Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist die Finanzämter an, bei
Billigkeitsmaßnahmen wie Stundungen oder Anträgen auf Herabsetzung von
Vorauszahlungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Hintergrund sind die
gestiegenen Energiekosten infolge des Kriegs in der Ukraine.

Hintergrund: Das Verfahrensrecht
sieht bei persönlicher Unbilligkeit, wie z.B. einer angespannten finanziellen
Lage, verschiedene Billigkeitsmaßnahmen, wie z.B. eine Stundung oder einen
Vollstreckungsaufschub, d.h. die Einstellung oder Beschränkung der
Vollstreckung, vor. Außerdem können Vorauszahlungen herabgesetzt werden, wenn
die Einkünfte des laufenden Jahres niedriger sind als bei der Festsetzung der
Vorauszahlungen angenommen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • • Bei Anträgen auf Stundung, auf Vollstreckungsaufschub
    sowie bei Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen sollen die Finanzämter
    keine strengen Anforderungen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen stellen,
    wenn die Anträge bis zum 31.3.2023 eingehen.

  • • Außerdem soll über die Anträge zeitnah entschieden
    werden. Dabei ist auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für
    2022 möglich.

  • • Bei einer Stundung für die Dauer von bis zu drei Monaten
    kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Stundungszinsen
    verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige bislang seine Zahlungspflichten
    pünktlich erfüllt hat und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen
    und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat.

    Hinweis: Stundungen und
    Vollstreckungsaufschübe, die in der Vergangenheit aufgrund der Corona-Krise in
    Anspruch genommen wurden, sind hierbei unschädlich.

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Hinweis: Das BMF nimmt für sein
aktuelles Schreiben den Krieg gegen die Ukraine und dessen wirtschaftliche
Folgewirkungen zum Anlass für sein Schreiben. Es äußert sich zur Notwendigkeit
der Sanktionen der EU und zur Völkerrechtswidrigkeit des russischen Überfalls.
Diese Ausführungen sind für ein Schreiben des BMF ungewöhnlich und eigentlich
auch überflüssig, weil es für Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht nicht auf die
Völkerrechtswidrigkeit eines Kriegs oder die Notwendigkeit von Sanktionen
ankommt. Irrelevant ist es nach dem Gesetz auch, ob die für eine Stundung oder
für einen Vollstreckungsaufschub erforderliche Unbilligkeit durch den Krieg
gegen die Ukraine oder durch die Sanktionen verursacht worden ist. Auf die
gestiegenen Energiekosten geht das BMF nur in der Überschrift seines Schreibens
ein, so dass es auch nicht darauf ankommen dürfte, dass die Energiekosten des
Steuerpflichtigen tatsächlich gestiegen sind.

Im Grundsatz enthält das aktuelle BMF-Schreiben
Selbstverständlichkeiten, weil es sich um gesetzliche Billigkeitsmaßnahmen bzw.
Anpassungsmöglichkeiten (bei Vorauszahlungen) handelt. Positiv hervorzuheben
ist lediglich die Aussage, dass an die Überprüfung der gesetzlichen
Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Das bedeutet,
dass die Prüfung in der Praxis eher großzügig durchgeführt werden
soll.

Quelle: BMF-Schreiben v.
5.10.2022 – IV A 3 – S 0336/22/10004 :001; NWB