Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht die Ausstellung digitaler
		Corona-Impfzertifikate durch Ärzte nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als
		freiberufliche Tätigkeit an. Bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen kommt es daher
		durch die Ausstellung digitaler Corona-Impfzertifikate nicht zu einer sog.
		Infektion der ansonsten freiberuflichen Tätigkeit; die Gemeinschaftspraxis wird
		also nicht gewerbesteuerpflichtig. 
Hintergrund: Erzielt eine
		freiberuflich tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Einkünfte, kann es
		bei Überschreitung einer Bagatellgrenze zu einer sog. Infektion kommen, so dass
		die gesamten Einkünfte als gewerblich angesehen werden. Dies führt dann zur
		Gewerbesteuerpflicht. Derartige Risiken bestehen z.B. bei einer zahnärztlichen
		Gemeinschaftspraxis, die Zahnpflegemittel verkauft, oder bei einer Musikband,
		die Merchandising-Artikel wie etwa T-Shirts oder Tassen verkauft. 
Wesentliche Aussage des BMF: Das
		BMF nimmt in einem Fragen-Antwort-Katalog zu Einzelfragen bezüglich der
		steuerlichen Folgen der Corona-Krise Stellung, u.a. auch zur Ausstellung
		digitaler Impfzertifikate durch ärztliche Gemeinschaftspraxen: 
- 
Die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats durch einen
Arzt stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich um eine
freiberufliche Tätigkeit, da sie eng mit der Impfung, einer originären
ärztlichen Tätigkeit, verbunden ist. - 
Dies gilt auch dann, wenn die Impfung nicht vom Arzt selbst
ausgeführt worden ist, sondern von einem anderen Arzt oder einem Impfzentrum. 
Hinweise: Würde die Ausstellung
		digitaler Impfzertifikate zu gewerblichen Einkünften führen, müssten ärztliche
		Gemeinschaftspraxen diese Tätigkeit durch eine gesonderte Gesellschaft
		ausführen, um eine sog. Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte zu vermeiden.
		Es wäre dann nur der Gewinn, der von der gesonderten Gesellschaft durch
		Ausstellung der Impfzertifikate erzielt worden ist, gewerbesteuerpflichtig.
		
Bei freiberuflich tätigen Einzelunternehmern gibt es nach dem
		Gesetz keine Infektion ihrer freiberuflichen Einkünfte, wenn sie zusätzlich
		auch gewerbliche Einkünfte erzielen und die freiberufliche Tätigkeit von der
		gewerblichen Tätigkeit trennen.
Zu erwähnen ist noch eine Verfügung der Oberfinanzdirektion
		Frankfurt a.M., nach der auch die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte
		nicht zu gewerblichen Einkünften führt, auch wenn sich der Arzt der Mithilfe
		von Arzthelferinnen bedient, sofern der Arzt leitend und eigenverantwortlich
		tätig ist. Damit droht auch insoweit keine „Infektion“ der
		freiberuflichen Einkünfte und Gewerbesteuerpflicht. 
BMF, FAQ „Corona“ Steuern, Stand 31.1.2022; OFD Frankfurt a.M. v,
		26.10.2021 – S 2245 A – 018 – St 214; NWB
					
												
Neueste Kommentare