Eine Abfindung, die für einen zu Lebzeiten erklärten Pflichtteils-
und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt wird, ist nicht
einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung in Raten
gezahlt wird.
Hintergrund: Zu den
steuerpflichtigen Einkünften gehören u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B.
Zinsen. Hat der Steuerpflichtige eine Leistung erbracht, lässt sich die
Leistung aber nicht einer bestimmten Einkunftsart zuordnen (z.B. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, aus Vermietung oder aus nichtselbständiger Arbeit), kann es
sich um sog. sonstige Einkünfte handeln.
Sachverhalt: Die Eltern der
Klägerin übertrugen im Juli 2014 ihr Betriebsvermögen zum Großteil auf ihren
Sohn, den Bruder der Klägerin. Bereits im Jahr 2002 hatte der Bruder Anteile an
mehreren Gesellschaften von den Eltern erhalten. Die Klägerin hatte im Jahr
2002 einen auf diese Anteile beschränkten Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsverzicht erklärt und sollte hierfür später eine Abfindung
in Gestalt eines sog. Gleichstellungsgeldes erhalten. Bei der Übertragung im
Juli 2014 verpflichtete sich der Bruder der Klägerin, an die Eltern für das im
Jahr 2002 und für das nunmehr im Juli 2014 übertragene Vermögen ein
Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das
Gleichstellungsgeld sollte in zwei Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 auf ein
Bankkonto der Klägerin gezahlt werden. Die Klägerin verzichtete für sich und
ihre Kinder gegenüber ihren Eltern auf ihre Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsrechte am Nachlass der Eltern. Die Eltern traten ihre
Forderung gegen den Bruder auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin
ab. Der Bruder der Klägerin zahlte daraufhin die beiden Raten am 30.12.2014 und
30.12.2015 an die Klägerin. Das Finanzamt teilte die Zahlungen in einen
steuerbaren Tilgungsanteil und in einen steuerbaren Zinsanteil auf und
besteuerte den Zinsanteil als Kapitaleinkünfte, die es der Abgeltungsteuer von
25 % unterwarf. Hiergegen klagte die Klägerin.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
-
Die beiden Abfindungszahlungen waren nicht
steuerbar. Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf
künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es hierfür wiederkehrende Zahlungen,
sind die Zahlungen weder ganz noch in Höhe eines Zinsanteils steuerbar. Denn
zivilrechtlich erfolgt der Vorgang unentgeltlich. Der künftige Erbe
verzichtet nämlich nur auf
eine Erwerbschance. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen in
Raten gezahlt werden. -
Zwar stellte der Vertrag zwischen dem Bruder der Klägerin und
den Eltern einen teilentgeltlichen Vorgang für den Bruder dar, weil er für das
auf ihn übertragene Vermögen Geld zahlen musste. -
Für die Klägerin war der Vorgang aber unentgeltlich. Bei
wirtschaftlicher Betrachtung und auch steuerlich macht es keinen Unterschied,
ob der Bruder das Geld an die Eltern zahlt (teilentgeltliches Geschäft) und die
Eltern dann das Geld an die Klägerin unentgeltlich weiterleiten oder ob –
wie im Streitfall – der Bruder das Geld sogleich an die Klägerin im sog.
abgekürzten Zahlungsweg überweist. -
Die Klägerin hat auch keine sonstigen Einkünfte erzielt, weil
für sie der Vorgang unentgeltlich war.
Hinweise: Zwar waren die
Zahlungen für die Klägerin nicht einkommensteuerpflichtig. Jedoch entstand
Erbschaftsteuer, weil neben der Abfindung
für einen Erbverzicht auch Abfindungen des potenziellen Erblassers an den
potenziellen Erben für dessen Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Gesetzeswortlaut der Erbschaftsteuer
unterliegen.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.1.2026 – VIII R 6/23; NWB

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