Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsatzsteuer bei
Online-Veranstaltungen im Bereich der Kultur und Wissenschaft geäußert. Dabei
geht es um die Frage des Ortes der vom Veranstalter erbrachten Leistungen, die
für die Umsatzsteuerbarkeit bedeutsam ist, sowie um mögliche
Umsatzsteuerbefreiungen und Steuersatzermäßigungen.

Hintergrund: Viele
Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Sport, Kultur sowie Wissenschaft werden
seit der Corona-Krise online angeboten. Dabei handelt es sich entweder um reine
Online-Veranstaltungen, bei denen eine Teilnahme vor Ort gar nicht mehr möglich
ist, oder aber auch um sog. Hybrid-Veranstaltungen, bei denen Teilnehmer vor
Ort sein und alternativ auch online teilnehmen können. Mitunter werden die
Veranstaltungen auch aufgezeichnet, so dass die Aufzeichnungen erworben werden
können.

Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF:

1. Vorproduzierte
Inhalte

  • Bei einem vorproduzierten Inhalt bietet der Veranstalter eine
    digitale Aufzeichnung an, die der Erwerber zu einem beliebigen Zeitpunkt online
    abrufen kann. Es handelt sich dabei um eine auf elektronischem Weg erbrachte
    sonstige Leistung, die bei einem nichtunternehmerischen Kunden dort erbracht
    wird, wo dieser seinen Wohnsitz hat.

  • Wird der vorproduzierte Inhalt hingegen im Internet
    verbreitet, handelt es sich um eine Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung, wenn
    der Inhalt zeitgleich durch einen Rundfunk bzw. Fernsehsender übertragen wird.
    Auch hier liegt der Leistungsort bei einem nichtunternehmerischen Kunden dort,
    wo dieser seinen Wohnsitz hat.

  • Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung kommt bei
    vorproduzierten Inhalten nicht in Betracht.

2. Live-Streaming

  • Bei einem Live-Streaming bietet der Veranstalter eine
    Online-Veranstaltung neben oder anstatt einer Präsenzveranstaltung in Echtzeit
    an. Es handelt sich dabei nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte
    sonstige Leistung, da es beim Live-Streaming um eine menschliche Beteiligung
    geht. Es handelt sich um eine kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,
    unterrichtende, unterhaltende oder sportliche Leistung, die am Wohnsitz des
    Leistungsempfängers erbracht wird, wenn dieser kein Unternehmer ist.

    Hinweis: Anders als bei
    vorproduzierten Inhalten kommt eine Umsatzsteuerbefreiung für Theater,
    Orchester o.ä. in Betracht, wenn das Publikum mit dem Theater bzw. Orchester
    interaktiv agiert, indem es z.B. online Beifall klatscht oder Zugaben fordert
    (z.B. über Button-Funktionen) oder indem das Publikum in Echtzeit zuhört.
    Scheidet eine Umsatzsteuerbefreiung aus, ist eine Steuersatzermäßigung auf 7 %
    für Theatervorführungen und Konzerte denkbar.

  • Gibt es ein Live-Streaming und daneben noch eine Aufzeichnung,
    die als vorproduzierter Inhalt (s. oben Abschnitt 1) abgerufen werden kann, ist
    zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, für die dann
    insgesamt entweder die Grundsätze für vorproduzierte Inhalte oder aber die
    Grundsätze für das Live-Streaming gelten, oder ob es sich um zwei selbständige
    Leistungen handelt, nämlich um einen vorproduzierten Inhalt sowie um ein
    Live-Streaming.

Hinweise: Das BMF äußert sich im
aktuellen Schreiben auch noch zu weiteren Online-Dienstleistungsangeboten, z.B.
im Bildungsbereich oder im Gesundheitswesen. So können z.B.
Online-Sprechstunden eines Arztes als Heilbehandlungsleistungen
umsatzsteuerfrei sein.

Das BMF beanstandet es bei Umsätzen vor dem 1.1.2026 nicht, wenn
sich der Unternehmer auf die bisherigen Verwaltungsgrundsätze beruft, wenn dies
für ihn umsatzsteuerlich günstiger ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er
nach dem neuen BMF-Schreiben eine umsatzsteuerfreie Leistung erbringen würde,
hierdurch aber seinen – höheren – Vorsteuerabzug verlieren
würde.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8.8.2025 – III C 3 – S
7117-j/00008/006/043; NWB