Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in einer sog.
Allgemeinverfügung alle noch anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurück, soweit in den
Einsprüchen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht
wird.

Hintergrund: Der
Solidaritätszuschlag ist verfassungsrechtlich umstritten, weil es sich nicht um
eine Steuer, sondern um eine sog. Ergänzungsabgabe handelt. Allerdings haben
sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht bislang die
Verfassungsmäßigkeit des Soli bestätigt.

Inhalt der Allgemeinverfügung:

  • Anhängige Einsprüche, die die Festsetzung des
    Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 betreffen, werden mit
    der Allgemeinverfügung zurückgewiesen.

  • Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung der Festsetzung des
    Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020, wenn die Anträge
    außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt worden sind.

Hinweise: Bei der Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Art
„Massen-Einspruchsentscheidung“, mit der eine Vielzahl von
Einsprüchen bzw. Anträgen gleichzeitig zurückgewiesen wird. Die betroffenen
Steuerpflichtigen können hiergegen beim Finanzgericht klagen; die Klagefrist
beträgt ein Jahr.

Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wird an der
Erhebung des Solidaritätszuschlags bei Spitzenverdienern festgehalten.

Quelle: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 4.8.2025; NWB