Eine als „stille Beteiligung“ bezeichnete Beteiligung
		eines minderjährigen Kindes an der Zahnarztpraxis, die dem Kind im Wege der
		Schenkung eingeräumt worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen als
		Innengesellschaft steuerlich anerkannt werden. Die steuerliche Anerkennung hat
		zur Folge, dass die an das Kind gezahlten Gewinnanteile Betriebsausgaben des
		Vaters sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die
		Vereinbarungen zwischen dem Kind und seinem Vater zivilrechtlich wirksam und
		fremdüblich sind sowie tatsächlich vollzogen werden. 
Hintergrund: An einem
		Handelsgewerbe kann man sich als stiller Gesellschafter mit einer Einlage
		beteiligen und ist dann in dem vereinbarten Umfang am Gewinn und Verlust
		beteiligt. Der an den stillen Gesellschafter gezahlte Gewinnanteil mindert den
		Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts und muss im Gegenzug vom stillen
		Gesellschafter versteuert werden. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		selbständiger Zahnarzt. Er räumte seinen drei minderjährigen Kindern im Jahr
		2007 jeweils eine „stille Beteiligung“ in Höhe von 50.000 €
		im Wege der Schenkung ein; dabei wurden seine Kinder durch einen
		Ergänzungspfleger vertreten. Jedes seiner Kinder sollte mit 10 % am Gewinn oder
		Verlust beteiligt sein, maximal aber mit 15 % der Einlage, d.h. 7.500 €.
		Der Kläger konnte die schenkweise Einräumung der stillen Beteiligung
		widerrufen, falls ein Kind ohne Zustimmung des Klägers die stille Beteiligung
		übertragen würde. Die stillen Gesellschaften sollten mindestens bis zum
		31.12.2017 laufen. Der Kläger zahlte seinen Kindern ab 2008 die Gewinnanteile
		für das jeweils vorherige Jahr aus und behandelte diese Auszahlungen in den
		Streitjahren 2008 bis 2015 als Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkannte die
		Betriebsausgaben nicht an. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Betriebsausgabenabzug für möglich, verwies
		die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung zurück:
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Zwar handelte es sich bei den Beteiligungen nicht um stille 
 Gesellschaften, da der Kläger als Zahnarzt kein Handelsgewerbe betrieb. Es
 waren aber Innengesellschaften bürgerlichen Rechts, für die die gleichen
 Grundsätze wie für eine stille Beteiligung gelten.
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Der Betriebsausgabenabzug ist möglich, wenn die Begründung der 
 Innengesellschaft betrieblich veranlasst war. Bei der Beteiligung naher
 Angehöriger kann eine betriebliche Veranlassung nur dann angenommen werden,
 wenn die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, fremdüblich ist und wie unter
 Dritten tatsächlich vollzogen wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass
 es sich nicht um verdeckte Unterhaltszahlungen handelt.
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Nicht jede geringfügige Abweichung vom Fremdüblichen führt zur 
 steuerlichen Nichtanerkennung. Vielmehr kommt es auf die Gesamtheit der
 objektiven Gegebenheiten an.
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Steuerlich unschädlich ist es, wenn die Beteiligung oder die 
 Mittel für die Einlage dem nahen Angehörigen geschenkt werden. Auch ist es
 nicht zwingend schädlich, dass der Kläger keine zusätzlichen Mittel erhalten
 hat; denn es genügt, wenn die Gewinnanteile zur Erfüllung der
 Einlageverpflichtung umgebucht werden und zur Verlustverrechnung zur Verfügung
 stehen.
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Im Streitfall waren die Schenkungs- und die 
 Beteiligungsverträge zivilrechtlich wirksam. Die fehlerhafte Bezeichnung als
 „stille Gesellschaft“ war ohne Bedeutung. Allerdings muss das
 Finanzgericht (FG) noch prüfen, ob die Kinder diejenigen Kontrollrechte hatten,
 die üblicherweise einem stillen Gesellschafter zustehen, und ob die vereinbarte
 Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeit fremdüblich waren. Ferner muss das FG
 ermitteln, ob die Widerrufsmöglichkeit des Klägers für den Fall der
 Weiterveräußerung der Beteiligung durch ein Kind einem Fremdvergleich
 standhält.
Hinweise: Das FG muss auch noch
		die tatsächliche Ausführung der Verträge prüfen, z.B. die Pünktlichkeit der
		Zahlungen der Gewinnanteile oder die tatsächliche Ausübung der vertraglich
		vereinbarten Kontroll- und Informationsrechte sowie die tatsächliche Verwaltung
		der Konten der Kinder.
Es lässt sich noch nicht sagen, ob die Klage Erfolg haben wird.
		Allerdings deutet der „Prüfkatalog“ des BFH eher darauf hin, dass
		die steuerliche Anerkennung der Innengesellschaften scheitern könnte. 
BFH, Urteil v. 23.11.2021 – VIII R 17/19; NWB
 
					 
												
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