Wird eine verbindliche Auskunft von
mehreren Personen beantragt, darf das Finanzamt gegenüber den Antragstellern
nur eine einzige Gebühr berechnen, wenn es die verbindliche Auskunft
einheitlich gegenüber den Antragstellern erteilt. Das Finanzamt darf also nicht
jeweils pro Person eine Gebühr berechnen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich
um einen Fall handelt, in dem eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten
nur gemeinsam beantragt werden kann.

Hintergrund:
Steuerpflichtige können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen,
wenn sie wissen wollen, wie das Finanzamt einen Sachverhalt, den der
Steuerpflichtige künftig durchführen möchte, steuerlich behandeln will. Das
Finanzamt ist an die verbindliche Auskunft gebunden. Dafür muss der
Steuerpflichtige eine Gebühr entrichten, die sich nach dem Gegenstandswert der
verbindlichen Auskunft richtet.

Sachverhalt: Die acht
Kläger waren an einer Holdinggesellschaft beteiligt und planten, ihre Anteile
an der Holdinggesellschaft in eine neue Holding-Personengesellschaft
einzubringen und dann die Holding-Personengesellschaft in eine GmbH
umzuwandeln. Sie wollten wissen, ob die geplante Umstrukturierung zu einer
Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt und stellten daher einen
gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt
erteilte acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte und setzte anschließend
gegenüber jedem einzelnen Kläger eine Höchstgebühr von ca. 110.000 €
fest. Die Kläger waren der Ansicht, dass sie insgesamt nur 110.000 €
schulden würden, nicht jedoch jeweils 110.000 €.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Nach dem Gesetz ist nur eine
    (einzige) Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren
    Antragstellern einheitlich erteilt wird. Die Antragsteller sind dann
    Gesamtschuldner dieser Gebühr.

  • Zwar gibt es laut Gesetz
    bestimmte Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur
    gemeinsam beantragt werden kann, z.B. in Organschaftsfällen. Diese Regelung
    bedeutet aber nicht, dass eine verbindliche Auskunft nur in diesen Fällen, wie
    z.B. der Organschaft, einheitlich erteilt werden darf. Vielmehr kann auch in
    anderen Fällen eine verbindliche Auskunft einheitlich erteilt werden; dann darf
    auch nur eine (einzige) Gebühr festgesetzt werden.

  • Der Antrag im Streitfall
    gehörte zwar nicht zu der gesetzlichen Fallgruppe, in der eine verbindliche
    Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann. Dennoch
    durfte das Finanzamt den gemeinsam gestellten Antrag einheitlich beantworten.
    Eine derartige einheitliche Auskunft lag im Streitfall vor. Unbeachtlich ist,
    dass das Finanzamt für jeden Kläger einen gesonderten Bescheid über die
    verbindliche Auskunft erteilt hat, da die einzelnen Bescheide inhaltsgleich
    waren und sich auf den gemeinsam gestellten Antrag bezogen.

Hinweise: Damit durfte
das Finanzamt insgesamt nur eine Gebühr
festsetzen
. Das Urteil erleichtert die Beantragung einer
verbindlichen Auskunft, weil sich das Gebührenrisiko mindert.

Zu beachten ist, dass in bestimmten
Fällen eine Auskunft auch gebührenfrei beantragt werden kann, z.B. im Rahmen
einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft. Diese ist für den Arbeitgeber gebührenfrei,
weil der Arbeitgeber mit dem Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer
Aufgaben des Staates wahrnimmt und daher als Ausgleich einen gebührenfreien
Anspruch auf Auskunft haben soll.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.7.2025
– IV R 6/23; NWB