Für die sog. einfache Kürzung nach
		§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG richtet sich der maßgebliche Ersatzwirtschaftswert
		allein nach dem Verhältnis der im Eigentum des Unternehmers stehenden Flächen
		zur Gesamtfläche (eigene und gepachtete Flächen). Der Ersatzwirtschaftswert
		darf nicht vorher in Wirtschaftsgruppen aufgeteilt werden, so dass dann nur bei
		der Wirtschaftsgruppe „Grundstücke“ der Anteil der gepachteten
		Flächen berücksichtigt wird. 
Hintergrund: Bei der
		Gewerbesteuer wird der Gewinn um 1,2 % des Einheitswerts des betrieblichen
		Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). In den neuen Bundesländern gibt
		es im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens keinen
		Einheitswert; vielmehr werden sog. Ersatzwirtschaftswerte festgestellt.
		
Sachverhalt: Bei der
		Klägerin handelte es sich um eine GmbH, die einen Landwirtschaftsbetrieb in
		Sachsen unterhielt. Zu den von ihr landwirtschaftlich genutzten Flächen
		gehörten in erheblichem Umfang auch gepachtete Grundstücke. Die Klägerin
		berechnete die sog. einfache gewerbesteuerliche Kürzung in der Weise, dass sie
		den Ersatzwirtschaftswert zunächst in Wirtschaftsgruppen –
		Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel (zusammen 36 %) sowie Grundstücke (64 %)
		– aufteilte und als Bemessungsgrundlage für die Kürzung in Höhe von 1,2 %
		den Anteil des Ersatzwirtschaftswerts zu Grunde legte, der auf die in ihrem
		Eigentum stehenden Grundstücke sowie auf die Wirtschaftsgebäude und umlaufenden
		sowie stehenden Betriebsmittel entfiel. Dies führte zu einer
		Bemessungsgrundlage in den Streitjahren 2014 bis 2018 von ca. 200.000 €.
		Das Finanzamt stellte hingegen allein auf das Verhältnis der verpachteten zu
		den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen ab und berücksichtigte nicht den
		Teil des Ersatzwirtschaftswirtwerts, der der auf die im Eigentum der Klägerin
		stehenden Wirtschaftsgebäude sowie Betriebsmittel entfiel. Dies führte zu einer
		Bemessungsgrundlage von ca. 90.000 €.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
- 
Nach dem Gesetzeswortlaut
bezieht sich die Kürzung des Gewinns auf den eigenen
Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört. Der
Ersatzwirtschaftswert kann daher nur insoweit als Bemessungsgrundlage für die
Kürzung herangezogen werden, als er auf den eigenen Grundbesitz der Klägerin
entfällt und nicht auf die gepachteten Flächen. Dies war zwischen der Klägerin
und dem Finanzamt auch nicht streitig. - 
Die Ermittlung des
Eigentumsanteils am Ersatzwirtschaftswert, die streitig war, erfolgt hingegen
allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen. Denn weder
Wirtschaftsgebäude noch Betriebsmittel gehen mit einem gesonderten Wert in die
Berechnung des Ersatzwirtschaftswerts ein. 
Hinweise: Dem BFH zufolge
		kommt eine vorherige Aufteilung nach Wirtschaftsgruppen nicht
		in Betracht. Diese hätte dazu geführt, dass nur der auf die
		Grundstücke entfallende Teil in eigene und fremde Flächen aufzuteilen gewesen
		wäre. 
Die Kürzung des gewerbesteuerlichen
		Gewinns, wenn Grundstücke zum Betriebsvermögen gehören, erfolgt wegen der
		insoweit bestehenden Doppelbelastung des Gewerbebetriebs durch Grundsteuer und
		Gewerbesteuer. Die sog. einfache Kürzung, die 1,2 % des Einheitswerts bzw.
		Ersatzwirtschaftswerts beträgt, führt zu einer Minderung der Doppelbelastung.
		Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine sog. erweiterte Kürzung in
		Betracht, bei der der gesamte Gewinn, der aus der Verwaltung eigenen
		Grundbesitzes erzielt wird, gewerbesteuerlich gekürzt wird; hier wird die
		Doppelbelastung also in vollem Umfang beseitigt. 
Quelle: BFH, Urteil vom 12.10.2023
		– III R 34/21; NWB
					
												
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