) eine Online-Abfrage zur Adresse des Steuerschuldners
vornimmt.

Hintergrund: Neben der
Festsetzungsverjährung, die bei der Festsetzung der Steuer zu beachten ist,
gibt es eine fünfjährige Zahlungsverjährung, die mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Steueranspruch fällig geworden ist, beginnt. Mit dem Eintritt der
Zahlungsverjährung erlischt die Steuerschuld. Der Gesetzgeber sieht aber in
zahlreichen Fällen eine Unterbrechung der
Zahlungsverjährung
vor, z. B. wenn das Finanzamt Ermittlungen
zum Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Steuerschuldners vornimmt.

Sachverhalt: Der Kläger
schuldete dem Finanzamt Steuern, für die an sich zum 31.12.2015
Zahlungsverjährung eingetreten wäre. Seit dem Jahr 2010 kamen Schreiben des
Finanzamts an den Kläger mit dem Vermerk „unbekannt“ zurück. Am
1.12.2015 tätigte die Vollstreckungsstelle des Finanzamts beim BZSt eine
Online-Abfrage zur Adresse des Klägers, die eine Adresse im Ausland ergab. Im
Februar pfändete das Finanzamt die Konten des Klägers bei einer Bank. Der
Kläger wandte sich gegen diese Pfändung mit der Begründung, es sei zum
31.12.2015 Zahlungsverjährung eingetreten.

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Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Zahlungsverjährung ist
    durch die Online-Abfrage am 1.12.2015 unterbrochen worden. Dabei handelte es
    sich nämlich um eine Ermittlungsmaßnahme, um den Wohnsitz oder Aufenthaltsort
    des Klägers zu erfahren.

  • Die Verjährungsunterbrechung
    setzt eine nach außen wirkende Ermittlungsmaßnahme voraus. Erforderlich ist
    nicht, dass der Steuerschuldner davon erfährt.

  • Die Außenwirkung war im
    Streitfall gegeben, da es sich bei dem BZSt um eine andere Behörde handelt, die
    zur Bundesfinanzverwaltung gehört und nicht – wie das Finanzamt –
    zur Landesfinanzverwaltung. Es ist unbeachtlich, dass auch das BZSt eine
    Finanzbehörde ist. Das Finanzamt hätte auch beim Einwohnermeldeamt eine
    Online-Abfrage tätigen können; es gibt keinen Grund, die Online-Abfrage beim
    BZSt anders zu behandeln als eine Online-Abfrage bei einer
    Meldebehörde.

  • Die weiteren Voraussetzungen
    für eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung lagen vor: Der Wohnsitz des
    Klägers war unbekannt, da die an den Kläger gerichteten Schreiben immer wieder
    mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgekommen waren. Das Finanzamt
    bemühte sich auch um die Durchsetzung eines konkreten Zahlungsanspruchs.

Hinweise: Die
Unterbrechung der Zahlungsverjährung hat zur Folge, dass mit Ablauf des
31.12.2015 eine neue fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist beginnt.

Für die Unterbrechung der
Zahlungsverjährung war unbeachtlich, ob ein Sachbearbeiter in einer anderen
Abteilung des Finanzamts die zutreffende Adresse des Klägers kannte. Das Wissen
eines anderen Sachbearbeiters aus einer anderen Abteilung kann dem für die
Vollstreckung zuständigen Sachbearbeiter nicht zugerechnet werden.

Irrelevant ist auch, ob das im
Streitfall tätig gewordene Finanzamt überhaupt örtlich zuständig war. Denn
gerade bei einem unbekannten Wohnsitz oder Aufenthalt ist es nicht möglich, das
zuständige Finanzamt vorab zu ermitteln.

BFH, Beschluss v. 21.12.2021 – VII
R 21/19; NWB