Eine KG kann auf ein Kiesvorkommen, das sie von ihrem
Kommanditisten erworben hat, nur dann eine Absetzung auf Substanzverringerung
(AfS) vornehmen, wenn der Kaufvertrag über das Kiesvorkommen einem
Fremdvergleich standhält und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt worden
ist. Der Fremdvergleich ist nicht gewahrt, wenn der Kaufpreis erst nach dem
vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird und das Kiesvorkommen schon vor
dem vereinbarten Nutzen- und Lastenwechsel von der KG genutzt wird.

Hintergrund: Bodenschätze wie
z.B. Kiesvorkommen können nach der Abbaudauer abgeschrieben werden.
Voraussetzung ist aber, dass der Kiesbauunternehmer Anschaffungskosten getragen
hat.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine KG, die Kiesvorkommen abbaute und verkaufte. Ihr alleiniger Kommanditist
war der H. Die KG erwarb mit Vertrag vom 30.4.2014 von H ein Kiesvorkommen. Der
Kaufpreis betrug 558.100 € und sollte zwei Wochen später fällig sein.
Der Nutzen- und Lastenwechsel, d.h. der Kiesabbau, sollte am Tag der
vollständigen Kaufpreisbezahlung eintreten. Außerdem sollte die angenommene
Kiesmenge noch einmal nachgemessen und eine etwaige Differenz ausgeglichen
werden. Die Klägerin zahlte am 3.6.2014 einen Teil des Kaufpreises in Höhe von
530.000 € und den restlichen Kaufpreis von 28.100 € am
11.11.2014. Ab dem 1.5.2014 begann die KG mit dem Abbau des Kiesvorkommens. Im
März und Juni 2015 zahlte der H aufgrund der Messung des Kiesvorkommens einen
Teilbetrag von 10.100 € an die KG zurück; die Beurkundung der
Vertragsanpassung erfolgte aber erst am 18.9.2015. Die KG nahm für 2014 AfS auf
das Kiesvorkommen in Anspruch. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Der Abzug von AfS setzt Anschaffungskosten aufgrund eines
    Anschaffungsvorgangs wie z.B. eines Kaufvertrags voraus.

  • Wird der Kaufvertrag zwischen einer Personengesellschaft und
    ihrem Gesellschafter geschlossen, muss der Kaufvertrag einem
    Fremdvergleich standhalten; denn bei einem
    Vertrag zwischen der Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter fehlt der
    natürliche Interessengegensatz. Der Vertrag muss also fremdüblich sein und auch
    tatsächlich durchgeführt werden.

  • Im Streitfall fehlte es an der tatsächlichen Durchführung. So
    wurde der Kaufpreis nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin, d.h.
    innerhalb von zwei Wochen nach dem 30.4.2014, gezahlt. Stattdessen wurde der
    erste Teil des Kaufpreises erst am 3.6.2014, also fünf Wochen nach
    Vertragsschluss, und der zweite Teil erst ein halbes Jahr später gezahlt.
    Weiterhin hat die Klägerin das Kiesvorkommen schon ab dem 1.5.2014 genutzt und
    verwertet, obwohl sie es erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung, also ab
    11.11.2014, hätte nutzen dürfen. Schließlich wurde die sich aufgrund der
    Messung des Kiesvorkommens ergebende Kaufpreisminderung schon im März und Juni
    2015 von H an die Klägerin zurückgezahlt, obwohl die entsprechende Beurkundung
    erst am 18.9.2015 stattfand.

Hinweise: Die zeitlichen
Verzögerungen, die gegen einen Fremdvergleich sprachen, gingen zulasten des H;
denn die Klägerin bezahlte den Kaufpreis zu spät, erhielt die Rückzahlung eines
Teils des Kaufpreises deutlich vor der Beurkundung und durfte das Kiesvorkommen
schon vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nutzen. Folge des
gescheiterten Fremdvergleichs war die Versagung der AfS.

In der Praxis genügt es nach dem Urteil nicht, dass bei Verträgen
zwischen nahestehenden Personen die vereinbarten Regelungen irgendwann
durchgeführt werden, sondern sie müssen auch zum vereinbarten Termin
durchgeführt werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.9.2022 – IV R 25/19; NWB