Der Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos,
 der gegenüber der GmbH ergeht, kann nur durch die GmbH angefochten werden,
 nicht aber durch einen Gesellschafter der GmbH. Der Gesellschafter hat kein
 sog. Drittanfechtungsrecht, auch wenn ihn der Bescheid mittelbar betrifft. 
Hintergrund: Die Einlagen, die
 die Gesellschafter einer GmbH in die GmbH einzahlen, werden im sog.
 steuerlichen Einlagekonto festgehalten und festgestellt. Hierzu ergeht jedes
 Jahr ein Feststellungsbescheid. Werden die Einlagen später an die
 Gesellschafter zurückgezahlt, kann dies steuerfrei erfolgen, wenn u.a. die
 Einlagen vorher im steuerlichen Einlagekonto festgestellt worden waren. Ohne
 diese Feststellung kann die Rückgewähr der Einlagen nicht steuerfrei erfolgen,
 sondern wird als Ausschüttung mit 25 % besteuert. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
 eine dänische AG, die Gesellschafterin der in Deutschland ansässigen D-GmbH
 war. Die Klägerin tätigte im Jahr 2007 eine Einlage in Höhe von 800.000
 € in die Kapitalrücklage der D-GmbH. Allerdings wurde die Einlage in der
 Erklärung über das steuerliche Einlagekonto der D-GmbH zum 31.12.2007 zu
 Unrecht nicht erklärt und daher im Feststellungsbescheid über das steuerliche
 Einlagekonto vom 22.12.2008 nicht festgestellt. Der Bescheid wurde nur der
 D-GmbH, nicht aber der Klägerin bekannt gegeben; die D-GmbH legte gegen den
 Bescheid keinen Einspruch ein. Am 18.1.2018 legte die Klägerin Einspruch gegen
 den Feststellungsbescheid ein und erhob anschließend Klage. Das Finanzamt hielt
 den Einspruch und die Klage für unzulässig. 
Entscheidung: Der
 Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: 
-  Der Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto 
 zum 31.12.2007 richtete sich gegen die D-GmbH und konnte daher nur von der
 D-GmbH angefochten werden. Diese Anfechtung war aber unterblieben, weil die
 D-GmbH gegen den Bescheid keinen Einspruch eingelegt hatte.
-  Die Klägerin war nur Gesellschafterin der D-GmbH und konnte 
 daher den Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto nicht
 anfechten. Der Klägerin stand kein sog.
 Drittanfechtungsrecht zu.
-  Zwar ist die Klägerin vom Inhalt des Bescheids betroffen, weil 
 die von ihr geleisteten Einlagen später nicht steuerfrei an sie zurückgewährt
 werden können. Dennoch führt dies nicht zu einem Drittanfechtungsrecht. Denn
 würde man jedem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Anfechtungsrecht
 einräumen, hinge die Bestandskraft des Bescheids davon ab, ob und wann der
 einzelne Gesellschafter Einspruch einlegt; dabei wäre zu berücksichtigen, dass
 die Einspruchsfrist erst mit der jeweiligen Bekanntgabe an den einzelnen
 Gesellschafter beginnt, so dass hier für jeden Gesellschafter die
 Einspruchsfrist unterschiedlich beginnen könnte. Dies hätte auch Auswirkungen
 auf die Verjährung.
Hinweise: Der Gesellschafter
 muss über seine Stellung als Gesellschafter versuchen, die Kapitalgesellschaft
 dazu zu bewegen, gegen einen fehlerhaften Feststellungsbescheid Einspruch
 einzulegen. Dies wird allerdings in der Praxis allenfalls dann gelingen können,
 wenn der Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft
 hat. 
Wird ein fehlerhafter Feststellungsbescheid bestandskräftig, weil
 er nicht von der Kapitalgesellschaft angefochten worden ist, wirkt sich die
 Einlage des Gesellschafters jedenfalls im Fall der Veräußerung oder Aufgabe
 seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft aus; denn
 sie mindert dann als nachträgliche Anschaffungskosten den Veräußerungs- bzw.
 Aufgabegewinn. 
Ein Drittanfechtungsrecht wird mitunter im Steuerrecht anerkannt.
 Allerdings handelt es sich dann um einmalige Sachverhalte wie z.B. der
 Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Hier kann der
 einbringende Gesellschafter einen fehlerhaften Wertansatz im
 Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft anfechten, weil ein
 überhöhter Wertansatz seinen Veräußerungserlös erhöht. Im Streitfall ging es
 jedoch nicht um einen einmaligen Sachverhalt, sondern der Feststellungsbescheid
 über das steuerliche Einlagekonto ist ein Dauersachverhalt, weil die
 Feststellung in jedem Jahr erfolgt. 
Quelle: BFH, Urteil v. 21.12.2022 – I R 53/19;
 NWB
 
 
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