Das Finanzamt darf im Anschluss an eine Außenprüfung eine weitere
		Außenprüfung als sog. Anschlussprüfung anordnen und muss dies nicht besonders
		begründen. Wird die Außenprüfung nur für ein Prüfungsjahr angeordnet, kann
		diese Anordnung ohne weitere Begründung auf bis zu drei Prüfungsjahre erweitert
		werden, da ein Prüfungszeitraum von drei Jahren der Regelfall ist.
		
Hintergrund: Das Finanzamt darf
		bei Unternehmern Außenprüfungen durchführen, die im Regelfall drei
		Prüfungsjahre umfassen. Wird anschließend eine weitere Prüfung durchgeführt,
		spricht man von einer Anschlussprüfung. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH, die kein Großbetrieb war und daher nicht durchgängig vom Finanzamt
		geprüft wurde. Das Finanzamt führte für die Jahre 2002 bis 2004 eine
		Außenprüfung durch. Im Jahr 2013 ordnete das Finanzamt eine Außenprüfung für
		die Jahre 2008 und 2009 an. Während die Außenprüfung für 2008 und 2009 noch
		lief, ordnete das Finanzamt im Dezember 2015 eine Anschlussprüfung für die
		Jahre 2010 bis 2012 an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin und hatte
		hinsichtlich der Anordnung für 2011 und 2012 beim Finanzgericht Erfolg, das die
		Prüfungsanordnung für 2011 und 2012 wegen fehlender Begründung für die
		Erweiterung auf insgesamt fünf Prüfungsjahre im Februar 2017 aufhob. Im
		Dezember 2017 erweiterte das Finanzamt die für 2010 erlassene Prüfungsanordnung
		auf die Prüfungsjahre 2011 und 2012; es begründete die Erweiterung mit den bei
		der Prüfung für 2008 und 2009 festgestellten Buchführungsmängeln. Die Klägerin
		wehrte sich gegen die Prüfungserweiterung auf die Jahre 2011 und 2012 zunächst
		durch einen Einspruch und dann durch Klage. Während des Einspruchsverfahrens
		schloss das Finanzamt die Außenprüfung für 2008 und 2009 ab. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die gegen die Erweiterung auf die Jahre 2011 und
		2012 gerichtete Klage ab: 
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Die Prüfungsanordnung für 2010 betraf eine 
 erste Anschlussprüfung. Denn das Finanzamt
 hatte bereits für die Jahre 2008 und 2009 eine Außenprüfung durchgeführt. Es
 handelte sich hingegen nicht um eine zweite Anschlussprüfung, da zwischen der
 Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 und der Außenprüfung für 2008 und 2009
 mehrere Jahre lagen.
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Für eine Anschlussprüfung ist keine besondere 
 Begründung erforderlich. Denn Anschlussprüfungen sind
 grundsätzlich zulässig, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein
 müssen. Insbesondere ist das Finanzamt nicht verpflichtet, eine
 Anschlussprüfung nur in einem bestimmten Turnus oder nach einem zeitlichen
 Abstand durchzuführen.
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Die Anschlussprüfung für 2010 durfte auf die Jahre 2011 und 
 2012 zeitlich erweitert werden. Denn aufgrund der Erweiterung kam es zu einem
 Prüfungszeitraum von drei Jahren (2010 bis 2012), der allgemein zulässig ist
 und dem Regelfall entspricht.
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Die Erweiterung um die Jahre 2011 und 2012 führte nicht zu 
 einer Umgehung des Grundsatzes, dass der Prüfungszeitraum drei Jahre nicht
 überschreiten soll. Zwar war die Außenprüfung für 2008 und 2009 bei Erlass der
 Prüfungsanordnung für 2011 und 2012 noch nicht abgeschlossen, so dass es
 zunächst zu einem Prüfungszeitraum von fünf Jahren (2008 bis 2012) kam.
 Entscheidend ist aber der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; im Zeitpunkt
 ihres Erlasses war die Prüfung für 2008 und 2009 bereits
 abgeschlossen.
Hinweise: Das Urteil macht
		deutlich, dass das Finanzamt beim Erlass einer Prüfungsanordnung für eine
		Anschlussprüfung keine besonderen Voraussetzungen beachten muss. Dies dient der
		Unvorhersehbarkeit von Außenprüfungen. 
Eine zeitliche Erweiterung einer bereits angeordneten Außenprüfung
		ist hingegen so lange unproblematisch möglich, wie der Gesamtprüfungszeitraum
		drei Jahre nicht übersteigt. 
Das Finanzamt durfte die zeitliche Erweiterung auf 2011 und 2012
		vornehmen, obwohl das Finanzgericht die vorherige Prüfungsanordnung für 2010
		bis 2012 insoweit, d. h. für 2011 und 2012, aufgehoben hatte. Denn die
		Aufhebung war wegen der fehlenden Begründung erfolgt, so dass das Finanzamt
		nicht gehindert war, eine erneute Prüfungsanordnung, nun aber mit Begründung,
		zu erlassen.
Quelle: BFH, Beschluss v. 3.8.2022 – XI R 32/19;
		NWB
 
					 
												
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