Der Bundestag hat am 26.6.2025 die Verlängerung der sog.
Mietpreisbremse beschlossen. Die Mietpreisbremse begrenzt in ausgewiesenen
Gebieten den Anstieg der Miete bei der Neuvermietung einer Wohnung. Die
Regelung war zuletzt bis zum 31.12.2025 befristet und wird nun bis Ende 2029
verlängert.
Hintergrund: Die Mietpreisbremse
erlaubt es den Landesregierungen, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten per
Rechtsverordnung auszuweisen. Als angespannt gilt ein Wohnungsmarkt, wenn die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen besonders
gefährdet ist. Dies kann u.a. dann der Fall sein Fall, wenn die Miete in dem
betroffenen Gebiet deutlich stärker steigt als im bundesweiten Durchschnitt
oder die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten
Durchschnitt deutlich übersteigt.
In diesen Gebieten darf die Miete bei einer Neuvermietung zu Beginn
laut Gesetz höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegen. Abweichungen von dieser Regelung greifen etwa nach einer umfassenden
Modernisierung oder wenn die bisherige Miete bereits über der nach der
Mietpreisbremse zulässigen Höhe lag. Gänzlich ausgenommen von der Regelung sind
Wohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet
wurden.
Hinweis: Der Bundesrat muss dem
Gesetz nicht zustimmen, hat jedoch das Recht, Einspruch einzulegen, womit nach
derzeitigem Stand nicht zu rechnen ist.
Quelle: Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Regelungen über
die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ (BT-Drucks. 21/322) in der vom
Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/631); NWB
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