Die Klageerhebung durch einen Steuerberater über das sog. besondere
Steuerpostfach („beSt“) im Jahr 2023 war wirksam, auch wenn die
Klageschrift im Word-Format und nicht im PDF- oder TIFF-Format übermittelt
wurde, solange die Gerichtsakten als Papierakten geführt wurden und die
Klageschrift druckbar war sowie zur Papierakte genommen werden konnte.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2023
müssen Steuerberater Klagen beim Finanzgericht elektronisch über das sog.
besondere Steuerpostfach („beSt“) einreichen. Nach dem Gesetz muss
das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
Außerdem muss das elektronische Dokument im Dateiformat PDF übermittelt werden.
Sachverhalt: Der Steuerberater
des Klägers erhob im September 2023 beim Finanzgericht Klage und übermittelte
die Klage über „beSt“. Die Klageschrift übermittelte er im
docx-Format, also als Word-Dokument, und die weiteren Anlagen im PDF-Format.
Das Finanzgericht druckte die Klageschrift und die Anlagen aus und nahm sie zur
Akte, die im Papierformat geführt wurde. Das Finanzgericht hielt die Klage für
unzulässig, weil die Klageschrift nicht im PDF-Format übermittelt worden war,
und wies sie ab. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidung: Der BFH hielt die
Klage für zulässig und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an das
Finanzgericht zurück:
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Die Klageerhebung über „beSt“ war wirksam. Es war
nicht zu beanstanden, dass die Klageschrift im docx-Format eingereicht wurde. -
Die Klageschrift war zur Bearbeitung durch das Gericht
geeignet. Die Eignung ist zu bejahen, wenn das Dokument druckbar ist und zur
Papierakte genommen wird. Dies war vorliegend der Fall. -
Zwar verlangt das Gesetz auch, dass das elektronische Dokument
im Dateiformat PDF übermittelt werden muss. Diese Anforderung steht aber im
Zusammenhang mit der elektronischen Gerichtsakte. Durch die Übermittlung im
PDF-Format wird sichergestellt, dass das Dokument ohne Weiteres in der
elektronischen Gerichtsakte abgelegt werden kann. Durch das PDF-Format soll die
Lesbarkeit und die Bearbeitbarkeit der elektronisch eingereichten Dokumente
gewährleistet werden. -
Das PDF-Format ist jedoch nicht erforderlich, wenn die
Gerichtsakte noch als Papierakte geführt wird und das Dokument ausgedruckt
werden kann und zur Papierakte genommen wird. Es wäre dann reine Förmelei, wenn
man die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Klageschriftsatzes von
dem verwendeten Dateiformat abhängig machen würde.
Hinweise: Das Finanzgericht muss
nun im zweiten Rechtsgang die inhaltlichen Einwendungen des Klägers prüfen.
Mittlerweile ist in der Finanzgerichtsbarkeit die elektronisch
geführte Gerichtsakte der Standard. Der Gesetzgeber erhofft sich mit der
Digitalisierung ein modernes Image. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber eine
Vielzahl von Problemen, die es bei Papierakten nicht gab, etwa
Wartungsintervalle, in denen eine elektronische Kommunikation nicht möglich
ist, die Gefahr eines Hackerangriffs, der ein ganzes Gericht oder Gerichtszweig
lahmlegen kann, oder Probleme beim Lesen, Speichern oder Übermitteln der
eingereichten Schriftsätze.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – VI R 20/24; NWB
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