Filmverwertungsrechte sind
grundsätzlich dem Inhaber der Rechte zuzurechnen und von diesem zu aktivieren.
Werden die Filmverwertungsrechte einem Dritten zur Nutzung zeitlich befristet
überlassen, kann der Dritte wirtschaftlicher Eigentümer der Rechte werden, wenn
allein dem Dritten während der Nutzungsdauer die Substanz und der Ertrag der
Verwertungsrechte zustehen. Ein wirtschaftliches Eigentum des Dritten ist aber
ausgeschlossen, wenn der zivilrechtliche Inhaber während der gesamten
Vertragslaufzeit an der Wertsteigerung der Filmrechte beteiligt ist, weil er
erfolgsabhängige Vergütungen erhält; die Filmverwertungsrechte sind dann dem
Rechteinhaber und nicht dem Dritten zuzurechnen.

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Hintergrund:
Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer
zugerechnet und sind daher von ihm zu aktivieren und abzuschreiben. Übt jedoch
ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das
Wirtschaftsgut aus, indem er den Eigentümer während der Nutzungsdauer von der
Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ist der
andere als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, so dass ihm das
Wirtschaftsgut zuzurechnen ist.

Streitfall: Die Klägerin
war eine bilanzierende Filmproduktionsgesellschaft. Sie hatte die Filmrechte an
dem Buch X erworben und verfilmte das Buch. Anschließend schloss sie mit der F
einen Filmvertriebsvertrag über einen Zeitraum von 42 Jahren; die F sollte für
diesen Zeitraum die alleinigen und unwiderruflichen Verwertungsrechte an dem
Film nutzen können. Die F sollte der Klägerin hierfür zum einen jährliche fixe
Zahlungen und zum anderen eine zusätzliche Gewinnbeteiligung zahlen. Nach
Ablauf der 42-jährigen Vertragsdauer sollte entweder eine einvernehmliche
Laufzeitverlängerung möglich sein oder F sollte eine Kaufoption ausüben können.
Sofern weder die Kaufoption durch F noch eine einvernehmliche
Vertragsverlängerung zustande kommen würde, sollte die Klägerin berechtigt
sein, ein zinsloses Darlehen von F in einer bestimmten Höhe zu verlangen; im
Gegenzug war die Klägerin dann jedoch verpflichtet, den Film selbst zu
vermarkten, um das Darlehen zurückzahlen zu können. Das Finanzamt ging von
einer wirtschaftlichen Übertragung des Filmverwertungsrechts auf die F aus und
aktivierte bei der Klägerin gewinnerhöhend eine Kaufpreisforderung i. H. des
abgezinsten Betrags der Lizenzzahlungen.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar kann auch eine
    Nutzungsüberlassung zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den
    Nutzer führen. So kann das wirtschaftliche Eigentum auf den
    Nutzungsberechtigten übergehen, wenn die Grundmietzeit kürzer ist als die
    Nutzungsdauer, der Nutzungsberechtigte jedoch eine Option auf
    Vertragsverlängerung oder eine Kaufoption hat und in diesem Fall nur einen
    geringen Mietzins oder einen geringen Kaufpreis zahlen muss. Dies entspricht
    den für Leasingverträge entwickelten Grundsätzen.

  • Verträge über die Nutzung von
    Filmrechten unterscheiden sich aber von Leasingverträgen. Denn Leasingverträge
    werden in der Regel für bewegliche oder unbewegliche materielle
    Wirtschaftsgüter abgeschlossen, nicht jedoch für immaterielle
    Wirtschaftsgüter
    wie Filmrechte. Anders als bei materiellen
    Wirtschaftsgütern lässt sich bei Filmrechten die Wertentwicklung des Filmrechts
    nicht zuverlässig einschätzen, da bei Vertragsabschluss der künftige Erfolg des
    Films in der Regel nicht absehbar ist. Daher kann bei einem Vertrag über die
    Überlassung eines Filmrechts kaum abgesehen werden, ob eine künftige Kaufoption
    voraussichtlich ausgeübt werden wird oder ob es nach Ablauf der vereinbarten
    Vertragsdauer zu einer einvernehmlichen Vertragsverlängerung kommen wird.

  • Gegen den Übergang des
    wirtschaftlichen Eigentums sprach die Vereinbarung erfolgsabhängiger
    Vergütungen zugunsten der Klägerin. Die Klägerin nahm auf diese Weise auch
    weiterhin an der Wertsteigerung des produzierten Films teil, so dass der Ertrag
    aus den Filmverwertungsrechten nicht allein der F zustand.

Hinweise: Der BFH macht
deutlich, dass die für Leasingverträge entwickelten Grundsätze zur Zurechnung
des wirtschaftlichen Eigentums auf immaterielle Wirtschaftsgüter wie Filmrechte
nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Denn bei Filmrechten lässt sich die
Wertentwicklung – anders als etwa bei einer Maschine oder einem
Grundstück – nicht zuverlässig einschätzen. Damit bleibt auch ungewiss,
ob der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer verlängert werden
wird oder ob eine Kaufoption durch den Nutzer ausgeübt werden wird.

Quelle: BFH, Urteil v.
14.22.2022 – IV R 32/19; NWB