Die Verwendung des Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag vor
Beginn der Auszahlungsphase ist im Rahmen des sog. Wohn-Riester begünstigt,
wenn es für die Tilgung eines Darlehens verwendet wird, das für die Anschaffung
einer Wohnung aufgenommen worden ist und welches später – nach Verkauf
dieser Wohnung – für die Anschaffung einer neuen Wohnung umgewidmet
worden ist.
Hintergrund: Der Gesetzgeber
fördert den Aufbau eines kapitalgedeckten (privaten) Altersvorsorgevermögens,
z.B. in Gestalt der sog. Riester-Rente. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase
darf das bis dahin angesparte Kapital aber nur unter bestimmten Voraussetzungen
und nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, z.B. unmittelbar für die
Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem
Zweck aufgenommenen Darlehens.
Sachverhalt: Die Kläger hatten
1987 ein Haus in A erworben, das sie mit einem Kredit finanziert hatten. Sie
schuldeten den Kredit in den Folgejahren mehrfach um. Im Oktober 2011
verkauften sie das Haus. Sie verwendeten den Kaufpreis im Dezember 2011 zum
Erwerb eines Hauses in B, das sie selbst nutzten. Im August 2021 beantragten
sie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Verwendung
ihres gebildeten Altersvorsorgevermögens für die Ablösung eines im Januar 2011
aufgenommenen Darlehens. Dies lehnte die ZfA ab, weil die Kläger das Eigenheim
in A nicht mehr bewohnten.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine unschädliche Verwendung des
Altersvorsorgevermögens für möglich und verwies die Sache zur weiteren
Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
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Das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte
Kapital kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase entweder unmittelbar für die
Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung oder aber für die Tilgung eines zu
diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwendet werden. Diese sog.
Entschuldungsvariante könnte im Streitfall in Betracht
kommen. -
Das Darlehen muss allerdings unmittelbar für
den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck
verwendet werden. Daher kommt eine unschädliche Verwendung
des Altersvorsorgekapitals in Betracht, wenn das Darlehen ursprünglich für die
Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (als Erstobjekt) aufgenommen worden
war und später – nach dem Verkauf dieses Erstobjekts – für die
Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist. Dies
ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Regelung, wohl aber aus der
Systematik des Gesetzes. -
Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob die
einzelnen Voraussetzungen erfüllt waren. So muss es aufklären, ob das Haus in B
eine begünstigte Wohnung darstellte. Das FG muss ferner ermitteln, ob und in
welchem Umfang die Kläger das Darlehen, das sie für die Anschaffung für das
Haus in A aufgenommen hatten, tatsächlich mehrfach umgeschuldet hatten und ob
im Rahmen der jeweiligen Umschuldung das Kapital ohne Zwischenschritt für die
begünstigten Zwecke verwendet worden ist.
Hinweise: Auch im
Einkommensteuerrecht kann eine Umschuldung steuerlich unschädlich sein. Erwirbt
ein Steuerpflichtiger eine Mietimmobilie mittels Bankdarlehen und verkauft er
diese Immobilie, um mit dem Erlös eine neue Mietimmobilie zu erwerben, können
die Zinsen für das Bankdarlehen auch weiterhin als Werbungskosten abgezogen
werden.
Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, das mietfreie Wohnen im
Alter zu ermöglichen.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 24/23; NWB
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