Die Vorsteuer aus der Rechnung des
Konkursverwalters ist in voller Höhe abziehbar, wenn das Unternehmen seinen
Betrieb noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt hat und bis
zur Einstellung nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, erzielt hat. Hat der Konkursverwalter während des
Konkursverfahrens umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze getätigt, steht dies dem
Abzug der Vorsteuer aus seiner Rechnung also nicht entgegen.

Hintergrund: Der
Vorsteuerabzug ist nicht möglich, soweit der Unternehmer umsatzsteuerfreie
Vermietungsumsätze erzielt. Erzielt er auch umsatzsteuerpflichtige
Vermietungsumsätze, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden und ist nur anteilig
abziehbar.

Sachverhalt: Die K-KG
stellte im Juli 1997 einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen
Vergleichserfahrens zur Abwendung des Konkurses. Die K-KG hatte bis zu diesem
Zeitpunkt nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt und ihren Betrieb
eingestellt. Das Vergleichsverfahren scheiterte, und im April 2001 wurde das
Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Kläger war Konkursverwalter und wurde
nun zum Konkursverwalter der K-KG bestellt. Während des Konkursverfahrens
vermietete er die Gebäude der K-KG umsatzsteuerfrei. In seiner Rechnung für
seine Tätigkeit als Konkursverwalter aus dem Juli 2014 stellte er Umsatzsteuer
in Rechnung, die er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter in der
Umsatzsteuererklärung der K-KG für 2014 als Vorsteuer geltend machte; weitere
Angaben enthielt die Umsatzsteuererklärung 2014 nicht. Das Finanzamt erkannte
die Vorsteuer nur anteilig an, weil die K-KG auch umsatzsteuerfreie
Vermietungsumsätze erzielt hatte.

Entscheidung: Der BFH
erkannte den Vorsteuerabzug in voller Höhe an und gab der Klage statt:

  • Grundsätzlich kann der
    Unternehmer die ihm für sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als
    Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und soweit der
    Unternehmer keine umsatzsteuerfreien Umsätze, die zum Vorsteuerabzug nicht
    berechtigen, ausgeführt hat.

  • Bei der Vorsteuer aus der
    Rechnung des Konkursverwalters kommt es allein auf die bis zur
    Konkurseröffnung getätigten Umsätze
    an. Denn die Tätigkeit
    des Konkursverwalters betrifft die angemeldeten Forderungen der Gläubiger;
    diese Forderungen gehen wiederum auf die frühere Umsatztätigkeit der K-KG
    zurück.

  • Da die früheren Umsätze der
    K-KG, d.h. bis zur Konkurseröffnung, ausschließlich umsatzsteuerpflichtig
    waren, ist der Vorsteuerabzug möglich. Die erst während des Konkursverfahrens
    erzielten umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze beeinträchtigen den
    Vorsteuerabzug nicht mehr.

Hinweise: Zwar gibt es
seit dem 1.1.1999 an sich kein Konkursverfahren mehr, sondern nur noch ein
Insolvenzverfahren. Sofern aber vor dem 1.1.1999 bereits ein konkursrechtliches
Vergleichsverfahren beantragt worden war – wie im Streitfall im Juli 1997
–, wurde noch ein Konkursverfahren durchgeführt.

Das Urteil gilt auch für das
Insolvenzverfahren, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit
bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat. Auch dann kommt es nur auf
die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Umsätze an. Der BFH lässt jedoch offen,
ob dies auch dann gilt, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt.
Im Streitfall war eine Unternehmensfortführung ausgeschlossen, weil nach dem
Konkursrecht eine Fortführung nicht mehr möglich war, sondern es nur noch um
die Verwertung des Vermögens der K-KG ging. Im Insolvenzrecht ist eine
Unternehmensfortführung jedoch möglich.

Quelle: BFH, Beschluss vom
23.11.2023 – V R 3/22; NWB