Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Rentenbesteuerung in den
Jahren 2008 und 2009 nicht angenommen, da es die Verfassungsbeschwerden für
unzulässig hält. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zwei Urteile
des Bundesfinanzhofs (BFH).

Hintergrund: Im Jahr 2005
wurde die Rentenbesteuerung grundlegend geändert. Bis 2005 wurde nur ein sog.
Ertragsanteil bei der Steuer erfasst, der im Durchschnitt ca. 30 % betrug und
aufgrund des Grundfreibetrags häufig keine Steuerfestsetzung auslöste. Da aber
Beamte ihre Pensionen in voller Höhe versteuern mussten, wurde die
Rentenbesteuerung als verfassungswidrig angesehen und auf eine sog.
nachgelagerte Besteuerung umgestellt, sodass alle Renten und Pensionen
vollständig besteuert werden sollten. Im Gegenzug können dafür die
Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese
Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung
ist nicht sofort erfolgt, sondern wird über viele Jahre
Schritt für Schritt vollzogen. Ansonsten
wäre die Umstellung für diejenigen Rentner, die 2005 in den Ruhestand gegangen
sind, ungerecht gewesen, weil sie ihre Rente in voller Höhe hätten versteuern
müssen, ohne die Altersvorsorgebeiträge abgezogen haben zu können. Daher wird
der steuerfreie Anteil der Rente jährlich etwas abgeschmolzen. Erst für
Rentner, die im Jahr 2040 erstmals eine Rente erhalten werden, gilt dann eine
vollständige Steuerpflicht für ihre Rente.

Sachverhalte: In dem
einen der beiden Verfahren ging es um einen Steuerberater, der aufgrund eines
Antrags in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert blieb. Seine Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung hatte er nur begrenzt als Sonderausgaben
geltend machen können. Seit 2007 befand sich der Kläger im Ruhestand und bezog
eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er machte im
Streitjahr 2008 geltend, dass der steuerfreie Anteil seiner Rente von 46 % zu
niedrig und geringer sei als die aus seinem versteuerten Einkommen geleisteten
Rentenversicherungsbeiträge.

Im zweiten Fall klagte ein
Zahnarzt, der freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.
Im Streitjahr 2009 bezog er eine Altersrente sowie Zusatzleistungen aus der
Höherversicherung, mehreren sog. Rürup-Renten und Renten aus privaten
Rentenversicherungen. Das Finanzamt besteuerte die Renten nach den gesetzlichen
Vorgaben und ließ sie entsprechend teilweise steuerfrei. Auch der Zahnarzt
rügte eine Doppelbesteuerung.

Beide Klagen wurden vom BFH
abgewiesen. Hiergegen legten der Steuerberater und der Zahnarzt
Verfassungsbeschwerden ein.

Entscheidung: Das BVerfG
nahm beide Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, weil es sie für
unzulässig hielt:

Das BVerfG ließ offen, ob die
beiden Beschwerdeführer das von ihnen geltend gemachte Verbot einer
Doppelbesteuerung, das in jedem Einzelfall zu beachten sei, hinreichend
substantiiert dargelegt haben. Tatsächlich ist noch nicht klar, ob es ein
einzelfallbezogenes Verbot der Doppelbesteuerung gibt oder ob nur eine
strukturelle doppelte Besteuerung verhindert werden soll.

Selbst wenn man von einem
einzelfallbezogenen Verbot der Doppelbesteuerung ausgehen würde, hätten die
beiden Beschwerdeführer weder die von ihnen geltend gemachten
Grundrechtsverstöße gegen das Grundrecht für Ehe und Familie sowie gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz hinreichend dargelegt.

  • Soweit eine Bevorzugung von
    Ledigen gegenüber Verheirateten wegen der Einbeziehung der Hinterbliebenenrente
    bei der Prüfung einer Doppelbesteuerung gerügt wird, hätten sich die
    Beschwerdeführer damit auseinandersetzen müssen, dass auch nur Ehegatten eine
    Hinterbliebenenrente erhalten.

  • Der geltend gemachte Verstoß
    gegen das Grundrecht auf Familie und Ehe beschränkt sich darauf, dass ein
    Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung und gegen das Gebot der
    Folgerichtigkeit gerügt wird. Es bleibt dabei unklar, inwieweit der Grundsatz
    der Individualbesteuerung und das Gebot der Folgerichtigkeit dem Grundrecht auf
    Familie und Ehe zu entnehmen sind.

  • Schließlich setzt sich auch
    der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht
    hinreichend mit den vom BVerfG entwickelten Maßstäben auseinander.

Hinweis: Damit steht die
Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung in den Jahren 2008 und 2009
endgültig fest. Die aktuellen Entscheidungen des BVerfG lassen den Eindruck
entstehen, dass sich das BVerfG nicht näher mit der Rentenbesteuerung der
beiden Jahre beschäftigen wollte und deshalb die Verfassungsbeschwerden aus
formellen Gründen, nämlich wegen fehlender Darlegung der behaupteten
Verfassungsverstöße, nicht angenommen hat.

Für Rentner können sich dennoch
künftig Verbesserungen ergeben, weil die beiden BFH-Entscheidungen deutlich
gemacht haben, dass künftig eine Doppelbesteuerung drohen könnte. Der
Gesetzgeber wird daher voraussichtlich noch Anpassungen im Sinne von
Verbesserungen vornehmen müssen.

Quelle: BVerfG, Beschlüsse vom
7.11.2023 – 2 BvR 1143/21 (2009 und Zahnarzt) und 2 BvR 1140/21 (2008 und
Steuerberater); NWB