Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die berufliche
Tätigkeit erforderlich ist. Es genügt, wenn für die berufliche oder
betriebliche Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Betätigung bildet.

Hintergrund: Die Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer sind nach dem Gesetz nur absetzbar, wenn entweder für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht – der Abzug ist dann auf 1.250 € beschränkt
– oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet; in dem zuletzt genannten Fall ist der Abzug
unbeschränkt möglich.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Stewardess, die zusammen mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Einfamilienhaus
wohnte. Im Streitjahr 2013 war sie insgesamt an 134 Tagen auf Flügen im In- und
Ausland tätig. Sie machte 1.250 € für die Kosten eines häuslichen
Arbeitszimmers in dem gemeinsamen Einfamilienhaus geltend. Finanzamt und
Finanzgericht der ersten Instanz erkannten die Kosten nicht an, da das
Vorhalten des Arbeitszimmers wegen des geringen Anteils der Heimarbeit nicht
erforderlich sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hält einen steuerlichen Abzug der Kosten grundsätzlich
für möglich und hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht (FG)
zurückverwiesen:

  • Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Kosten für ein
    häusliches Arbeitszimmer ist, dass für die berufliche oder betriebliche
    Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder dass das
    Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen
    Betätigung bildet. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass das Arbeitszimmer
    für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit erforderlich oder notwendig ist.

  • Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass die Aufwendungen
    für ein häusliches Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich bzw.
    betrieblich veranlasst sind, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen, also
    kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den
    Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Der Gesetzgeber wollte
    Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gerade
    vermeiden.

  • Das FG hat daher zu Unrecht die Abziehbarkeit der geltend
    gemachten Kosten mit der Begründung verneint, das häusliche Arbeitszimmer sei
    für die berufliche Tätigkeit als Stewardess nicht notwendig.

Hinweise: Der BFH hat die Sache
an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun prüfen, ob das Arbeitszimmer
tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde. Ist dies der Fall,
kann die Klägerin die Kosten in Höhe von 1.250 € abziehen. Der
Abzug kann dann also nicht mit der Begründung versagt werden, dass sie ihre
berufliche Tätigkeit zu Hause auch an einem PC am Esstisch erledigen könnte.

Ein Abzug ist hingegen nicht möglich, wenn die Klägerin das
Arbeitszimmer auch privat genutzt hat und diese private Mitnutzung nicht ganz
untergeordnete Bedeutung hatte. Bislang steht nicht fest, welche beruflichen
Tätigkeiten die Klägerin überhaupt zu Hause verrichtet hat.

BFH, Urteil v. 3.4.2019 – VI R 46/17; NWB