Macht der Erbe geltend, dass der Steuerbescheid dem verstorbenen
Erblasser nicht zugegangen sei, muss er hierfür belastbare Tatsachen vortragen,
die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen begründen. Es genügt
nicht, wenn der Erbe den Zugang des Bescheids beim Erblasser lediglich
bestreitet und geltend macht, den Bescheid im Nachlass nicht vorgefunden zu
haben.
Hintergrund: Nach aktueller
Rechtslage gilt ein Bescheid, der per Post übermittelt wird, als am vierten Tag
nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu
einem späteren Zugang zugegangen. Das Finanzamt muss im Zweifel den Zugang
selbst sowie den Zeitpunkt nachweisen. Bis Ende 2024 galt eine Drei-Tage-Frist.
Sachverhalt: Die Klägerin war
Erbin der am 1.2.2020 verstorbenen A. A hatte für die Einkommensteuererklärung
2016 den Steuerberater S beauftragt; der Bescheid sollte nach den Angaben in
der Einkommensteuererklärung aber an A selbst übermittelt werden, nicht an S.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid für
2016 und erkannte einzelne Aufwendungen steuerlich nicht an, so dass die
Steuererstattung niedriger ausfiel als von S prognostiziert. Der Bescheid war
an A adressiert. Gegen den Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Nach dem
Tod der A im Jahr 2020 fand die Klägerin verschiedene Belege, die das
Streitjahr 2016 betrafen, und machte diese steuerlich geltend. Das Finanzamt
lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der
Bescheid bereits am 23.10.2017 der A bekanntgegeben worden sei. Die Klägerin
legte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein und bestritt nun den Zugang
des Bescheids im Jahr 2017; der Bescheid für 2016 sei weder bei A noch bei S
eingegangen.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
-
Nach der gesetzlichen Bekanntgabevermutung ist der Bescheid
für 2016 vom 23.10.2017 drei Tage nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben
worden. Diese Bekanntgabevermutung ist von der Klägerin nicht erschüttert
worden. -
Zwar genügt für die Erschütterung der Bekanntgabevermutung
grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige behauptet, den Bescheid nicht erhalten
zu haben. Ein weiterer Vortrag ist nicht erforderlich. Dies
gilt jedoch nicht, wenn der Erbe des Steuerpflichtigen den Zugang des Bescheids
beim Erblasser bestreitet. Denn beim Bestreiten geht es um
eine negative Tatsache aus dem eigenen Einfluss- und Wahrnehmungsbereich, d.h.
um den Einfluss- und Wahrnehmungsbereich des Erblassers, an den der Bescheid
gerichtet war. -
Die Klägerin als Erbin darf sich daher nicht nur auf das
Bestreiten des Zugangs beschränken und geltend machen, dass sie den Bescheid
nicht vorgefunden habe, sondern sie muss tatsächliche Umstände vortragen, die
begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Bescheids bei der A (Erblasserin)
wecken. Diese Umstände müssen Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen
erlauben. Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Hinweise: Für eine tatsächlich
erfolgte Bekanntgabe sprach im Streitfall, dass A eine niedrigere
Einkommensteuererstattung erhalten hatte, als S sie prognostiziert hatte, aber
gleichwohl das Finanzamt nicht darauf hingewiesen hat, den Steuerbescheid nicht
erhalten zu haben.
Das Finanzamt war nicht verpflichtet gewesen, den Bescheid vom
23.10.2017 an S zu übersenden. Zwar hatte die A dem S eine Empfangsvollmacht
erteilt; in der Steuererklärung hatte sie aber erklärt, dass der Bescheid an
sie gesandt werden solle; dadurch wurde die Empfangsvollmacht für S
überschrieben.
Hätte die A den Zugang bestritten, hätte dies ausgereicht, die
gesetzliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.6.2026 – VI R 16/24;
NWB
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