Ein Kfz-Händler darf einen sog. Beteiligungsbetrag, den er im
		Rahmen eines Leasing-Restwertmodells an den Kfz-Hersteller entrichten muss,
		damit dieser das Restwertrisiko bei der späteren Rücknahme des verleasten Kfz
		trägt, nicht passivieren. Denn die Verpflichtung des Kfz-Händlers ist nur
		aufschiebend bedingt, weil bei Abschluss des Leasing-Vertrags und der
		Restwert-Absicherung noch nicht feststeht, ob es zu der späteren Rücknahme des
		Kfz kommt. Für die Verpflichtung zur Entrichtung des Beteiligungsbetrags kann
		auch keine Rückstellung passiviert werden, da sog. schwebende Geschäfte nicht
		bilanziert werden dürfen. 
Hintergrund: Ein Kaufmann muss
		für betriebliche Verpflichtungen, die vom Gläubiger erzwungen werden können und
		die am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellen,
		Verbindlichkeiten passivieren. Ist die Höhe der Verpflichtung nicht bekannt,
		ist eine Rückstellung zu passivieren. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH, die einen Kfz-Handel betrieb. Sie nahm seit 2009 an einem vom
		Kfz-Hersteller A entwickelten Leasing-Restwertmodell teil. Bei diesem Modell
		vermittelte die Klägerin ein Kfz an den Kunden durch Leasingvertrag und
		veräußerte das Kfz sodann an die Leasinggesellschaft B. Die Klägerin
		verpflichtete sich, das Kfz am Ende des Leasingvertrags zu einem vorab
		vereinbarten Kaufpreis von B zurückzunehmen. Hieraus ergab sich ein
		Restwertrisiko, weil der tatsächliche Restwert niedriger sein konnte als der
		vorab festgelegte Kaufpreis. Um dieses Restwertrisiko abzusichern, schloss die
		Klägerin im Streitjahr 2013 mit A eine Restwert-Absicherung ab, sodass A eine
		etwaige Differenz gegenüber der Klägerin ausgleichen musste. Hierfür musste die
		Klägerin aber am Ende des Leasingvertrags einen sog. Beteiligungsbetrag an A
		entrichten. Die Klägerin passivierte bereits zu Beginn des Leasingvertrags den
		Beteiligungsbetrag als Verbindlichkeit, sodass sich zum 31.12.2013 eine
		entsprechende Gewinnminderung ergab. Die Klägerin löste die Verbindlichkeit
		nach Ablauf des Leasingvertrags auf. Das Finanzamt erkannte die zum 31.12.2013
		gebildete Verbindlichkeit nicht an und erhöhte den Gewinn des Jahres
		2013.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Eine Passivierung als 
 Verbindlichkeit war nicht vorzunehmen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung
 des Beteiligungsbetrags eine aufschiebend bedingte
 Verpflichtung darstellte; aufschiebend bedingte
 Verbindlichkeiten dürfen generell nicht passiviert werden, sondern erst mit dem
 Eintritt der Bedingung. Die Klägerin musste den Beteiligungsbetrag nämlich nur
 dann zahlen, wenn B als Leasinggesellschaft ihr Rückgaberecht ausübte und die
 Klägerin zur Rücknahme des Kfz aufforderte. Hingegen entfiel der
 Beteiligungsbetrag, wenn der Leasingvertrag vorzeitig aufgehoben oder storniert
 wurde.
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Die Klägerin durfte zum 31.12.2013 auch keine 
 Rückstellung bilden. Denn bei der
 Vereinbarung über die Restwert-Absicherung zwischen der Klägerin und A handelte
 es sich um ein schwebendes Geschäft, weil
 die Vereinbarung am 31.12.2013 weder von der Klägerin, die erst bei Beendigung
 des Leasingvertrags zahlen musste, noch von A, die erst bei Rücknahme des Kfz
 einen etwaigen Minderwert ausgleichen musste, erfüllt war. Bei schwebenden
 Geschäften gilt der Grundsatz, dass sie sich im Wert ausgleichen, sodass eine
 Bilanzierung während des Schwebezustands nicht zulässig ist.
Hinweise: Der Beteiligungsbetrag
		ist damit erst bei Zahlung in der Buchführung zu erfassen. Er dürfte dann zu
		den Anschaffungskosten des rückerworbenen Kfz führen und mindert damit einen
		späteren Veräußerungsgewinn beim Verkauf des rückerworbenen Kfz. 
Hätte die Klägerin den Beteiligungsbetrag bereits zu Beginn des
		Restwert-Absicherungsvertrags entrichtet, hätte sie ein immaterielles, nicht
		abnutzbares Wirtschaftsgut „Restwertabsicherung“ aktivieren
		müssen, dass beim Rückerwerb des Kfz hätte aufgelöst werden müssen.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.9.2023 – XI R 20/20; NWB
 
					 
												
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