Die Aufwendungen einer GmbH für einen Oldtimer Ferrari Dino, der
 vom Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt werden kann, sowie für ein
 Sky-Abonnement, das auch mobil genutzt werden kann, mindern das Einkommen
 nicht, sondern sind als verdeckte
 Gewinnausschüttungen bzw. als nicht
 abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. 
Hintergrund: Aufwendungen einer
 Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind,
 sind als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der GmbH hinzuzurechnen.
 Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dann gegeben, wenn die
 Leistung nicht fremdüblich ist und damit dem
 sog. materiellen Fremdvergleich nicht
 entspricht. Neben dem materiellen Fremdvergleich gibt es noch den
 formellen Fremdvergleich: Danach bedürften
 Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter
 einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung, die auch
 tatsächlich durchgeführt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war
 eine GmbH, die im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit tätig war. Ihr
 Alleingesellschafter war A. Die Klägerin abonnierte das Abonnement „Sky
 plus“ zum Preis von ca. 350 € netto jährlich. Das Abonnement
 umfasste sowohl Nachrichtenkanäle als auch Unterhaltungs- und Sportkanäle und
 konnte auch mobil genutzt werden. Außerdem erwarb die Klägerin einen Oldtimer
 Ferrari Dino, der von A auch privat genutzt werden konnte; die jährliche
 Laufleistung belief sich auf ca. 8.000 km. Ferner nutzte A noch einen Smart,
 der ihm als Dienstwagen überlassen worden war. Das Finanzamt behandelte die
 Kosten für das Sky-Abonnement sowie für den Ferrari als verdeckte
 Gewinnausschüttung und rechnete sie dem Einkommen der Klägerin hinzu. 
Entscheidung: Das Finanzgericht
 Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
-  Die Kosten für das Sky-Abonnement waren durch das 
 Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher als verdeckte Gewinnausschüttung
 zu erfassen. Denn das Sky-Abo wurde insbesondere von A genutzt und konnte trotz
 der im Abonnement enthaltenen Nachrichtenkanäle, die für die
 Kommunikationsbranche von Interesse sein könnten, auch privat genutzt werden;
 hierfür sprach die mobile Nutzungsfunktion.
-  Die Aufwendungen für den Oldtimer Ferrari Dino minderten 
 ebenfalls nicht den Gewinn, da es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung
 handelte. Die Erfassung als verdeckte Gewinnausschüttung folgt daraus, dass die
 Aufwendungen ebenfalls durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Denn
 der Ferrari wurde von A privat genutzt, der ein privates
 Interesse an Autos hatte und Oldtimer-Veranstaltungen
 besuchte. Angesichts einer Fahrleistung von nur 8.000 km jährlich wird der
 Ferrari kaum als Dienstwagen genutzt worden sein. Das FG folgte dem Vorbringen
 der Klägerin nicht, dass der Ferrari bei Oldtimer-Veranstaltungen betrieblich
 eingesetzt worden sei, um Kunden zu werben. Zudem war auch der
 formelle Fremdvergleich nicht erfüllt, weil
 eine klare Regelung fehlte, ob dem A nur ein oder auch zwei Dienstwagen
 überlassen werden sollten und welche Fahrzeugklasse als angemessen anzusehen
 war. Nach dem Anstellungsvertrag war die Klägerin verpflichtet, “einen
 angemessenen Dienstwagen“ zu überlassen. Der
 Alleingesellschafter-Geschäftsführer nutzte neben dem Ferrari auch noch einen
 Smart und damit zwei Dienstwagen.
-  Schließlich waren die Aufwendungen für den Ferrari auch nicht 
 als Betriebsausgaben abziehbar, weil nach dem Gesetz Aufwendungen für die Jagd
 oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke
 nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Nutzung eines Oldtimers ist
 vergleichbar mit der Nutzung einer Jacht und führt daher steuerlich nicht zu
 abziehbaren Betriebsausgaben.
Hinweise: Sowohl bei dem
 Abonnement für Sky als auch bei dem Ferrari Oldtimer überwog
 der private Bezug, da A beides in nicht unerheblichem Umfang
 privat nutzen konnte. Bei Oldtimern und Rennautos ist die Rechtsprechung in der
 Regel streng und lässt den Betriebsausgabenauszug nicht zu. Der
 Betriebsausgabenabzug kann nicht mit der Begründung erreicht werden, dass die
 Aufwendungen betrieblich veranlasst seien. Denn das
 Betriebsausgabenabzugsverbot erfasst ja gerade betrieblich veranlasste
 Aufwendungen und schließt den Abzug aus anderen Gründen aus, z.B. wegen einer
 sozial unangemessenen Repräsentation.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.9.2023 – 6 K
 6188/19; NWB
 
 
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