Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind
 auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Mitgliedschaft
 begründet worden ist, um im Fitnessstudio an einem ärztlich verordneten
 Funktionstraining teilnehmen zu können. 
Hintergrund: Außergewöhnliche
 Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
 entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder
 Wiederbeschaffungskosten nach der Vernichtung des Hausrats durch Feuer oder
 Hochwasser. 
Sachverhalt: Die Klägerin litt
 an einer zunehmend schmerzhaften Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Ihr
 Arzt verordnete ihr daher ein sog. Funktionstraining in Gestalt von
 Wassergymnastik. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training. Zuerst
 nahm die Klägerin an einem Funktionstraining eines Kneipp-Vereins teil, konnte
 dort aber nur samstags trainieren. Daher wechselte sie zu einem Fitnessstudio,
 das bessere Trainingszeiten anbot. Allerdings musste die Klägerin sowohl
 Mitglied bei dem Fitnessstudio als auch Mitglied in einem Verein werden;
 außerdem musste die Klägerin ein Grundmodul in dem Fitnessstudio buchen, das
 ihr u.a. den Zugang zur Sauna sowie zum Schwimmbad und Aqua-Fitnesskursen
 eröffnete. Die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul)
 sowie für den Verein wurden von der Krankenkasse nicht übernommen, so dass die
 Klägerin diese Kosten sowie die Fahrtkosten zum Fitnessstudio als
 außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzgericht (FG) in der
 ersten Instanz erkannte die Aufwendungen für die Fahrten sowie für den
 Kneipp-Verein an, nicht aber die Kosten für das Fitnessstudio (Beitrag für die
 Mitgliedschaft und das Grundmodul). Hiergegen legte die Klägerin Revision beim
 Bundesfinanzhof (BFH) ein. 
Entscheidung: Der BFH erkannte
 die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) nicht als
 außergewöhnliche Belastungen an und wies die Klage ab: 
-  Außergewöhnliche Belastungen liegen nur dann vor, wenn die 
 Aufwendungen dem Steuerpflichtigen
 zwangsläufig entstehen.
-  Zwar sind Krankheitskosten grundsätzlich zwangsläufig. Die 
 Kosten für das Fitnessstudio sowie für den Verein sind aber keine
 Krankheitskosten, sondern Aufwendungen für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen.
 Denn das Fitnessstudio samt Sauna und Schwimmbad wird auch von gesunden
 Menschen besucht, die dort trainieren. Die Kosten beruhen somit auf einer
 freien Willensentschließung.
-  Die Zwangsläufigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die 
 Klägerin Mitglied im Fitnessstudio werden und das Grundmodul buchen musste, um
 das medizinisch indizierte Funktionstraining absolvieren zu können. Dies ändert
 nichts daran, dass die Entscheidung, einem Fitnessstudio beizutreten, um dort
 das Funktionstraining zu absolvieren, frei gewählt war.
Hinweise: Gegen die Anerkennung
 als außergewöhnliche Belastungen sprach zudem, dass die Klägerin das
 Fitnessstudio auch über das Funktionstraining hinaus benutzen konnte,
 insbesondere auch das Schwimmbad sowie den Saunabereich. Dem BFH zufolge kam es
 nicht darauf an, ob sie diese Bereiche tatsächlich nutzte. 
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23;
 NWB
 
 
Neueste Kommentare