Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle
Verflechtung kann auch dadurch begründet werden, dass dieselbe Person bzw.
Personengruppe sowohl an der Besitz-Personengesellschaft als auch an der
Betriebs-Personengesellschaft jeweils über eine Kapitalgesellschaft
mehrheitlich beteiligt ist. Die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft
aufseiten der Besitz-Personengesellschaft begründet ebenso wie eine
zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft aufseiten der
Betriebs-Personengesellschaft kein Durchgriffsverbot; der Bundesfinanzhof (BFH)
ändert insoweit seine Rechtsprechung.

Hintergrund: Von einer
Betriebsaufspaltung spricht man, wenn ein Besitzunternehmen und ein
Betriebsunternehmen personell und sachlich miteinander verflochten sind. Die
sachliche Verflechtung erfolgt typischerweise durch die Vermietung eines
Grundstücks durch das Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen. Die
personelle Verflechtung ist zu bejahen, wenn dieselbe Person oder
Personengruppe ihren Willen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen
durchsetzen kann. Eine Betriebsaufspaltung führt dazu, dass das vermietende
Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und damit
gewerbesteuerpflichtig ist. Außerdem kann das Besitzunternehmen bei der
Gewerbesteuer keine erweiterte Kürzung mehr beantragen, da diese nur
vermögensverwaltenden Gesellschaften offensteht.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH & Co. KG, an der der A mit 50,7 %, weitere Kommanditisten (B, C,
D und Y) mit 49,3 % und die BV-GmbH als Komplementärin mit 0 % beteiligt waren.
Alleiniger Gesellschafter der BV-GmbH war der A. Die Klägerin verpachtete ein
Grundstück an die M-KG. An der M-KG war die H-GmbH als alleinige Kommanditistin
beteiligt; der A war mit 90 % an der H-GmbH beteiligt. Komplementärin der M-KG
war die V-GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum die H-GmbH war. Die
Klägerin war aufgrund ihrer sog. gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig
und machte für ihren Gewinn die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt
erkannte diese nicht an, weil es von einer Betriebsaufspaltung zwischen der
Klägerin und der M-KG ausging, bei der durch A eine personelle Verflechtung
begründet worden sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer war zu verneinen,
    da die Klägerin aufgrund einer Betriebsaufspaltung originär gewerblich tätig
    war und deshalb keine vermögensverwaltende Personengesellschaft war, die nur
    aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

  • Die sachliche Verflechtung ergab sich aus der Vermietung des
    Geschäftsgrundstücks durch die Klägerin an die M-KG.

  • Die personelle Verflechtung lag ebenfalls vor, da der A seinen
    Willen bei der Klägerin als Besitzunternehmerin sowie bei der M-KG als
    Betriebsgesellschaft durchsetzen konnte. Unbeachtlich ist, dass der A auf die
    Klägerin teilweise nur über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft,
    nämlich über die BV-GmbH, zugreifen konnte. Denn auch dies ermöglichte ihm eine
    Beherrschung der Klägerin, da er Alleingesellschafter der BV-GmbH war und alle
    wesentlichen Gesellschafterbeschlüsse, für die nach der Satzung der BV-GmbH
    eine Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich war, treffen konnte.

  • Auch auf die M-KG konnte A zwar nur über die V-GmbH und über
    die H-GmbH zugreifen. Dies genügte aber, weil er 90 % an der H-GmbH hielt, die
    ihrerseits alleinige Kommanditistin der M-KG sowie Alleingesellschafterin der
    Komplementärin (V-GmbH) war.

Hinweise: Der BFH ändert seine
Rechtsprechung, indem er nun auch bei einer Besitz-Personengesellschaft eine
Beherrschung über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft für möglich
hält. Bisher hatte er dies abgelehnt und nur aufseiten einer
Betriebs-Personengesellschaft eine Beherrschung über eine zwischengeschaltete
Kapitalgesellschaft für denkbar gehalten. Der BFH erkennt jetzt aber, dass es
keine sachlichen Gründe für eine Unterscheidung zwischen einer Beherrschung
einer Besitz-Personengesellschaft über eine zwischengeschaltete
Kapitalgesellschaft und der Beherrschung einer Betriebs-Personengesellschaft
über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft gibt.

BFH, Urteil v. 16.9.2021 – IV R 7/18; NWB