Kommt es bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu einer
 Verlängerung der Beteiligungskette, indem eine weitere Personengesellschaft als
 weitere mittelbare Gesellschafterin zwischengeschoben wird, an der die
 bisherigen Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt
 sind, führt dies nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel. 
Hintergrund: Besitzt eine
 Personengesellschaft Grundbesitz und wird der Gesellschafterbestand der
 Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren unmittelbar oder mittelbar zu
 mindestens 90 % ausgetauscht, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Bis zum
 30.6.2021 entstand Grunderwerbsteuer nur dann, wenn der Gesellschafterbestand
 innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar
 ausgetauscht wurde. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
 eine GmbH & in Co. KG mit Grundbesitz. An der Klägerin war die X-KG über
 eine weitere KG mittelbar zu 100 % beteiligt. Gesellschafter der X-KG waren A
 mit 20 %, B mit 20 %, C mit 20 %, D mit 30 % und E mit 10 %. Im Jahr 2015
 übertrug C ihren Söhnen D und E jeweils die Hälfte ihrer Beteiligung, so dass
 diese nun mit 40 % (D) bzw. 20 % (E) an der X-KG beteiligt waren. D brachte
 anschließend seine Beteiligung von 40 % in eine italienische
 Kapitalgesellschaft (Y) ein. E brachte zugleich seine Beteiligung von 20 % in
 eine andere italienische Kapitalgesellschaft (Z) ein. A und B brachten nun ihre
 jeweils 20%ige Beteiligung in die im Oktober 2015 gegründete W-KG ein, deren
 Kommanditisten A und B zu jeweils 50 % waren. Damit war die W-KG zu 40 % über
 die X-KG und eine weitere KG an der Klägerin beteiligt; die verbleibenden 60 %
 an der X-KG hielten die beiden italienischen Kapitalgesellschaften. Das
 Finanzamt sah diese Umstrukturierung als grunderwerbsteuerbar an, weil die
 mittelbaren Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 %
 ausgetauscht wurden; es beließ den Vorgang aber im Umfang von 40 % steuerfrei,
 weil A und B über die W-KG weiterhin zu jeweils 20 % mittelbar beteiligt
 blieben. 
Entscheidung: Der
 Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verneinte
 die Grunderwerbsteuerbarkeit: 
-  Zwar wurden die mittelbaren Gesellschafter der Klägerin zu 
 mindestens 95 % ausgetauscht, nämlich sogar zu 100 %. Der Übergang von 20 % der
 Anteile durch A und B auf die W-KG wird aber nicht als
 mittelbarer Gesellschafteraustausch berücksichtigt, weil A
 und B über die W-KG als Personengesellschaft weiterhin mittelbar an der
 Klägerin beteiligt blieben.
-  Nach dem Gesetzeswortlaut werden Personengesellschaften bei 
 der Regelung über den Austausch von Gesellschaftern zu mindestens 95 % (jetzt:
 90 %) als transparent angesehen, so dass durch sie durchgeschaut wird. Schaut
 man durch die W-KG hindurch, bleiben A und B weiterhin mittelbar an der
 Klägerin beteiligt.
-  Bei der Prüfung der Grunderwerbsteuerbarkeit müssen somit auch 
 die Beteiligungsverhältnisse auf höheren Beteiligungsebenen, d.h. auf weiteren
 mittelbaren Beteiligungsebenen, berücksichtigt werden. Danach bleiben A und B
 an der Klägerin zu insgesamt 40 % mittelbar beteiligt.
Hinweise: Im Ergebnis kam es somit nur zu einem Austausch der
 mittelbaren Gesellschafter im Umfang von 60 %, so dass die erforderliche Quote
 von mindestens 95 % nicht erreicht wurde. Durch die (italienischen)
 Kapitalgesellschaften kann nicht hindurchgeschaut werden, da diese nicht
 transparent sind. Damit war der gesamte Vorgang nicht grunderwerbsteuerbar. 
Auf die teilweise Steuerfreiheit kam es folglich nicht an; dem
 Finanzamt zufolge wäre der Vorgang zwar zu 40 % grunderwerbsteuerfrei gewesen,
 aber zu 60 % grunderwerbsteuerpflichtig. Der BFH widerspricht insoweit der
 Auffassung der Finanzverwaltung. 
Nach dem aktuellen Urteil bleibt die sog. Verlängerung der
 Beteiligungskette durch Einfügung einer Personengesellschaft
 grunderwerbsteuerlich unschädlich, wenn anschließend eine mittelbare
 Beteiligung in gleicher Höhe besteht, also neue unmittelbare oder mittelbare
 Gesellschafter nicht hinzugekommen sind. 
Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 16/22;
 NWB
 
 
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