Lehnt das Finanzamt einen Antrag des Steuerpflichtigen auf
Erteilung einer Auskunft ab, welche Daten das Finanzamt über ihn gespeichert
hat, kann sich der Steuerpflichtige hiergegen vor Gericht wehren. Er muss die
Klage aber innerhalb der Klagefrist erheben.

Hintergrund: Nach den Regelungen
des Datenschutzes hat ein Steuerpflichtiger das Recht, vom Finanzamt Auskunft
darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten das Finanzamt
verarbeitet und gespeichert hat. Außerdem ist das Finanzamt verpflichtet, dem
Steuerpflichtigen eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu
stellen.

Sachverhalt: Der Kläger
beantragte am 25.9.2019 beim Finanzamt eine Auskunft über die über ihn
gespeicherten Daten und verlangte die Übersendung entsprechender Kopien. Die
Antwort des Finanzamts, das ihm verschiedene Übersichten zusandte, empfand er
als unbefriedigend, so dass der Kläger seinen Antrag wiederholte. Daraufhin
lehnte das Finanzamt seinen Antrag auf Erteilung von Kopien zu
Vollstreckungsmaßnahmen mit Bescheid vom 4.12.2019 ab, fügte diesem Bescheid
aber keine Rechtsbehelfsbelehrung bei. Am 25.2.2021, also ca. 14 Monate später,
erhob der Kläger beim Finanzgericht Klage.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für unzulässig, da der Kläger die Klage
nicht innerhalb der Klagefrist erhoben hat:

  • Zwar kann ein Steuerpflichtiger, der einen Auskunftsanspruch
    nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen gegen das Finanzamt geltend macht, eine
    sog. Verpflichtungsklage beim Finanzgericht erheben, wenn sein Antrag vom
    Finanzamt abgelehnt wird. Denn die begehrte Auskunft ist ein Verwaltungsakt,
    für dessen gerichtliche Geltendmachung nach allgemeinen Grundsätzen eine
    Verpflichtungsklage statthaft ist.

  • Allerdings muss die Verpflichtungsklage
    innerhalb der Klagefrist erhoben werden. Das
    Gesetz ordnet für die Erhebung von Verpflichtungs- sowie Anfechtungsklagen eine
    Klagefrist von einem Monat an. Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des
    Ablehnungsbescheids. Im Streitfall galt allerdings eine Klagefrist von einem
    Jahr statt eines Monats, weil dem Ablehnungsbescheid keine
    Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war; der Gesetzgeber bestimmt für derartige
    Fälle eine Klagefrist von einem Jahr.

  • Der Kläger hat die Klage jedoch auch nicht innerhalb eines
    Jahres nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids vom 4.12.2019 erhoben, sondern
    erst am 25.2.2021, also nach ca. 14 Monaten.

Hinweise: Der Kläger hatte im
Revisionsverfahren beim BFH noch geltend gemacht, dass das Finanzamt
„die Anerkennung der Klage verweigert“ habe. Der BFH ließ offen,
ob der Kläger damit zum Ausdruck bringen wollte, dass ein (weiterer)
Ablehnungsbescheid ergangen sei; die Klage wäre insoweit nämlich unzulässig
gewesen, weil der Kläger zuvor keinen (erneuten) Antrag auf Auskunftserteilung
gestellt hat. Der ursprüngliche Antrag datierte vom 25.9.2019 und lag damit
bereits mehr als ein Jahr zurück, so dass ein erneuter Antrag erforderlich
gewesen wäre.

Der BFH verlangt bei datenschutzrechtlichen Verfahren die Erfüllung
der formalen Anforderungen. So muss der Steuerpflichtige, bevor er das Gericht
anrufen kann, grundsätzlich einen Antrag beim Finanzamt stellen, und dieser
Antrag muss vom Finanzamt abgelehnt werden. Anderenfalls fehlt dem Kläger die
sog. Beschwer.

Bei datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahren wie im Streitfall ist
nach dem Gesetz kein Einspruchsverfahren vorhergesehen. Gegen einen
Ablehnungsbescheid kann der Steuerpflichtige innerhalb der Klagefrist also
sogleich Klage erheben und muss nicht erst ein Einspruchsverfahren durchführen.

Quelle: BFH, Urteil vom 22.1.2025 – XI R 9/22;
NWB