Beiträge an einen
Schul-Förderverein können ein Entgelt für den
Schulbesuch darstellen und daher steuerlich als
Sonderausgaben absetzbar sein. Um ein Entgelt handelt es sich, wenn die
Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes
gezahlt werden.
Hintergrund: Eltern
können unter bestimmten Voraussetzungen 30 % des Schulgeldes für ihr Kind, das
eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte
Schule besucht, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, maximal 5.000
€. Nicht steuerlich absetzbar ist aber der Anteil des Schulgeldes, das
auf die Beherbergung, die Betreuung und die Verpflegung des Kindes
entfällt.
Sachverhalt: Die Kläger
waren Eltern zweier Kinder, die eine staatlich anerkannte Ersatzschule in
freier Trägerschaft besuchten. Träger der Schule war die P-Stiftung. Die Kläger
waren Mitglied des Fördervereins der Schule, der nach seiner Satzung schulische
Einrichtungen und Veranstaltungen, Klassenfahrten, Projekte und
Arbeitsgemeinschaften unterstützte. Sie zahlten im Streitjahr 2019 Beiträge in
Höhe von insgesamt 1.000 € an den Förderverein. Der Förderverein erhielt
im Jahr 2019 Beiträge der Eltern in Höhe von insgesamt ca. 25.000 € und
stellte der P-Stiftung zweckgebunden ca. 30.000 € zur Verfügung. Die
P-Stiftung zahlte ca. 36.000 € an die P-Schule. Die Kläger machten ihre
Beiträge für den Förderverein als Schulgeldzahlungen und damit als
Sonderausgaben geltend. Der Förderverein stellte den Klägern eine Bescheinigung
aus, nach der die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur Aufbringung des
Eigenanteils sowie zur Deckung von nicht durch die Ersatzschulfinanzierung
übernommenen Betriebskosten zur Verfügung gestellt worden seien und nicht für
die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung der Kinder verwendet worden seien.
Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Der Begriff des Entgelts für
den Schulbesuch wird im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich nach der
Rechtsprechung um den finanziellen Beitrag zu den Kosten des normalen
Schulbetriebs einer Privatschule, soweit die Kosten auch beim Schulbetrieb
einer staatlichen Schule anfallen. -
Entscheidend ist nicht die
Bezeichnung als Schulgeld, sondern die Aufwendungen müssen bei wirtschaftlicher
Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes
erbracht werden. Es genügt, wenn die gezahlten Beträge der
Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger (P-Stiftung)
tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erhält und die Beträge für den
Schulbetrieb verwendet. -
Der Sonderausgabenabzug ist
somit auch dann zuzulassen, wenn die Privatschule zwar kein Schulgeld erhebt,
die erforderliche Finanzierung des Schulbetriebs aber zumindest teilweise über
einen Förderverein erfolgt, dessen Mitglieder die Eltern sind. Es muss
allerdings feststehen, dass die Elternbeiträge für den Förderverein allein der
Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs dienen. -
Die entsprechende
Mittelverwendung kann durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins
sichergestellt werden. Der Steuerpflichtige kann alternativ auch nachweisen,
dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der
Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger
ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. -
Im Streitfall handelte es sich
um Schulgeld, weil der Förderverein die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur
Finanzierung des Schulträger-Eigenanteils und damit zur Deckung der
Betriebskosten der P-Schule zur Verfügung gestellt hat.
Hinweise: Abzugrenzen
sind die Beiträge für den Förderverein von
Spenden, die steuerlich allerdings ebenfalls
absetzbar sein können. Soweit die Mitgliedsbeiträge für den Förderverein nicht
nur die Betriebskosten der Schule decken sollen, sondern darüber hinausgehen,
handelt es sich grundsätzlich um steuerlich absetzbare Spenden, wenn der
Förderverein gemeinnützig und die Mitgliedschaft im Förderverein freiwillig
ist. Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als
Sonderausgaben abgezogen werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2026
– X R 27/23; NWB

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