Die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge zur Sonntags-,
		Feiertags- und Nachtarbeit ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn.
		Es kommt für den Umfang der Steuerfreiheit nicht darauf an, ob der Arbeitslohn
		dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist oder aber z.B. im Rahmen einer
		Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse zugunsten des
		Arbeitnehmers gezahlt worden ist. 
Hintergrund: Zuschläge für
		tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem
		Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie nicht bestimmte
		Prozentsätze des Grundlohns übersteigen. So bleiben z.B. Zuschläge für
		Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht
		übersteigen.
Sachverhalt: Die Klägerin war
		Arbeitgeberin und setzte ihre Arbeitnehmer auch an Sonntagen, Feiertagen und
		nachts ein. Hierfür zahlte sie Zuschläge. In den maßgeblichen Grundlohn bezog
		sie auch Beiträge an eine Unterstützungskasse ein, die sie aufgrund einer
		Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer
		Arbeitnehmer an die Unterstützungskasse zahlte. Das Finanzamt kürzte den
		Grundlohn und damit auch die Steuerfreiheit um die an die Unterstützungskasse
		geleisteten Beiträge, weil diese den Arbeitnehmern nicht zugeflossen
		seien.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Maßgeblich für den Umfang der Steuerfreiheit von Zuschlägen 
 für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der
 Grundlohn. Bei dem Grundlohn handelt es sich um den vertraglich geschuldeten,
 d.h. dem vereinbarten, Arbeitslohn. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Grundlohn
 nämlich der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer
 „zusteht“.
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Auch der Sinn und Zweck der Steuerfreiheit sprechen dafür, auf 
 den vereinbarten Arbeitslohn abzustellen. Denn dann kann der Arbeitnehmer von
 Anfang an ersehen, in welcher Höhe die Zuschläge steuerfrei
 bleiben.
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Im Streitfall war es daher steuerlich irrelevant, dass ein 
 Teil des vertraglich vereinbarten Arbeitslohns im Rahmen einer
 Entgeltumwandlung als Beitrag an eine Unterstützungskasse für die betriebliche
 Altersversorgung der Arbeitnehmer geleistet wurde. Denn dieser Beitrag gehört
 ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Gehalt.
Hinweis: Beiträge des
		Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zwecks betrieblicher Altersversorgung
		führen beim Arbeitnehmer zunächst noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, weil
		der Arbeitnehmer keinen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der
		Unterstützungskasse erlangt. Der Arbeitnehmer muss erst die spätere Auszahlung
		der Versorgungsleistungen durch die Unterstützungskasse als Arbeitslohn
		versteuern. Das Finanzamt wollte deshalb die von der Klägerin an die
		Unterstützungskasse geleisteten Beiträge nicht zum Grundlohn zählen. Dem
		widersprach nun der BFH und hat damit ein
		arbeitnehmerfreundliches Urteil gefällt, da
		sich der Umfang der Steuerfreiheit erhöht, wenn der Grundlohn höher ausfällt.
		
Quelle: BFH, Urteil vom 10.8.2023 – VI R 11/21; NWB
 
					 
												
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