Beteiligt sich der Steuerpflichtige an einer Untreue und erhält er
von dem Begünstigten hierfür eine Beteiligung am Taterfolg, ist diese
Beteiligung nicht einkommensteuerbar. Es handelt sich weder um sonstige
Einkünfte noch um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Hintergrund: Zu den sonstigen
Einkünften gehören Einkünfte aus Leistungen, die sich keiner anderen
Einkunftsart zuordnen lassen und bei denen der Steuerpflichtige Geld für eine
Leistung erhält.
Sachverhalt: Der Kläger war
Geschäftsführer der A-KG und dort für den Vertrieb zuständig. Ein wichtiger
Kunde der A-KG war die E-GmbH, für die der H tätig war. Der Kläger und H kamen
überein, dass der Kläger aus dem Vermögen der A-KG Geld an H zahlt, damit sich
H dafür einsetzt, dass die E-GmbH Aufträge an die A-KG vergibt. H zahlte ab dem
Streitjahr 2011 einen Teil der von der A-KG an ihn geleisteten Zahlungen an den
Kläger zurück. Das Finanzamt erfasste die von H an den Kläger geleisteten
Zahlungen als sonstige Einkünfte des Klägers im Streitjahr 2011.
Entscheidung: Das
Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:
-
Sonstige Einkünfte sind zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige
eine Leistung erbringt, die den anderen Einkunftsarten nicht zuzuordnen ist und
die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung
auslöst. Die Zahlung an den Steuerpflichtigen muss als echte wirtschaftliche
Gegenleistung durch die Leistung des Steuerpflichtigen veranlasst und ausgelöst
sein. -
Bei den Rückzahlungen von H an den Kläger handelte es sich um
einen von vornherein vereinbarten Anteil des Klägers an den Bestechungsgeldern
für H. Die an den Kläger durch H geleisteten Zahlungen setzten die vereinbarte
Beuteteilung um. Damit handelte es sich
nicht um eine Gegenleistung des H für eine
Leistung des Klägers, sondern lediglich um den Anteil des Klägers an der
„Beute“; die Beute waren die rechtswidrig aus dem Vermögen der
A-KG geflossenen Gelder an H. -
Der Kläger erzielte auch keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Denn der Kläger hat keine Leistung an H
erbracht.
Hinweise: Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Einnahmen,
die durch Untreue oder Unterschlagung erlangt werden, in der Regel nicht
steuerbar.
Als der Sachverhalt aufgedeckt wurde, wurde der Kläger von der A-KG
im Jahr 2017 entlassen. Der Kläger verpflichtete sich in einem Vergleich vor
dem Arbeitsgericht, die ihm von H geleisteten Zahlungen an die A-KG
zurückzuzahlen. Er machte daher im Verfahren vor dem Finanzgericht hilfsweise
geltend, die Rückzahlung an die A-KG im Jahr 2019 als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hilfsweise als Verlust bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb oder als Werbungskosten bei den sonstigen
Einkünften zu berücksichtigen. Über die Hilfsanträge brauchte das FG nicht zu
entscheiden, da es bereits die Steuerbarkeit der Zahlungen an den Kläger im
Jahr 2011 verneinte.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02.5.2024 – 4
K 84/23, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 42/24); NWB
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