Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, dass Schenkungen und
Erbschaften unter Ehegatten sowie von Eltern an ihre Kinder erbschaftsteuerlich
bessergestellt sind als Schenkungen und Vererbungen unter Geschwistern, von
Kindern an ihre Eltern oder im Rahmen von nichtehelichen Partnerschaften. Dies
hat die Bundesregierung im Rahmen einer Antwort auf eine sog. Kleine Anfrage
kürzlich mitgeteilt.
Hintergrund: Schenkungen und
Erbschaften werden nach demselben Gesetz besteuert. Daher gelten grundsätzlich
dieselben persönlichen Freibeträge und dieselben Steuertarife, unabhängig
davon, ob es sich um eine Erbschaft oder eine Schenkung handelt. Maßgeblich für
die Besteuerung sind jeweils das Verwandtschaftsverhältnis und die
Steuerklasse. Steuerlich besonders begünstigt sind Schenkungen bzw. Erbschaften
unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (Freibetrag 500.000 €) sowie von
Eltern an ihre Kinder (Freibetrag pro Kind 400.000 €). Bei Schenkungen
oder Erbschaften unter Geschwistern, zwischen nicht verheirateten Paaren oder
bei Schenkungen von Kindern an ihre Eltern beträgt der Freibetrag dagegen
lediglich 20.000 €. Erben Eltern von ihren Kindern, erhöht sich ihr
Freibetrag auf 100.000 €. Geschwister und Eltern (beim Erwerb von ihren
Kindern) gehören zur Steuerklasse II und unterliegen daher niedrigeren
Steuersätzen als unverheiratete Paare, die der Steuerklasse III zugeordnet
sind.
Wesentlicher Inhalt der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage:
-
Die Bundesregierung plant nicht, die Freibeträge bei der
Erbschaft- und Schenkungsteuer außerhalb der sog. Kernfamilie (Ehegatten und
Kinder) zu erhöhen. -
Aus Sicht der Bundesregierung rechtfertigt der
verfassungsrechtliche Schutz der Ehe und
Familie die höheren Freibeträge und niedrigeren Steuersätze
bei Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten bzw. von Eltern an ihre Kinder.
Außerdem sind nichteheliche Lebenspartner nicht in dem Umfang wie Ehegatten
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Hinweis: Bei Schenkungen unter
Geschwistern kann man zwar versuchen, eine sog. Kettenschenkung unter
Einschaltung der Eltern vorzunehmen, um so in den Genuss der deutlich höheren
Freibeträge zu gelangen. Allerdings wird dies von der Finanzverwaltung nicht
akzeptiert, wenn die Eltern nur für einen kurzen Moment die Verfügungsmacht
über die geschenkten Werte erlangen.
Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist im Übrigen
auch der Grund für den sog. Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Der
Splittingtarif verhindert insbesondere, dass Ehegatten aufgrund der
Zusammenrechnung der Einkommen im Rahmen der Zusammenveranlagung benachteiligt
werden.
Quelle: BT-Drucks. 21/4791 vom 16.3.2026; NWB
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