Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das
Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg – wie auch das sog.
Bundesmodell, das für die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen,
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt – für
verfassungsgemäß und hat zwei Klagen gegen das baden-württembergische
Grundsteuermodell abgewiesen.
Streitfälle: In beiden
Verfahren machten die Kläger sowohl Verstöße gegen das Landesgrundsteuergesetz
Baden-Württemberg als auch gegen das Grundgesetz geltend. Das FG
Baden-Württemberg wies beide Klagen ab, die Verfahren kamen vor den BFH, der
nun entschieden hat.
Entscheidung: Die Richter
des BFH sehen in dem baden-württembergischen „modifizierten
Bodenwertmodell“ insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz:
-
Die alleinige Anknüpfung an
Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ist als zulässige
Typisierung und pauschalierende Bewertung im Rahmen des
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sachlich
gerechtfertigt. -
Unterschiede in der Bebauung
dürfen aus Gründen der Praktikabilität und
aus Vereinfachungsgründen in einem
Massenverfahren vernachlässigt werden. -
Insgesamt sind die aus dem
Gesetz resultierenden Belastungsunterschiede nicht gleichheitswidrig, zumal
Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, in
bestimmten Fällen einen niedrigeren Grundsteuerwert
nachzuweisen.
Hinweise: Damit steht den
Klägern nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.
Derzeit sind beim BFH noch
Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern
anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der BFH plant mündliche
Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im
November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte
2027.
Darüber hinaus hat das
Niedersächsische Finanzgericht kürzlich in erster Instanz das niedersächsische
„Flächen-Lage-Modell“ als grundrechtskonform erachtet und eine
hiergegen gerichtete Musterklage abgewiesen. Aller Voraussicht nach wird auch
dieses Verfahren demnächst vor den BFH getragen.
Quellen: BFH,
Pressemitteilung zu den Urteilen v. 20.5.2026 – II R 26/24 und II R 27/24
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