Bei der Gewerbesteuer mindern Betriebsausgaben den Gewerbeertrag
erst ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung. Zuvor entstandenen
Betriebsausgaben sind gewerbesteuerlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn
der Betrieb von einem anderen Unternehmer übernommen worden ist.

Hintergrund: Der Gewerbesteuer
unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Zu den
Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs gehört u.a. die Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr.

Sachverhalt: Der Kläger pachtete
ab dem 1.12.2017 einen Imbissbetrieb von der bisherigen Betreiberin. Im
Dezember 2017 renovierte er die Räume. Den Imbiss eröffnete er nach Abschluss
der Renovierung im Januar 2018. Seinen Gewinn ermittelte er durch
Einnahmen-Überschussrechnung. In seiner Gewerbesteuererklärung für 2017 machte
der Kläger die im Dezember 2017 angefallenen Ausgaben für die Renovierung in
Höhe von ca. 8.500 € als vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Das
Finanzamt setzte für 2017 einen Gewinn in Höhe von 0 € an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die im Dezember 2017 entstandenen
Betriebsausgaben nicht an und wies die Klage ab:

  • Zwar ist jeder stehende Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig,
    so dass die damit zusammenhängenden Ausgaben als Betriebsausgaben
    berücksichtigt werden können. Allerdings muss der Gewerbebetrieb, wenn es sich
    um ein Einzelunternehmen oder um eine Personengesellschaft handelt, bereits am
    allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, also aktiv sein und
    gewerbliche Leistungen erbringen.

  • Das Gewerbesteuerrecht stellt nicht auf die – schon vor
    der Betriebseröffnung bestehende – persönliche Steuerpflicht des
    Betriebsinhabers ab, sondern auf die sachliche Steuerpflicht
    des Steuerobjekts
    . Gegenstand der Gewerbesteuer ist nämlich
    der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn.

  • Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Gewerbebetrieb von
    einem anderen Unternehmer übernommen wird. In diesem Fall regelt das Gesetz
    zwar ausdrücklich, dass der Gewerbebetrieb des übertragenden Unternehmers als
    eingestellt gilt. Dies bedeutet aber nicht, dass der übernehmende Unternehmer
    im Zeitpunkt der Übertragung sogleich einen neuen Gewerbebetrieb eröffnet und
    am Markt teilnimmt.

  • Der Kläger hat im Dezember 2017 lediglich
    Vorbereitungshandlungen durchgeführt, aber
    noch nicht am Marktgeschehen teilgenommen. Daher bleiben seine Aufwendungen aus
    dem Dezember 2017 gewerbesteuerlich außer Ansatz.

Hinweise:
Einkommensteuerlich werden die Aufwendungen
aus dem Dezember 2017 jedoch als vorweggenommene
Betriebsausgaben
berücksichtigt. Denn das
Einkommensteuerrecht stellt auf die persönliche
Steuerpflicht
ab und erfasst damit auch Aufwendungen vor der
Betriebseröffnung. Dafür wird bei der Einkommensteuer aber auch der Gewinn aus
der Veräußerung bzw. Aufgabe des Gewerbebetriebs besteuert, während dieser bei
der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wird.

Bei einer Kapitalgesellschaft beginnt die Gewerbesteuerpflicht
hingegen schon mit der Eintragung im Handelsregister oder mit der Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Hätte der Kläger den Imbiss zunächst eröffnet, dann aber zwecks
Renovierung unterbrochen, wären die Renovierungskosten gewerbesteuerlich
abziehbar gewesen. Denn dann hätte die Gewerbesteuerpflicht bereits mit der
Eröffnung begonnen.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.8.2022 – X R 17/21; NWB