Die Zweitwohnungsteuer für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort
 im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört zu den Kosten der Unterkunft.
 Sie kann daher nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zusammen
 mit der Miete die gesetzliche Abzugsgrenze von 1.000 € monatlich für
 Unterkunftskosten nicht übersteigt. 
Hintergrund: Eine doppelte
 Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an einem Ort außerhalb seines
 Lebensmittelpunkts arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung
 anmietet. Die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort können nach dem Gesetz
 bis zu 1.000 € monatlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war
 Arbeitnehmerin und hatte in den Streitjahren 2018 und 2019 ihren
 Lebensmittelpunkt in K-Stadt, arbeitete jedoch in München. In München mietete
 sie eine Wohnung, für die sie eine jährliche Miete von 12.480 € für 2018
 und 15.880 € für 2019 zahlte. Außerdem musste sie für die Münchner
 Wohnung eine Zweitwohnungsteuer entrichten (2018: 896 €, 2019: 1.157
 €). Die Klägerin machte für 2018 Werbungskosten in Höhe von 13.376
 € (12.480 € Miete und Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896
 €) sowie für 2019 in Höhe von 17.037 € (15.880 € Miete und
 1.157 € Zweitwohnungsteuer) geltend. Das Finanzamt erkannte jährlich nur
 den gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 € für die Miete und
 Zweitwohnungsteuer an. 
Entscheidung: Der
 Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
-  
Nach dem Gesetz werden die Kosten der Unterkunft nur in Höhe
von maximal 1.000 € monatlich steuerlich berücksichtigt. Zu den Kosten
der Unterkunft gehört auch die Zweitwohnungsteuer. Die Zweitwohnungsteuer
entsteht nämlich aufgrund der Nutzung der Zweitwohnung am
Beschäftigungsort. -  
Der Zusammenhang mit der Nutzung der Zweitwohnung ergibt sich
insbesondere daraus, dass sich die Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen
Mietaufwand bemisst. Ist die Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine
Eigentumswohnung des Arbeitnehmers, so ist Bemessungsgrundlage für die
Zweitwohnungsteuer die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe. 
Hinweise: Den jeweils 12.000
 € übersteigenden Betrag kann die Klägerin somit nicht als Werbungskosten
 geltend machen. Andere Kosten der doppelten Haushaltsführung wie z.B.
 Fahrtkosten oder Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung werden von der
 gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten nicht erfasst. 
Zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten gehört die
 Bruttokaltmiete, die warmen und kalten Betriebskosten sowie der Strom. 
Quelle: BFH, Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21; NWB
 
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