Die Zahlung einer
scheidungsbedingten Bedarfsabfindung, die von den Eheleuten zu Beginn der Ehe
für den Fall einer Scheidung vereinbart worden war, unterliegt nicht der
Schenkungsteuer, wenn die Bedarfsabfindung Teil einer Gesamtregelung war, in
der alle Scheidungsfolgen geregelt wurden. Die Bedarfsabfindung wird dann nicht
freigebig gezahlt, sondern ist eine Gegenleistung für die vom Ehepartner
eingeräumten Rechte bzw. erklärten Verzichte.

Hintergrund: Eine
Schenkung liegt bei einer freigebigen Zuwendung vor, soweit der Empfänger durch
sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Schenkungsteuer entsteht
hingegen nicht, wenn die Zuwendung eine Gegenleistung für eine Leistung des
Empfängers ist.

Sachverhalt: Die Klägerin
schloss mit ihrem Ehemann anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1998 einen
notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem die Folgen einer möglichen Scheidung
geregelt wurden: So wurde der gesetzliche Versorgungsausgleich zugunsten einer
Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen und der nacheheliche
Unterhalt begrenzt. Außerdem wurde eine Gütertrennung vereinbart. Zudem sollte
die Klägerin einen Zahlungsanspruch in einer bestimmten Höhe erhalten, falls
die Ehe 15 Jahre bestanden haben sollte. Im Jahr 2014 wurde die Ehe geschieden,
so dass die Klägerin von ihrem geschiedenen Mann die festgelegte Abfindung
erhielt. Das Finanzamt setzte auf die Abfindung Schenkungsteuer fest.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Zahlung des geschiedenen
    Ehemanns an die Klägerin stellt keine
    Schenkung
    dar, weil seine Zahlung eine Gegenleistung zur
    Abgeltung verschiedener familienrechtlicher Ansprüche darstellte, die in dem zu
    Beginn der Ehe geschlossenen Gesamtpaket geregelt worden waren. Damit war die
    Zahlung nicht freigebig.

  • Außerdem hatte der geschiedene
    Ehemann keinen Willen zur Freigebigkeit. Er wollte der Klägerin nichts
    unentgeltlich zuwenden. Ihm war es bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1998
    darum gegangen, sein Vermögen vor unwägbaren finanziellen Belastungen infolge
    einer Scheidung zu schützen.

Hinweise: Anders ist dies
bei einer vor Beginn der Ehe gezahlten Pauschalabfindung des Ehemanns, die
dieser für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht der Ehefrau auf
nachehelichen Unterhalt zahlt. Diese Pauschalabfindung stellt nach der
Rechtsprechung des BFH eine Schenkung dar und ist keine Gegenleistung für den
Teilverzicht. Denn bei Zahlung der Pauschalabfindung ist ungewiss, ob und wann
die Ehe später geschieden wird und ob die Ehefrau nach einer etwaigen Scheidung
überhaupt nachehelichen Unterhalt beanspruchen könnte.

Der Zugewinnausgleich im Fall des
Todes oder bei Ehescheidung unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung
nicht der Schenkungsteuer. Denn es handelt sich beim Zugewinnausgleichsanspruch
um einen gesetzlichen Anspruch, so dass der Ausgleich nicht freigebig ist.

BFH, Beschluss v. 1.9.2021 – II R
40/19; NWB