Bund und Länder haben sich auf die
 Anhebung der Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine von
 1.023 € je Mitglied und Jahr auf 1.440 € geeinigt. Hierauf macht
 das Finanzministerium Baden-Württemberg aufmerksam.
Hintergrund:
 Gemeinnützige Vereine müssen mit ihrer Vereinstätigkeit die Allgemeinheit
 fördern. Zum Beispiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für
 Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für
 möglichst viele Menschen zugänglich ist. 
Bei einem Verein ist eine Förderung
 der Allgemeinheit anzunehmen, wenn
-  
die Mitgliedsbeiträge und
Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr
und -  
die Aufnahmegebühren für die
im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht
übersteigen. 
Hierzu führt das
 Finanzministerium Baden-Württemberg u.a. weiter aus:
-  
Bisher galt für
Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt eine
Höchstgrenze von 1.023 € je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf
1.440 € angehoben. Auch die Grenze für
Aufnahmegebühren wird angehoben: von im
Durchschnitt 1.543 € auf 2.200 €. -  
Mit der Erhöhung der
Höchstgrenzen wird der Inflation Rechnung getragen. -  
Die neuen Höchstgrenzen werden
im
Anwendungserlass zur
Abgabenordnung aktualisiert. Sie gelten bereits jetzt. 
Quellen: AEAO zu § 52, FinMin
 Baden-Württemberg,
 Pressemitteilung v.
 21.3.2024; NWB
 
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