Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das
sog. Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Damit können die reduzierte
Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie sowie eine erhöhte Pendlerpauschale
ab 2026 in Kraft treten.
Das Steueränderungsgesetz 2025
enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen Bürger finanziell entlastet
und die Gastronomie und das Ehrenamt gestärkt werden sollen.
Im Folgenden eine
Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen:
Pendlerpauschale
auf 38 Cent erhöht
Zum 1.1.2026 wird die
Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wer
täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor – das sorgt
auch für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Und es bedeutet eine
spürbare Entlastung gerade für Leistungsträger im ländlichen Raum.
Außerdem erhalten Steuerpflichtige
mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die
Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten
also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel –, die jeden Tag
durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.
Umsatzsteuer für
Speisen auf sieben Prozent reduziert
Zudem wird die Umsatzsteuer für
Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken
– ab dem 1.1.2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert.
Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden.
Von der Senkung der Umsatzsteuer
profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel,
Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Ehrenamt und
bürgerschaftliches Engagement
U.a. folgende Maßnahmen im Bereich
des Ehrenamts sind vorgesehen:
-
Anhebung der Freigrenze für
den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000
Euro -
Anhebung der Übungsleiter- und
Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro -
Anhebung der Freigrenze bei
der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000
Euro -
Verzicht auf eine
Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000
Euro -
Behandlung des E-Sports als
organisierter, wettbewerbsorientierter Wettkampf mit Computerspielen als
gemeinnützig.
Vergünstigungen
für Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden
Künftig können Beiträge an
Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige
Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die
Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.
Quelle: Bundesregierung,
Pressemitteilung v. 19.12.2025; NWB

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