Wertverluste aus russischen Staatsanleihen, die im Jahr 2022
eingetreten sind, können nicht als steuerliche Verluste im Bereich der
Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, solange die Wertpapiere
noch nicht veräußert oder eingelöst worden sind.
Hintergrund: Zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen gehören auch Verluste aus der Veräußerung des
Kapitalvermögens. Als Veräußerung gilt nach dem Gesetz die Einlösung,
Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine
Kapitalgesellschaft.
Sachverhalt: Die Kläger erwarben
russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine, die die Inhaberschaft an
russischen Aktien verbrieften. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im
Jahr 2022 wurde der Handel mit diesen Wertpapieren ausgesetzt, und die
Wertpapiere wurden von der depotführenden Bank der Kläger mit Null bewertet.
Dividenden wurden nicht mehr ausbezahlt. Die Kläger machten die Wertverluste
für das Jahr 2022 als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend,
die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Das Sächsische
Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen setzt eine Veräußerung
oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang
(z.B. Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage) voraus. Die
Kläger haben die Wertpapiere jedoch nicht veräußert oder einen
veräußerungsähnlichen Vorgang durchgeführt. -
Zwar kann ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kapitalvermögen wertlos geworden ist.
Die Wertpapiere waren im Jahr 2022 aber nicht objektiv wertlos. Zum einen war
der russische Staat im Jahr 2022 nicht insolvent. Zum anderen war es auch nicht
unwahrscheinlich, dass die Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder
handelbar werden und auch Dividenden ausgeschüttet werden.
Hinweise: Verluste bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur mit positiven Einkünften aus
Kapitalvermögen verrechenbar und können daher z.B. nicht mit positiven
Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen
werden. Im Streitjahr 2022 galt zudem noch eine weitere
Verlustausgleichsbeschränkung, die mittlerweile aufgehoben worden ist: Danach
konnte ein Verlust aus Kapitalvermögen, der aus der Uneinbringlichkeit einer
Kapitalforderung herrührt, nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus
Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung
Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden ist.
Zu beachten ist, dass das Urteil des FG die Einkünfte aus
Kapitalvermögen betrifft. Die Lösung des Falls dürfte anders ausfallen, wenn
die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören würden; denn dann käme eine
Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in
Betracht, weil die Wertpapiere im Jahr 2022 nicht handelbar waren und keine
Dividendenausschüttungen stattfanden. Eine Teilwertabschreibung setzt im
Gegensatz zu Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen keine Veräußerung
oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang voraus.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 25.2.2026 – 2 K 602/25,
Rev. beim BFH: Az. VIII R 5/26; NWB
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