Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die an
einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist, seinen Anteil mit Gewinn, ist
der Gewinn gewerbesteuerpflichtig, wenn der Gesellschafter eine nicht
natürliche Person ist. Der Veräußerungsgewinn wird allein dem Gewerbeertrag der
Ober-Personengesellschaft, zugerechnet und nicht anteilig dem Gewerbeertrag der
Unter-Personengesellschaft.
Hintergrund: Von einer
doppelstöckigen Personengesellschaft spricht man, wenn eine
Personengesellschaft (sog. Ober-Personengesellschaft) an einer anderen
Personengesellschaft (sog. Unter-Personengesellschaft) beteiligt ist.
Nach dem Gesetz ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an
einer Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn der Veräußerer
eine natürliche Person ist. Hingegen ist die Veräußerung
gewerbesteuerpflichtig, wenn der Veräußerer (Gesellschafter) eine Kapital- oder
Personengesellschaft oder sonstige Körperschaft oder Vermögensmasse ist.
Sachverhalt: Klägerin war die
A-KG, an der u.a. die C-Stiftung beteiligt war. Die Klägerin war ihrerseits an
mehreren KGs beteiligt, die jeweils eine Klinik betrieben. Die C-Stiftung
veräußerte ihre Beteiligung an der A-KG mit Gewinn. Die A-KG wollte, dass
dieser Veräußerungsgewinn gewerbesteuerlich anteilig den Klinik-KGs zugerechnet
wird.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
-
Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils der C-Stiftung an
der A-KG war allein der A-KG gewerbesteuerlich zuzuordnen. Nicht nur
einkommensteuerlich, sondern auch gewerbesteuerlich wird der Gewinn eines
Gesellschafters aus der Veräußerung seines Anteils an der Personengesellschaft
auf der Ebene der Personengesellschaft versteuert. -
Eine Aufteilung des Gewinns auf die A-KG als
Ober-Personengesellschaft und auf die Klinik-KGs als
Unter-Personengesellschaften kam nicht in Betracht. Denn gewerbesteuerlich
handelte es sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang, nicht aber um
mehrere Veräußerungen. Hierfür spricht insbesondere auch der Gesetzeswortlaut,
wonach der Veräußerungsgewinn „zum Gewerbeertrag“ des Betriebs zu
zählen ist, nicht aber auf mehrere Gewerbeerträge verschiedener Betriebe
aufzuteilen ist. -
Für eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf die A-KG sowie
auf die Klinik-KGs fehlen auch verfahrensrechtliche Regelungen, nach welchen
konkreten Grundsätzen der Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden soll und bei
welcher Personengesellschaft die Höhe der stillen Reserven festzustellen
sind.
Hinweise: Bislang war
höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie der Gewinn aus der Veräußerung eines
Anteils an einer Ober-Personengesellschaft gewerbesteuerlich zugeordnet wird.
Der BFH entscheidet sich nun gegen eine Aufteilung des Gewinns auf die Ober-
und auf die Unter-Personengesellschaften. Unbeachtlich ist, dass der
Veräußerungsgewinn möglicherweise deshalb erzielt worden ist, weil sich die
stillen Reserven, also die Mehrwerte gegenüber dem jeweiligen Buchwert, in den
Klinik-KGs befunden haben könnten.
Zwar sind Gewinne von Krankenhäusern unter bestimmten
Voraussetzungen gewerbesteuerfrei. Diese Gewerbesteuerfreiheit kam der Klägerin
aber nicht zugute, weil sie selbst keine Klinik betrieb, sondern nur die
Klinik-KGs (Unter-Personengesellschaften).
Quelle: BFH, Urteil vom 8.5.2025 – IV R 40/22; NWB
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