Ein Unternehmer kann
Ausgleichszahlungen für einen Zinsswap nur dann als Betriebsausgaben abziehen,
wenn der Zinsswap mit einem betrieblichen Darlehen hinreichend eng miteinander
verknüpft ist und wenn der Unternehmer den Zinsswap als betriebliches Geschäft
behandelt, also die laufenden Zahlungen für den Zinsswap sogleich in der
laufenden Buchführung und nicht erst im Jahresabschluss als Betriebsausgaben
erfasst.

Hintergrund: Mit einem
Zinsswap wird das Risiko der Zinsänderung für einen Darlehensvertrag
abgesichert. Je nach Zinsentwicklung kann ein Zinsswap zu Aufwand oder Ertrag
führen, der die gegenläufige Zinsentwicklung aus dem Darlehensvertrag teilweise
kompensiert.

Sachverhalt: Der Kläger
war Landwirt, der ein Weingut betrieb und bilanzierte; sein Wirtschaftsjahr
ging vom 1.7. bis zum 30.6. Er plante, sein Weingut zu vergrößern und hierfür
ein weiteres Grundstück zu erwerben. Die Betriebserweiterung wollte er mit
einem Bankkredit finanzieren. Der Kläger schloss im Jahr 2011 sowie im
Streitjahr 2012 einen Zinsswap-Vertrag bei der X-Bank und bei der Y-Bank ab.
Für den zweiten Vertrag mit der Y-Bank aus dem Jahr 2012 verpflichtete sich die
A-Bank als Bürgin; hierfür zahlte der Kläger eine Avalprovision an die A-Bank.
Der Erwerb des weiteren Grundstücks verzögerte sich und kam erst im Jahr 2015
zustande, so dass der Kläger auch erst im Dezember 2015 den Betriebskredit bei
der A-Bank aufnahm. Dem Kläger entstanden im Wirtschaftsjahr 2011/2012 für die
beiden Zwinsswap-Geschäfte Aufwendungen, die er ebenso wie die Avalprovision
zunächst von seinem Privatkonto beglich. Erst im Rahmen der
Jahresabschlussarbeiten zum 30.6.2013, die im Dezember 2013 erfolgten, sowie
zum 30.6.2014, die im April 2015 stattfanden, buchte er die Aufwendungen als
Einlage. Er machte bereits im Jahr 2012 den Betriebsausgabenabzug für die von
ihm geleisteten Aufwendungen geltend. Das Finanzamt lehnte den
Betriebsausgabenabzug ab und ordnete die Aufwendungen den Kapitaleinkünften
zu.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die steuerliche Zuordnung
    eines Zinsswap-Geschäfts zum betrieblichen Bereich setzt voraus, dass das
    Zinsswap-Geschäft mit einem betrieblichen Kredit hinreichend verknüpft ist.
    Dies verlangt, dass beide Verträge zeitgleich mit zumindest annähernd
    übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich aufeinander Bezug
    nehmen, die gleiche Zweckbestimmung haben und der Bezugsanfangsbetrag des
    Zinsswap-Vertrags fortlaufend den Restschuldbeträgen des Darlehensvertrags
    entspricht, die sich laufend reduzieren.

  • Die betriebliche Zuordnung
    eines Zinsswap-Geschäfts kann auch dann zu bejahen sein, wenn beide Geschäfte
    – das Zinsswap-Geschäft und der Kreditvertrag – zeitlich
    auseinanderfallen, jedoch beide Verträge inhaltlich aufeinander abgestimmt sind
    oder sich zumindest auf ein einheitliches Finanzierungskonzept stützen.

  • Im Streitfall konnte
    offenbleiben, ob beide Verträge hinreichend miteinander verknüpft waren. Der
    Betriebsausgabenabzug scheiterte jedenfalls daran, dass der Kläger das
    Zinsswap-Geschäft nicht von vornherein als betriebliches
    Geschäft behandelt
    und die Aufwendungen nicht sogleich in
    seiner Buchführung erfasst hat. Vielmehr hat er erst im Rahmen der
    Jahresabschlüsse zum 30.6.2013 und zum 30.6.2014 die Aufwendungen, die er zuvor
    von seinem Privatkonto beglichen hatte, betrieblich als Einlage nachgebucht.

  • Nur wenn der Unternehmer die
    Aufwendungen für den Zinsswap sogleich in der laufenden
    Buchführung als Betriebsausgabe erfasst
    , lässt sich von
    Anbeginn erkennen, ob der Unternehmer den Zinsswap tatsächlich aus
    betrieblichen Gründen eingegangen ist.

Hinweise: Der Kläger ist
damit an der sogleich erforderlichen Erfassung in der Buchführung gescheitert.
Möglicherweise wäre aber auch der zeitliche Abstand zwischen den beiden
Zinsswap-Verträgen in den Jahren 2011 und 2012 sowie dem Betriebskredit im Jahr
2015 zu groß gewesen. Der BFH ließ ferner offen, ob der Betriebsausgabenabzug
auch an der fehlenden Identität der Vertragspartner gescheitert wäre; denn den
Zinsswap schloss der Kläger mit der X-Bank und Y-Bank ab, während er den
Betriebskredit bei der A-Bank aufnahm.

Die geltend gemachten Aufwendungen
für den Zinsswap sowie die Avalprovision waren somit nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen, sondern wurden als spekulatives betriebsfremdes
Termingeschäft
den Einkünften aus Kapitalvermögen
zugerechnet. Für den Kläger hat dies den Nachteil, dass die Aufwendungen nicht
mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen, sondern nur mit
positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2025 –
VI R 11/22; NWB