Ein Freiberufler kann die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung für
freie Berufe, bei der die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts
entsteht, nicht in Anspruch nehmen, wenn er freiwillig bilanziert. Eine
Ist-Besteuerung kommt dann nur in Betracht, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr
die gesetzliche Umsatzgrenze von 800.000 € nicht überstiegen hat.

Hintergrund: Auf Antrag kann das
Finanzamt einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die
sog. Ist-Versteuerung anzuwenden, so dass er die Umsatzsteuer erst dann
abführen muss, wenn er das Entgelt von seinem Kunden erhält. Die
Ist-Versteuerung ist zulässig, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat oder wenn der
Unternehmer von der Buchführungs- und Inventurpflicht befreit ist oder soweit
er Umsätze als Freiberufler ausführt; eine weitere Möglichkeit besteht noch für
juristische Personen des öffentlichen Rechts. Liegt keine dieser
Voraussetzungen vor, gilt die Soll-Versteuerung. In diesem Fall muss der
Unternehmer die Umsatzsteuer bereits dann abführen, wenn er seine Leistung
erbracht hat, ohne dass es auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern bestand und die freiwillig bilanzierte. Das Finanzamt hatte
der Klägerin ursprünglich die Ist-Versteuerung gestattet, widerrief die
Gestattung aber ab dem 1.1.2019. Die Klägerin stellte einen erneuten Antrag auf
Gestattung der Ist-Besteuerung für Zeiträume ab 1.1.2021. Diesen Antrag lehnte
das Finanzamt ab. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Ist-Besteuerung ab und wies die Revision der
Klägerin zurück:

  • Zwar erfüllte die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut eine der
    Voraussetzungen für die Gestattung der Ist-Versteuerung; denn die Klägerin war
    freiberuflich tätig, und Freiberufler können die Ist-Besteuerung grundsätzlich
    mit Erfolg beantragen.

  • Die beiden anderen Voraussetzungen waren hingegen nicht
    erfüllt, da die Klägerin über der damaligen Umsatzgrenze von 600.000 €
    (aktuell sind es 800.000 €) lag und auch nicht von der Buchführung
    befreit war.

  • Trotz der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin hatte sie
    aber keinen Anspruch auf die Gestattung der Ist-Versteuerung; denn die Klägerin
    bilanzierte freiwillig. Zwar äußert sich das Gesetz nicht zur freiwilligen
    Bilanzierung; die gesetzliche Gestattung der Ist-Versteuerung für Freiberufler
    steht aber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Befreiung der Freiberufler von
    der Buchführungspflicht. Da ein Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist,
    soll er die Umsätze auch der Ist-Versteuerung unterwerfen und daher die
    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vornehmen können.
    Bilanziert der Freiberufler jedoch freiwillig, gibt es keinen
    Grund für die Ist-Versteuerung.
    Vielmehr entspricht die
    Soll-Versteuerung der Bilanzierung, weil bei der Bilanzierung bereits die
    Forderung gewinnerhöhend erfasst wird.

Hinweise: Der BFH hält an seiner
Rechtsprechung fest, die eine freiwillige Bilanzierung als Ausschlussgrund für
die Ist-Besteuerung bei Freiberuflern ansieht. Für freiwillig bilanzierende
Freiberufler besteht ein Anspruch auf Gestattung der Ist-Besteuerung somit nur
dann, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht höher als 800.000 € gewesen
ist (nach der Rechtslage im Streitfall lag die Umsatzgrenze noch bei 600.000
€).

Quelle: BFH, Urteil vom 16.4.2026 – V R 16/24; NWB